Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miodrag B***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E Vr 4397/95-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miodrag B***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1994, GZ 3 b E Vr 4397/95-12, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und 3 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1994, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-12, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO in der Sache selbst erkannt:
Miodrag B***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe im Juli 1990 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer strafbaren Handlung des Zoran B*****, welcher Angestellte der "Z***** Versicherungen" durch Vorspiegelung eines fingierten Unfallgeschehens und damit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung eines Schadensbetrages von S 16.000,-- verleitete, dadurch beigetragen und damit das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen, daß er einen inhaltlich unrichtigen Unfallsbericht unterfertigte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Miodrag B***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe im Juli 1990 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer strafbaren Handlung des Zoran B*****, welcher Angestellte der "Z***** Versicherungen" durch Vorspiegelung eines fingierten Unfallgeschehens und damit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung eines Schadensbetrages von S 16.000,-- verleitete, dadurch beigetragen und damit das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen, daß er einen inhaltlich unrichtigen Unfallsbericht unterfertigte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Im Verfahren zu AZ 3 b E Vr 4397/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Miodrag B***** mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 1995 (ON 7 des Aktes) das - als Beteiligter nach § 12 3.Fall StGB begangene - teils vollendete, teils versuchte Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB zur Last gelegt. Darnach hätte er sowohl zur tatsächlichen als auch zur bloß angestrebten betrügerischen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen seitens des abgesondert Verfolgten Zoran B***** durch die Unterfertigung inhaltlich falscher Unfallberichte beigetragen, und zwar "nach dem 21.7.1990 bezüglich eines Unfalls vom 21. Juli 1990 mit einem tatsächlich eingetretenen Schaden von S 16.000,-- (Punkt 1./ des Strafantrages) und "nach dem 29.1.1991" mit einem angestrebten Schaden von S 52.000,-- (Punkt 2./ des Strafantrages).Im Verfahren zu AZ 3 b E römisch fünf r 4397/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Miodrag B***** mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 1995 (ON 7 des Aktes) das - als Beteiligter nach Paragraph 12, 3.Fall StGB begangene - teils vollendete, teils versuchte Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB zur Last gelegt. Darnach hätte er sowohl zur tatsächlichen als auch zur bloß angestrebten betrügerischen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen seitens des abgesondert Verfolgten Zoran B***** durch die Unterfertigung inhaltlich falscher Unfallberichte beigetragen, und zwar "nach dem 21.7.1990 bezüglich eines Unfalls vom 21. Juli 1990 mit einem tatsächlich eingetretenen Schaden von S 16.000,-- (Punkt 1./ des Strafantrages) und "nach dem 29.1.1991" mit einem angestrebten Schaden von S 52.000,-- (Punkt 2./ des Strafantrages).
Mit dem (gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigen Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E Vr 4397/95-12, wurde Miodrag B***** - nach vorangegangener Ausscheidung des Verfahrens zu Punkt 2./ des Strafantrages in der Hauptverhandlung (AS 116) - im Sinne des Punktes 1./ des Strafantrages des Vergehens nach § 146 StGB, begangen als Beteiligter nach § 12 3.Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem (gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigen Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-12, wurde Miodrag B***** - nach vorangegangener Ausscheidung des Verfahrens zu Punkt 2./ des Strafantrages in der Hauptverhandlung (AS 116) - im Sinne des Punktes 1./ des Strafantrages des Vergehens nach Paragraph 146, StGB, begangen als Beteiligter nach Paragraph 12, 3.Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Hinsichtlich des ausgeschiedenen Faktums wurde Miodrag B***** in weiterer Folge mit dem gleichfalls rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 1995, GZ 3 b E Vr 4397/95-26, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hinsichtlich des ausgeschiedenen Faktums wurde Miodrag B***** in weiterer Folge mit dem gleichfalls rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 1995, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-26, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E Vr 4397/95-12, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-12, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Zoran B***** wegen der ihm angelasteten Straftaten wurde am 29. September 1993 getroffen (AS 1 qu). Die den Gegenstand des vorbezeichneten Schuldspruches bildende fingierte Schadensmeldung stammt vom 27. Juli 1990 (AS 55). Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes (Erfolges) ist nicht aktenkundig.
Gemäß § 57 Abs 3 (letzter Fall) stGB beträgt die Verjährungszeit ein Jahr, wenn die strafbare Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Bei einem späteren Eintritt des zum Tatbild gehörenden Erfolges endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Erfolgseintritt ab verstrichen ist oder seit dem in § 57 Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind (§ 58 Abs 1 StGB). Da für das schuldspruchgegenständliche Grunddelikt des Betruges nach § 146 StGB keine strengere Strafe vorgesehen ist (die entsprechende Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), der aktuelle Tatbeitrag am 27. Juli 1990 geleistet wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Miodrag B***** am 29. September 1993, also mehr als drei Jahre nach der Tat (§ 58 Abs 1 StGB), erfolgte (AS 1 qu), war die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tat zur Zeit des Anhängigwerdens des Strafverfahrens (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) bereits verjährt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (letzter Fall) stGB beträgt die Verjährungszeit ein Jahr, wenn die strafbare Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, StGB). Bei einem späteren Eintritt des zum Tatbild gehörenden Erfolges endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Erfolgseintritt ab verstrichen ist oder seit dem in Paragraph 57, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind (Paragraph 58, Absatz eins, StGB). Da für das schuldspruchgegenständliche Grunddelikt des Betruges nach Paragraph 146, StGB keine strengere Strafe vorgesehen ist (die entsprechende Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), der aktuelle Tatbeitrag am 27. Juli 1990 geleistet wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Miodrag B***** am 29. September 1993, also mehr als drei Jahre nach der Tat (Paragraph 58, Absatz eins, StGB), erfolgte (AS 1 qu), war die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tat zur Zeit des Anhängigwerdens des Strafverfahrens (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) bereits verjährt.
Dem Eintritt der Verjährung stand auch die dem Angeklagten zu Punkt 2./ des Strafantrages angelastete Nachtat nicht entgegen. Denn diese (an sich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren pönalisierte und demnach einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegende) Nachtat führte zu keinem Schuldspruch und bewirkte deshalb auch keine Verlängerung der ursprünglichen einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB (vgl hiezu Leukauf/Steininger, StGB3, § 58, RN 14). Zudem fehlt es an sonstigen aktenkundigen Nachtaten, die zur Herbeiführung einer solchen Ablaufhemmung geeignet gewesen wären. Das Urteil vom 14. Juni 1994 ist daher zum Nachteil des Miodrag B***** mit Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weswegen spruchgemäß zu erkennen war.Dem Eintritt der Verjährung stand auch die dem Angeklagten zu Punkt 2./ des Strafantrages angelastete Nachtat nicht entgegen. Denn diese (an sich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren pönalisierte und demnach einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegende) Nachtat führte zu keinem Schuldspruch und bewirkte deshalb auch keine Verlängerung der ursprünglichen einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB vergleiche hiezu Leukauf/Steininger, StGB3, Paragraph 58,, RN 14). Zudem fehlt es an sonstigen aktenkundigen Nachtaten, die zur Herbeiführung einer solchen Ablaufhemmung geeignet gewesen wären. Das Urteil vom 14. Juni 1994 ist daher zum Nachteil des Miodrag B***** mit Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, weswegen spruchgemäß zu erkennen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00097.96.0806.000Dokumentnummer
JJT_19960806_OGH0002_0110OS00097_9600000_000