TE OGH 1996/10/3 1Ob2226/96a

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Widter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH & Co KG und 2.) S***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen 102.648 S sA infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" und außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- und Berufungsgericht vom 29.Mai 1996, GZ 6 R 13/96-43, womit infolge Rekurses und Berufung der beklagten Parteien der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluß und das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22.Dezember 1995, GZ 22 Cg 52/94-38, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

a) Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

b) Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.b) Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad a): Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien gegen die Bestätigung der von der ersten Instanz zugelassenen Klagsänderung ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluß über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt (8 Ob 4/93; RIS-Justiz RS0039426). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht - wie hier - ohne formellen Beschluß zugelassenen Klagsänderung im Berufungsverfahren geprüft wurde (RZ 1977/42; 5 Ob 558/93 = ecolex 1994, 814), zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach § 519 ZPO richtet (SZ 57/5; 5 Ob 558/93 ua; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1241). Daher wäre der Oberste Gerichtshof selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr berechtigt (3 Ob 87/92 ua), auf die neuerlich relevierte Frage des Vorliegens einer angeblich unzulässigen Klagsänderung einzugehen.Ad a): Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Parteien gegen die Bestätigung der von der ersten Instanz zugelassenen Klagsänderung ist jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluß über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt (8 Ob 4/93; RIS-Justiz RS0039426). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer vom Erstgericht - wie hier - ohne formellen Beschluß zugelassenen Klagsänderung im Berufungsverfahren geprüft wurde (RZ 1977/42; 5 Ob 558/93 = ecolex 1994, 814), zumal das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, die Anfechtbarkeit sich somit nicht nach Paragraph 519, ZPO richtet (SZ 57/5; 5 Ob 558/93 ua; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1241). Daher wäre der Oberste Gerichtshof selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht mehr berechtigt (3 Ob 87/92 ua), auf die neuerlich relevierte Frage des Vorliegens einer angeblich unzulässigen Klagsänderung einzugehen.

Ad b): Die außerordentliche Revision zeigt in ihrer Zulassungsbeschwerde keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, sondern geht auch hier davon aus, daß eine unzulässige Klagsänderung vorgelegen sei, die Vorinstanzen hätten deshalb das Klagebegehren abweisen müssen. Ob das Vorbringen der klagenden Partei, den Anspruch auch auf Schadenersatz zu stützen, eine weitere Klagsänderung darstellt, ist unerheblich, weil die Vorinstanzen dieses Vorbringen nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung in der Sache selbst machten.Ad b): Die außerordentliche Revision zeigt in ihrer Zulassungsbeschwerde keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sondern geht auch hier davon aus, daß eine unzulässige Klagsänderung vorgelegen sei, die Vorinstanzen hätten deshalb das Klagebegehren abweisen müssen. Ob das Vorbringen der klagenden Partei, den Anspruch auch auf Schadenersatz zu stützen, eine weitere Klagsänderung darstellt, ist unerheblich, weil die Vorinstanzen dieses Vorbringen nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung in der Sache selbst machten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02226.96A.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19961003_OGH0002_0010OB02226_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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