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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 24. Juni 2005, Zl. 1/1-Fr-12167/05, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes,
Spruch
1.) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Aufenthaltsverbot (samt Kostenentscheidung) wendet, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß § 45 Abs. 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und verhielt den Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 FrG zum Ersatz der Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen. Weiters versagte sie gemäß § 48 Abs. 3 FrG einen Durchsetzungsaufschub. Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß Paragraph 45, Absatz 4, FrG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aus und verhielt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, FrG zum Ersatz der Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen. Weiters versagte sie gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG einen Durchsetzungsaufschub.
Dem Aufenthaltsverbot legte sie im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Totschlages rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie damit, dass auf Grund der "angenommenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung" die "sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich" sei.
Zu Spruchpunkt 1.) ist auszuführen, dass gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Soweit nicht über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde (§ 94 Abs. 5 FrG), ist im § 94 Abs. 1 FrG gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung vorgesehen.Zu Spruchpunkt 1.) ist auszuführen, dass gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Soweit nicht über die Versagung des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde (Paragraph 94, Absatz 5, FrG), ist im Paragraph 94, Absatz eins, FrG gegen den angefochtenen Bescheid eine Berufung vorgesehen.
In diesem Umfang war die Beschwerde daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2005/21/0093). In diesem Umfang war die Beschwerde daher infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2005, Zl. 2005/21/0093).
Zu Spruchpunkt 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Zu Spruchpunkt 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern (wie dem Beschwerdeführer) und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG ist EWR-Bürgern (wie dem Beschwerdeführer) und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach Entlassung aus der Strafhaft) geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN). Inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers (nach Entlassung aus der Strafhaft) geboten sein soll, begründete die belangte Behörde in keiner Weise. Indem sie argumentierte, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich, ging sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wurde damit jedoch nicht dargetan vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0049, mwN).
Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Demnach war der angefochtene Bescheid im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juni 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210316.X00Im RIS seit
17.07.2006