TE OGH 1996/7/9 14Os87/96 (14Os88/96)

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21. November 1995, GZ 34 Vr 1.788/93-130, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 Vr 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Peter H***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21. November 1995, GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-130, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Peter H***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21.November 1995, GZ 34 Vr 1.788/93-130, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 Vr 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), verletzen durch die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Tommy S***** das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 353 Z 2, 357 Abs 2 erster Satz StPO.Die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21.November 1995, GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-130, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), verletzen durch die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Tommy S***** das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 353, Ziffer 2, 357, Absatz 2, erster Satz StPO.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Salzburg die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Gründe:

Peter H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10.Juni 1994, GZ 34 Vr 1.788/93-76, der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 1.Satz, 2.Fall, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.November 1994, GZ 14 Os 132/94-10, verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 Jahre erhöht.Peter H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10.Juni 1994, GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-76, der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 1.Satz, 2.Fall, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.November 1994, GZ 14 Os 132/94-10, verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 Jahre erhöht.

Mit Schriftsätzen vom 3.März 1995 (ON 98) und 8.September 1995 (ON 125) beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO.Mit Schriftsätzen vom 3.März 1995 (ON 98) und 8.September 1995 (ON 125) beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 353, StPO.

Nach Durchführung von Erhebungen wies das Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 21.November 1995, GZ 34 Vr 1.788/93-130, die Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 Vr 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), nicht Folge.Nach Durchführung von Erhebungen wies das Landesgericht Salzburg mit Beschluß vom 21.November 1995, GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-130, die Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 11.Jänner 1996, AZ 9 Bs 431/95 (GZ 34 römisch fünf r 1.788/93-138 des Landesgerichtes Salzburg), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21.November 1995 und des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996 verletzen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung der §§ 353 Z 2, 357 Abs 2 erster Satz StPO.Die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 21.November 1995 und des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996 verletzen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 353, Ziffer 2, 357, Absatz 2, erster Satz StPO.

Die Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurden unter anderem darauf gestützt, daß Daniel Ne***** mehrfach angegeben hat, er sei im Tatzeitpunkt in einem von Claudia D***** gelenkten Taxi mitgefahren und habe gesehen, wie Tommy S***** diese Lenkerin mit einer Pistole erschossen habe. Für die Richtigkeit dieser Behauptung des Daniel Ne***** wurden dessen Vernehmung sowie die Vernehmung der Zeugen Wolfgang Ni***** und Tommy S***** beantragt (S 185/IV).

Dem Akt 29 Vr 1.757/94 des Landesgerichtes Salzburg ist zu entnehmen, daß Daniel Ne***** am 20.Juni 1994 anläßlich einer Einvernahme bei der Polizei zu anderen Straftaten dem vernehmenden Polizeibeamten erzählte, er sei mit Tommy S***** in einem Taxi unterwegs gewesen, dieser habe die Taxilenkerin erschossen und das Geld geraubt (S 17 ff). Diese Angaben bestätigte er bei einer niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger am 23.Juni 1994 (S 27 ff), wiederrief sie jedoch am selben Tag und behauptete, zu dieser Aussage von Wolfgang Ni***** genötigt worden zu sein (S 39 ff). Am 5.Juli 1994 wiederholte er aber seine Beschuldigungen in einer Niederschrift vor zwei Sozialarbeitern der Jugendberatungsstelle des Stadtjugendamtes Salzburg (S 79 ff). Das gegen Daniel Ne***** deswegen zum AZ 29 Vr 1.757/94 beim Landesgericht Salzburg eingeleitete Verfahren wegen § 297 Abs 1 StGB wurde auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens am 10. November 1994 gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt (S 1 c). Der Gutachter Univ.Prof. Dr.Bernhard M***** war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Diskretionsfähigkeit des Daniel Ne***** in bezug auf die ihm angelastete Verleumdung zur Tatzeit nicht gegeben war, weil eine auf dem Hintergrund einer schweren Krise entstandene, drogeninduzierte Störung der Realitätskontrolle vorlag (ON 7).Dem Akt 29 römisch fünf r 1.757/94 des Landesgerichtes Salzburg ist zu entnehmen, daß Daniel Ne***** am 20.Juni 1994 anläßlich einer Einvernahme bei der Polizei zu anderen Straftaten dem vernehmenden Polizeibeamten erzählte, er sei mit Tommy S***** in einem Taxi unterwegs gewesen, dieser habe die Taxilenkerin erschossen und das Geld geraubt (S 17 ff). Diese Angaben bestätigte er bei einer niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger am 23.Juni 1994 (S 27 ff), wiederrief sie jedoch am selben Tag und behauptete, zu dieser Aussage von Wolfgang Ni***** genötigt worden zu sein (S 39 ff). Am 5.Juli 1994 wiederholte er aber seine Beschuldigungen in einer Niederschrift vor zwei Sozialarbeitern der Jugendberatungsstelle des Stadtjugendamtes Salzburg (S 79 ff). Das gegen Daniel Ne***** deswegen zum AZ 29 römisch fünf r 1.757/94 beim Landesgericht Salzburg eingeleitete Verfahren wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB wurde auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens am 10. November 1994 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt (S 1 c). Der Gutachter Univ.Prof. Dr.Bernhard M***** war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, daß die Diskretionsfähigkeit des Daniel Ne***** in bezug auf die ihm angelastete Verleumdung zur Tatzeit nicht gegeben war, weil eine auf dem Hintergrund einer schweren Krise entstandene, drogeninduzierte Störung der Realitätskontrolle vorlag (ON 7).

Im Wiederaufnahmeverfahren gab Daniel Ne***** als Zeuge an, er habe mit der Sache nicht das geringste zu tun. Er habe seinerzeit nur aus Geltungsbedürfnis und, um die damaligen Gefühle von Minderwertigkeit zu kompensieren, behauptet, daß er beim Mord dabeigewesen sei (S 243/IV).

Wolfgang Ni***** bekundete als Zeuge im Wiederaufnahmeverfahren, er sei an dem Tag, an welchem Claudia D***** ermordet wurde, mit Robert R***** in Salzburg zusammengewesenb. Gegen 22.00 Uhr seien Daniel Ne***** und "ein gewisser S*****" hinzugekommen. Letzterer habe eine Pistole mitgehabt. Sie seien dann zum Taxistandplatz gegangen und in ein Taxi gestiegen, das von einer Frau gelenkt wurde. Etwa ein Jahr später habe ihm Daniel Ne***** erzählt, daß er dabeigewesen sei, als S***** die Taxilenkerin erschossen habe (ON 126/IV).

Tommy S***** wurde bisher nicht vernommen.

Das Landesgericht Salzburg hat die Ablehnung der Wiederaufnahme unter anderem damit begründet, daß eine Vernehmung des Tommy S***** nicht notwendig sei, weil dieser von Daniel Ne***** "ins Spiel gebracht worden sei" und dessen diesbezügliche Aussagen nicht richtig seien, was auch durch das jugendpsychiatrische Sachverständigengutachten untermauert werde. Wolfgang Ni***** habe seine Informationen nur aus dem Kontakt mit Daniel Ne***** (S 279/IV).

Das Oberlandesgericht Linz begründete seine Entscheidung zu dieser Frage damit, daß Wolfgang Ni***** seine Angaben "größtenteils" auf die Mitteilung des Daniel Ne***** stützte, bei welchem aber "von einen Realitätsbezug nicht" ausgegangen werden könne. Da Tommy S***** im Verfahren 29 Vr 1.757/94 des Landesgerichtes Salzburg einvernommen worden sei, ergebe sich, daß sämtliche in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bereits Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen waren, eine andere Beurteilung des Falles Peter H***** aber nicht zuließen. Das Erstgericht habe demgemäß zu Recht auf eine nochmalige Einvernahme des Tommy S***** verzichtet (S 337/IV).Das Oberlandesgericht Linz begründete seine Entscheidung zu dieser Frage damit, daß Wolfgang Ni***** seine Angaben "größtenteils" auf die Mitteilung des Daniel Ne***** stützte, bei welchem aber "von einen Realitätsbezug nicht" ausgegangen werden könne. Da Tommy S***** im Verfahren 29 römisch fünf r 1.757/94 des Landesgerichtes Salzburg einvernommen worden sei, ergebe sich, daß sämtliche in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bereits Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen waren, eine andere Beurteilung des Falles Peter H***** aber nicht zuließen. Das Erstgericht habe demgemäß zu Recht auf eine nochmalige Einvernahme des Tommy S***** verzichtet (S 337/IV).

Diese Begründung ist insoweit aktenwidrig, als Tommy S***** - wie bereits erwähnt - in dem bezeichneten Verfahren mangels Bekanntheit seines Aufenthalts nicht vernommen worden war.

Das Gericht, das über einen Wiederauf- nahmeantrag zu entscheiden hat, muß mit gleicher Sorgfalt wie das erkennende Gericht beachten, daß durch die Abweisung gestellter Anträge nicht Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Wie der Gerichtshof zur Vermeidung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO Beweise zuzulassen hat, die für die Entscheidung wesentliche Umstände zum Gegenstand haben und sich nicht schon bei der Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen als aussichtslos erweisen, wird das über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht ebenso neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung zur Änderung der Beweislage zuerkennen müssen, wenn die vorstehenden Überlegungen zutreffen (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 4 zu § 357).Das Gericht, das über einen Wiederauf- nahmeantrag zu entscheiden hat, muß mit gleicher Sorgfalt wie das erkennende Gericht beachten, daß durch die Abweisung gestellter Anträge nicht Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Wie der Gerichtshof zur Vermeidung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Beweise zuzulassen hat, die für die Entscheidung wesentliche Umstände zum Gegenstand haben und sich nicht schon bei der Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen als aussichtslos erweisen, wird das über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht ebenso neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung zur Änderung der Beweislage zuerkennen müssen, wenn die vorstehenden Überlegungen zutreffen (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 4 zu Paragraph 357,).

Durch die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen Tommy S*****, der als möglicher Täter bezeichnet wurde, unter allfälliger Gegenüberstellung mit den Zeugen Wolfgang Ni***** und Daniel Ne***** hat das Landesgericht Salzburg aber Grundsätze eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens verletzt. Dasselbe gilt für die aktenwidrige Annahme des Oberlandesgerichtes Linz, dieser Zeuge sei bereits vernommen worden.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00087.96.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0140OS00087_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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