TE OGH 1996/10/1 11Os153/96

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 1996, GZ 10 Vr 410/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 1996, GZ 10 römisch fünf r 410/95-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Februar 1995 in S***** als Gruppeninspektor und Nachdienstkommandant der Justizanstalt *****, Außenstelle S*****, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Überprüfung des Verdachtes eines gerichtlich oder disziplinär zu ahndenden Fehlverhaltens des Inspektors Manfred G***** durch die dafür zuständige Behörde zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbrauchte, daß er in einer Meldung über die Absonderung eines Untergebrachten, die diesem von Inspektor Manfred G***** versetzte Ohrfeige verschwieg.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Februar 1995 in S***** als Gruppeninspektor und Nachdienstkommandant der Justizanstalt *****, Außenstelle S*****, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Überprüfung des Verdachtes eines gerichtlich oder disziplinär zu ahndenden Fehlverhaltens des Inspektors Manfred G***** durch die dafür zuständige Behörde zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbrauchte, daß er in einer Meldung über die Absonderung eines Untergebrachten, die diesem von Inspektor Manfred G***** versetzte Ohrfeige verschwieg.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die gegen die Feststellungen zu den deliktsspezifischen subjektiven Tatbestandserfordernissen gerichteten, auf das Vorliegen (beim Befugnismißbrauch nicht ausreichenden) bloß bedingten Vorsatzes abzielenden Beschwerdeausführungen gelangen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie von urteilsfremden Prämissen ausgehen.

Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine konkreten und ausreichenden Feststellungen getroffen, in welchem konkreten Recht der Angeklagte seinen Dienstgeber geschädigt habe, weil die Tatrichter (rechtsrichtig) das Recht des Staates auf Überprüfung des Verdachts einer (hier) gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung gemäß den dafür in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften durch die dafür zuständige Behörde durch Verstoß des Angeklagten gegen die Bestimmungen der §§ 53 Abs 1, 109 Abs 1 BDG, 7, 5 (richtig: 6, 5) der Vollzugsordnung für Justizanstalten als verletzt feststellten (US 1 f, 6).Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine konkreten und ausreichenden Feststellungen getroffen, in welchem konkreten Recht der Angeklagte seinen Dienstgeber geschädigt habe, weil die Tatrichter (rechtsrichtig) das Recht des Staates auf Überprüfung des Verdachts einer (hier) gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung gemäß den dafür in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften durch die dafür zuständige Behörde durch Verstoß des Angeklagten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins, 109, Absatz eins, BDG, 7, 5 (richtig: 6, 5) der Vollzugsordnung für Justizanstalten als verletzt feststellten (US 1 f, 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00153.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00153_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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