Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marijan M*****, vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Juli 1996, GZ 1 R 135/96x-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist in keinem Belang von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen:
Da der Urteilsspruch des Erstgerichtes wörtlich mit dem Urteilsbegehren (S. 12) übereinstimmt, kommt ein Verstoß gegen § 405 ZPO schon begrifflich nicht in Frage. Im übrigen hat die Beklagte einen derartigen Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht, so daß sie insoweit keinen Mangel des Berufungsverfahrens rügen kann (EFSlg 57.817 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503).Da der Urteilsspruch des Erstgerichtes wörtlich mit dem Urteilsbegehren Sitzung 12) übereinstimmt, kommt ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO schon begrifflich nicht in Frage. Im übrigen hat die Beklagte einen derartigen Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht, so daß sie insoweit keinen Mangel des Berufungsverfahrens rügen kann (EFSlg 57.817 uva; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503,).
Daß die Veröffentlichung des Urteilsspruches nicht geeignet sei, den durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit dem beigegebenen Text hervorgerufenen Eindruck eines Zusammenhangs des Klägers mit bestimmten strafbaren Handlungen zu beseitigen, trifft nicht zu. Wer seinerzeit den Artikel mit dem Bild des Klägers gelesen hat, erfährt durch den Urteilsspruch, daß der Kläger in diesem Artikel vom 5.5.1992 zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit Delikten gegen Leib und Leben beschuldigt worden war. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Begehren, die den Entscheidungen MR 1988, 125-Heeresnachrichtenamt und ÖBl 1993, 61 = MR 1993, 61-Austria-Boß zugrundegelegen waren. Dort hätte sich nämlich aus dem Text des Spruches - anders als hier - nicht ergeben, daß die gegen den abgebildeten Kläger erhobenen Vorwürfe wahrheitswidrig waren.
Bestehen aber keine Bedenken gegen den Veröffentlichungsanspruch des Klägers, so steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß durch das nur den Unterlassungsanspruch betreffende Vergleichsangebot der Beklagten nicht geeigent war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 135-Superaktionsspanne; WBl 1989, 25 uva).
Soweit aber die Beklagte im Zuge ihrer Revisionsausführungen davon ausgeht, daß der Artikel den Sachverhalt wahrheitsgemäß auf Grund der vorhandenen Information geschildert hat, übersieht sie, daß es hier nicht um die Frage geht, ob die Beklagte eine schadenersatzrechtliche Haftung für die Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrhaftigkeit trifft. Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG ist verschuldensunabhängig. Die Beschränkung des Verbotsbegehrens auf den Fall, daß mit dem Bild ein Text verbunden ist, der wahrheitswidrig ist oder gegen die Unschuldsvermutung verstößt, bedeutet nicht, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt haben muß. Es genügt, daß der durch den Artikel erzeugte Eindruck, der Kläger habe eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen, objektiv unrichtig war, weil der Kläger in Wahrheit in Notwehr gehandelt hat und daher unschuldig war; dies ergibt sich jedoch aus den Ergebnissen des Strafverfahrens und den Feststellungen der Vorinstanzen.Soweit aber die Beklagte im Zuge ihrer Revisionsausführungen davon ausgeht, daß der Artikel den Sachverhalt wahrheitsgemäß auf Grund der vorhandenen Information geschildert hat, übersieht sie, daß es hier nicht um die Frage geht, ob die Beklagte eine schadenersatzrechtliche Haftung für die Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrhaftigkeit trifft. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 78, UrhG ist verschuldensunabhängig. Die Beschränkung des Verbotsbegehrens auf den Fall, daß mit dem Bild ein Text verbunden ist, der wahrheitswidrig ist oder gegen die Unschuldsvermutung verstößt, bedeutet nicht, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt haben muß. Es genügt, daß der durch den Artikel erzeugte Eindruck, der Kläger habe eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen, objektiv unrichtig war, weil der Kläger in Wahrheit in Notwehr gehandelt hat und daher unschuldig war; dies ergibt sich jedoch aus den Ergebnissen des Strafverfahrens und den Feststellungen der Vorinstanzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02282.96H.1001.000Dokumentnummer
JJT_19961001_OGH0002_0040OB02282_96H0000_000