TE Vwgh Beschluss 2006/6/23 2004/10/0025

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Veröffentlicht am 23.06.2006
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Index

L92101 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
PGG Bgld 1993 §19 Abs3;
PGG Bgld 1993 §23 Abs2;
PGG Bgld 1993 §3 Abs1 Z1 lita;
PGG Bgld 1993 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Senatspräsidenten Dr. Novak und Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des mj. M in N, vertreten durch die Kindesmutter N, diese vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Dezember 2003, Zl. 6-SO-60900130-8/23-2003, betreffend Pflegegeld und Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft i. A. der Gewährung von Pflegegeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 98/03/0348, verwiesen.

Mit (Ersatz-)Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 9. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 58/1993 (in der Folge: Bgld. PGG), abgewiesen. Die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. wurde neuerlich nicht erteilt. Mit (Ersatz-)Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 9. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1993, (in der Folge: Bgld. PGG), abgewiesen. Die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. wurde neuerlich nicht erteilt.

Nach der Begründung besitze der mj. Antragsteller (Beschwerdeführer) die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PGG sei unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes. Diese Voraussetzung könne gemäß § 3 Abs. 4 Bgld. PGG nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Auf der Grundlage ins Einzelne gehender Feststellungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine soziale Härte nicht vorliege. Nach der Begründung besitze der mj. Antragsteller (Beschwerdeführer) die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. PGG sei unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes. Diese Voraussetzung könne gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bgld. PGG nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Auf der Grundlage ins Einzelne gehender Feststellungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass eine soziale Härte nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich dabei (u.a.) in seinem Recht auf Gewährung von Pflegegeld und fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Nach § 1 Bgld. PGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Nach Paragraph eins, Bgld. PGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 sind nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, kann gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 3 Bgld. PGG sind bestimmte Fremde (der Beschwerdeführer zählt nicht zu dieser Personengruppe) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bgld. PGG sind bestimmte Fremde (der Beschwerdeführer zählt nicht zu dieser Personengruppe) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Nach § 19 Abs. 3 Bgld. PGG kann nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Nach Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. PGG kann nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden.

Gemäß § 23 Abs. 2 Bgld. PGG haben Bescheide auf die Möglichkeit, eine Klage beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens hinzuweisen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Bgld. PGG haben Bescheide auf die Möglichkeit, eine Klage beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens hinzuweisen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten - und vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden - wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. November 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese auch auf den Beschwerdeführer erstreckt. Mit Bescheid vom 26. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2000 ein Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt, das mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 auf Stufe 6 erhöht worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu unterscheiden. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, mwH). Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausfertigung zusammen zu fassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu unterscheiden. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153, mwH). Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausfertigung zusammen zu fassen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Pflegegeldes richtet, war sie wegen der insofern gemäß § 19 Abs. 3 Bgld. PGG bestehenden sukzessiven Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 15. September 2003). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Pflegegeldes richtet, war sie wegen der insofern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. PGG bestehenden sukzessiven Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche das bereits genannte Erkenntnis vom 15. September 2003).

Die Beschwerde ist aber auch im Umfang der Verweigerung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft unzulässig.

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz bietet für eine rückwirkende Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a keine Rechtsgrundlage (vgl. auch dazu das bereits genannte, zum Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz ergangene Erkenntnis vom 15. September 2003). Wird in Ausübung des behördlichen Ermessens die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nachsicht vor. Das Burgenländische Pflegegeldgesetz bietet für eine rückwirkende Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, keine Rechtsgrundlage vergleiche , auch dazu das bereits genannte, zum Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz ergangene Erkenntnis vom 15. September 2003). Wird in Ausübung des behördlichen Ermessens die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Nachsicht vor.

Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Bescheid vom 9. November 2000 erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers und deren Erstreckung auf den Beschwerdeführer war die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gleichfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte im geltend gemachten Recht auf Gewährung der Nachsicht für den beantragten Zeitraum nicht verletzt werden, weil die - allein mit Wirkung ex nunc mögliche - Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft schon begrifflich nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Bescheid vom 9. November 2000 erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater des Beschwerdeführers und deren Erstreckung auf den Beschwerdeführer war die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gleichfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 4, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte im geltend gemachten Recht auf Gewährung der Nachsicht für den beantragten Zeitraum nicht verletzt werden, weil die - allein mit Wirkung ex nunc mögliche - Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den mittlerweile erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft schon begrifflich nicht in Frage kommt.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 Wien, am 23. Juni 2006 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 Wien, am 23. Juni 2006

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100025.X00

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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