TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/26 2006/09/0004

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1) des Dr. WG in Wien, 2) der T Betriebs- und Veranstaltungs GmbH in Baden, beide vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. August 2005, Zl. UVS-07/A/1/5494/2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Betriebs- und Veranstaltungs GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in W ..., in der Diskothek "S" in H, die Ausländerin V, Staatsangehörigkeit Jugoslawien, als Klofrau beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und drei Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die von den Parteien unbestritten gebliebene objektive Tatseite feststehe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein wirksames Kontrollsystem darzutun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin aus den im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, genannten Gründen zulässig ist.

Die Beschwerdeführer lassen unbestritten, dass sich der Erstbeschwerdeführer seines leitenden Angestellten B zur Erledigung der mit dem Betrieb der Diskothek S verbundenen Aufgaben bedient habe. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass B in einem Fall kurzfristig auftretenden Personalbedarfs - wie er gegenständlich vorlag - auch die Befugnis gehabt habe, eine Arbeitskraft selbst einzustellen, "wenn sie die nötigen Papiere habe" (siehe die Aussage des B als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005). B sei aber nicht bekannt gewesen, welche "Papiere" für eine Einstellung "nötig" gewesen wären. Er habe selbst ausgesagt, "dass ihm das nie erklärt" worden sei. Beispielsweise sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur für einen bestimmten Arbeitgeber gelte.

Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde zwar vor, der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, B habe "grundsätzlich den Erstkontakt zu möglichen Arbeitskräften aufgenommen, die arbeitsrechtlichen Unterlagen übernommen und diese dem Erstbeschwerdeführer zur Entscheidung übergeben, ob die Arbeitskraft beschäftigt" werde. Auch im gegenständlichen Fall der Erkrankung der bisherigen Klofrau habe keine Sonderanweisung bestanden. Die "Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG" seien gerade darin gelegen, "dass die endgültige Entscheidung über die Einstellung von Arbeitskräften anhand der von B übergebenen Unterlagen ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer" oblegen sei. Damit wird aber nur eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenübergestellt, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen.

Schon dadurch, dass B die Befugnis eingeräumt worden war, im Falle eines kurzfristig auftretenden Personalbedarfs auch selbst Arbeitskräfte aufzunehmen, wenn sie die "nötigen Papiere" haben, B jedoch nicht darüber eingeschult worden war, was unter "nötige Papiere" im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überhaupt zu verstehen ist, hat die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer zu Recht ein Organisationsverschulden - und damit das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems, um Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verhindern - angelastet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Wien, am 26. Juni 2006

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090004.X00

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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