TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/22 2005/21/0316

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 24. Juni 2005, Zl. 1/1-Fr-12167/05, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot (samt Kostenentscheidung) wendet, zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß § 45 Abs. 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und verhielt den Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 FrG zum Ersatz der Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen. Weiters versagte sie gemäß § 48 Abs. 3 FrG einen Durchsetzungsaufschub. Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß Paragraph 45, Absatz 4, FrG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und verhielt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, FrG zum Ersatz der Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen. Weiters versagte sie gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG einen Durchsetzungsaufschub.

Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Totschlages rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass auf Grund der "angenommenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung" die "sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich" sei.

Zu Spruchpunkt 1.) ist auszuführen, dass gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Soweit nicht über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde (§ 94 Abs. 5 FrG), ist im § 94 Abs. 1 FrG gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung vorgesehen.Zu Spruchpunkt 1.) ist auszuführen, dass gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Soweit nicht über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde (Paragraph 94, Absatz 5, FrG), ist im Paragraph 94, Absatz eins, FrG gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung vorgesehen.

In diesem Umfang war die Beschwerde daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2005/21/0093). In diesem Umfang war die Beschwerde daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2005/21/0093).

Zu Spruchpunkt 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Zu Spruchpunkt 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern (wie dem Beschwerdeführer) und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG ist EWR-Bürgern (wie dem Beschwerdeführer) und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach Entlassung aus der Strafhaft) geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN). Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach Entlassung aus der Strafhaft) geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN).

Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juni 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210316.X00

Im RIS seit

17.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten