Index
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;Norm
EO §73a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Tiroler Landeskrankenanstalten Gesellschaft mbH in Innsbruck, vertreten durch Oberhofer Lechner Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. November 2005, Zl. BMJ-B12.104/0005-I 5/2005, betreffend ein Begehren auf Gestattung der elektronischen Einsicht gemäß § 73a der Exekutionsordnung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Tiroler Landeskrankenanstalten Gesellschaft mbH in Innsbruck, vertreten durch Oberhofer Lechner Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. November 2005, Zl. BMJ-B12.104/0005-I 5/2005, betreffend ein Begehren auf Gestattung der elektronischen Einsicht gemäß Paragraph 73 a, der Exekutionsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Anschluss an einen früheren Schriftverkehr mit der belangten Behörde beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mit der am 4. Juli 2005 eingebrachten Eingabe vom 1. Juli 2005 die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei ihr um eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 73a Abs. 1 EO handle, sodass sie zur elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin brachte hiezu vor, sie sei in dem beim Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch unter einer bestimmten Nummer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Alleiniger Eigentümer der Geschäftsanteile sei das Land Tirol. Ihr seien auch bestimmte Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen; ihr kämen in diesem Zusammenhang auch entsprechende hoheitliche Befugnisse zu. Den einzelnen Krankenhäusern der Beschwerdeführerin sei von der Tiroler Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz verliehen worden. Sie sei gemäß diesem Gesetz verpflichtet, Gebühren einzuheben. In diesem Zusammenhang sei sie gemäß § 43 Abs. 3 dieses Gesetzes berechtigt, Rückstandsausweise auszufertigen. Gegen einen solchen Rückstandsausweis könne der Pflegling Einspruch erheben, über den die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Bei der Ausstellung von Rückstandsausweisen handle es sich unzweifelhaft um Hoheitsverwaltung. Sinngemäß wird in diesem Zusammenhang zusammenfassend vorgebracht, für die Einbringung der Pflegegebühren sei die angestrebte Einsicht zweckmäßig, um einen unnützen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Im Anschluss an einen früheren Schriftverkehr mit der belangten Behörde beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mit der am 4. Juli 2005 eingebrachten Eingabe vom 1. Juli 2005 die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei ihr um eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO handle, sodass sie zur elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin brachte hiezu vor, sie sei in dem beim Landesgericht Innsbruck geführten Firmenbuch unter einer bestimmten Nummer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen. Alleiniger Eigentümer der Geschäftsanteile sei das Land Tirol. Ihr seien auch bestimmte Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen; ihr kämen in diesem Zusammenhang auch entsprechende hoheitliche Befugnisse zu. Den einzelnen Krankenhäusern der Beschwerdeführerin sei von der Tiroler Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz verliehen worden. Sie sei gemäß diesem Gesetz verpflichtet, Gebühren einzuheben. In diesem Zusammenhang sei sie gemäß Paragraph 43, Absatz 3, dieses Gesetzes berechtigt, Rückstandsausweise auszufertigen. Gegen einen solchen Rückstandsausweis könne der Pflegling Einspruch erheben, über den die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Bei der Ausstellung von Rückstandsausweisen handle es sich unzweifelhaft um Hoheitsverwaltung. Sinngemäß wird in diesem Zusammenhang zusammenfassend vorgebracht, für die Einbringung der Pflegegebühren sei die angestrebte Einsicht zweckmäßig, um einen unnützen Verfahrensaufwand zu vermeiden.
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 73a Abs. 1 EO ließen bei gesamter Betrachtung hinsichtlich des Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nur ein weitläufiges Begriffsverständnis zu. Der Zweck der Bestimmung bestehe ganz offensichtlich darin, bestimmten Personengruppen und Einrichtungen, die auf Grund der ihnen nach dem Berufsstatut oder von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben mit der Verfolgung vermögenswerter Ansprüche gegenüber Dritten betraut seien, Daten zur Verfügung zu stellen, die diese zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigten. Diese Bestimmung könne dem ihr zugedachten Zweck freilich nur dann gerecht werden, wenn der Kreis der nach dieser Norm Auskunftsberechtigten entsprechend weit gezogen werde. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des in der Norm verwendeten Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Diesbezüglich sei ein weitläufiges Begriffsverständnis angezeigt. Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO ließen bei gesamter Betrachtung hinsichtlich des Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts" nur ein weitläufiges Begriffsverständnis zu. Der Zweck der Bestimmung bestehe ganz offensichtlich darin, bestimmten Personengruppen und Einrichtungen, die auf Grund der ihnen nach dem Berufsstatut oder von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben mit der Verfolgung vermögenswerter Ansprüche gegenüber Dritten betraut seien, Daten zur Verfügung zu stellen, die diese zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigten. Diese Bestimmung könne dem ihr zugedachten Zweck freilich nur dann gerecht werden, wenn der Kreis der nach dieser Norm Auskunftsberechtigten entsprechend weit gezogen werde. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des in der Norm verwendeten Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Diesbezüglich sei ein weitläufiges Begriffsverständnis angezeigt.
Die Leitung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfolge in unmittelbarer Anbindung an die landespolitischen Vorgaben durch die obersten Organe der Landesvollziehung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Begründend heißt es, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls eine juristische Person des Privatrechts und nicht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, woran sich auch für den Fall nichts ändere, dass sie mit hoheitlichen Aufgaben betraut sein sollte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach dem § 73a Abs. 1 EO ein weitläufiges Verständnis des Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu Grunde liege, worunter daher ihrer Auffassung nach offenbar beliehene Rechtsträger des Privatrechtes zu verstehen seien, sei nicht zu folgen. Eine solche Auslegung gehe über den tatsächlichen Wortlaut des Gesetzes hinaus; sie finde auch in den Gesetzesmaterialien zu § 73a EO keine Stütze. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Begründend heißt es, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls eine juristische Person des Privatrechts und nicht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, woran sich auch für den Fall nichts ändere, dass sie mit hoheitlichen Aufgaben betraut sein sollte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach dem Paragraph 73 a, Absatz eins, EO ein weitläufiges Verständnis des Begriffes "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu Grunde liege, worunter daher ihrer Auffassung nach offenbar beliehene Rechtsträger des Privatrechtes zu verstehen seien, sei nicht zu folgen. Eine solche Auslegung gehe über den tatsächlichen Wortlaut des Gesetzes hinaus; sie finde auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 73 a, EO keine Stütze.
Aber selbst wenn man von dem von der Beschwerdeführerin verstandenen weiten Begriffsverständnis ausginge, wäre für sie nichts gewonnen, weil es der Beschwerdeführerin schon an der Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben mangle. Unter den Hoheitsbetrieb falle eine Tätigkeit dann, wenn Aufgaben erfüllt würden, die der Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0127). Beispielsweise begründe das einer Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft des Erhalters der Schule, Staatsaufgaben zu erfüllen. Dem Tiroler Landeskrankenanstaltengesetz sei keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin hoheitliche Aufgaben zukämen, insbesondere fehle ihr die Möglichkeit der Erlassung von Bescheiden. Auch das Recht, Rückstandsausweise auszustellen, ändere nichts am Fehlen behördlicher Aufgaben, weil es sich dabei nicht um Bescheide handle (Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1982, Zl. 82/07/0003).
Insgesamt betrachtet komme daher der Beschwerdeführerin nicht die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, sodass der Antrag mangels Erfüllung der im § 73a Abs. 1 EO normierten Voraussetzungen abzuweisen gewesen sei. Insgesamt betrachtet komme daher der Beschwerdeführerin nicht die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, sodass der Antrag mangels Erfüllung der im Paragraph 73 a, Absatz eins, EO normierten Voraussetzungen abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73a EO (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996; ursprünglich eingeführt mit der Novelle BGBl. Nr. 756/1992) lautet: Paragraph 73 a, EO (diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,; ursprünglich eingeführt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,) lautet:
"Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
§ 73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.Paragraph 73 a, (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.
Die §§ 1 bis 3 des Tiroler Landesgesetzes vom 30. Juni 2004 über die TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK-Gesetz), LGBl. Nr. 62/2004 (in Kraft getreten am 10. September 2004) lauten (§ 3 auszugsweise): Die Paragraphen eins bis 3 des Tiroler Landesgesetzes vom 30. Juni 2004 über die TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2004, (in Kraft getreten am 10. September 2004) lauten (Paragraph 3, auszugsweise):
"§ 1
Errichtung, Übertragung von Aufgaben
a) der Betrieb, die Erhaltung sowie allfällige Erweiterung der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen,
b) die Verwaltung des dem Betrieb der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen bzw. des der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 gewidmeten beweglichen und unbeweglichen Landesvermögens. b) die Verwaltung des dem Betrieb der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen bzw. des der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3, gewidmeten beweglichen und unbeweglichen Landesvermögens.
§ 2 Paragraph 2
Zuweisung von Landesbediensteten
§ 3 Paragraph 3
Übertragung dienst- und besoldungsrechtlicher Aufgaben
§ 4 des Gesetzes regelt das In-Kraft-Treten; danach trat das Gesetz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (somit mit Beginn des 10. September 2004). Paragraph 4, des Gesetzes regelt das In-Kraft-Treten; danach trat das Gesetz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (somit mit Beginn des 10. September 2004).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei hier von einer ausdehnenden Interpretation des § 73a EO auszugehen; in teilweiser Erweiterung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren führt sie aus, das "weitläufige Begriffsverständnis" sei zudem auch deshalb angezeigt, weil der Begriff der "Körperschaft des öffentlichen Rechts" vom Gesetzgeber, insbesondere bei Einführung des § 73a EO, keiner Legaldefinition zugeführt worden sei. Die von der Lehre entwickelten rein formellen Kriterien der Abgrenzung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, die den Unterschied vornehmlich im abweichenden Organisationsrecht bzw. im abweichenden Einrichtungsakt sähen, dürften angesichts der aus der Norm selbst hervorleuchtenden speziellen Zwecksetzung des § 73a EO, die unter anderem wohl auch darin liege, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Rechtsträgern die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Einleitung und Durchführung von Exekutionsverfahren zu erleichtern, hier nicht zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei hier von einer ausdehnenden Interpretation des Paragraph 73 a, EO auszugehen; in teilweiser Erweiterung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren führt sie aus, das "weitläufige Begriffsverständnis" sei zudem auch deshalb angezeigt, weil der Begriff der "Körperschaft des öffentlichen Rechts" vom Gesetzgeber, insbesondere bei Einführung des Paragraph 73 a, EO, keiner Legaldefinition zugeführt worden sei. Die von der Lehre entwickelten rein formellen Kriterien der Abgrenzung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, die den Unterschied vornehmlich im abweichenden Organisationsrecht bzw. im abweichenden Einrichtungsakt sähen, dürften angesichts der aus der Norm selbst hervorleuchtenden speziellen Zwecksetzung des Paragraph 73 a, EO, die unter anderem wohl auch darin liege, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Rechtsträgern die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Einleitung und Durchführung von Exekutionsverfahren zu erleichtern, hier nicht zum Tragen kommen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Dem maßgeblichen Wortlaut des § 73a EO wie auch den (knappen) Erläuterungen (Bericht des Justizausschusses, 780 der Beilagen XVIII. GP) ist kein Hinweis auf einen "eigenständigen", nur für § 73a EO geltenden Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu entnehmen. Dieser Begriff ist vielmehr nach dem damaligen Verständnis auszulegen. Dem maßgeblichen Wortlaut des Paragraph 73 a, EO wie auch den (knappen) Erläuterungen (Bericht des Justizausschusses, 780 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode ist kein Hinweis auf einen "eigenständigen", nur für Paragraph 73 a, EO geltenden Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu entnehmen. Dieser Begriff ist vielmehr nach dem damaligen Verständnis auszulegen.
Die Körperschaften öffentlichen Rechts zählen zu den juristischen Personen öffentlichen Rechts (zu diesen siehe Näheres in Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, Seite 313 ff). Es gibt unterschiedliche Definitionen des Begriffes "Juristische Person öffentlichen Rechts" in der Lehre (vgl. Antoniolli - Koja, aaO) und in der Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom14. September 1970, Slg. Nr. 4123/F, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1950, VfSlg 2029/1950). Nach der hg. Judikatur (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 4. September 1970 und das Erkenntnis vom 22. Jänner 1974, VwSlg. 4636/F/1974) ist ein Rechtsträger dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung fehlt, eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn er "mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat" (vgl. in diesem Sinne auch Scheiner u.a., Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Bd. III, S 61, Rz 357, zu § 2 Abs. 3 UStG 1994, und ausführlich Achatz - Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht, 2. Aufl. 2001, insb. S 27 ff). Die Körperschaften öffentlichen Rechts zählen zu den juristischen Personen öffentlichen Rechts (zu diesen siehe Näheres in Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, Seite 313 ff). Es gibt unterschiedliche Definitionen des Begriffes "Juristische Person öffentlichen Rechts" in der Lehre vergleiche Antoniolli - Koja, aaO) und in der Judikatur vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom14. September 1970, Slg. Nr. 4123/F, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1950, VfSlg 2029/1950). Nach der hg. Judikatur vergleiche , das angeführte Erkenntnis vom 4. September 1970 und das Erkenntnis vom 22. Jänner 1974, VwSlg. 4636/F/1974) ist ein Rechtsträger dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung fehlt, eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn er "mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat" vergleiche , in diesem Sinne auch Scheiner u.a., Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Bd. römisch drei, S 61, Rz 357, zu Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994, und ausführlich Achatz - Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Privatisierung im Steuerrecht, 2. Aufl. 2001, insb. S 27 ff).
Ein maßgebliches Kriterium der juristischen Personen öffentlichen Rechts ist der Zwangsbestand oder die hoheitliche Einrichtung (vgl. Antoniolli - Koja, a.a.O., S 320). Das heißt nicht, dass die Existenz der konkreten juristischen Person ausschließlich auf einem Gesetz oder einer Verordnung, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, beruhen muss. Aber es bedeutet, dass eine solche juristische Person nicht ausschließlich auf einem rechtsgeschäftlichen Willen Einzelner beruhen kann und sie kann ihre Tätigkeit nicht nach Belieben beenden und sich auflösen. Die zuerst angesprochenen Arten von juristischen Personen öffentlichen Rechts beruhen zwar auf einer Übereinkunft der Interessierten, bedürfen aber immer eines staatlichen Aktes (wie einen genehmigenden Bescheid oder eine Genehmigung der Satzung), um als juristische Person öffentlichen Rechts zu entstehen, wie freiwillige Wassergenossenschaften oder freiwillige Straßengenossenschaften oder freiwillige Straßenkonkurrenzen (vgl. Antoniolli - Koja, a.a.O., S 320 f). Der Beschwerdeführerin liegt aber ausschließlich der privatrechtliche Akt eines Gesellschaftsvertrages zu Grunde (vgl. dazu Achatz - Leitner, a. a.O., S 29f), auch wenn der Landesgesetzgeber durch das TILAK-Gesetz die Landesregierung zur Gründung einer solchen GesmbH verpflichtet hat, wobei (anders gewendet) die Beschwerdeführerin mit dem genannten Gesetz auch nicht (überdies) als Körperschaft (oder Anstalt) öffentlichen Rechts eingerichtet wird. Der Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Kapitalgesellschaft des Handelsrechts kraft entsprechender gesetzlicher Anordnung dessen ungeachtet als juristische Person des öffentlichen Rechts zu gelten hätte, liegt hier nicht vor. Ein maßgebliches Kriterium der juristischen Personen öffentlichen Rechts ist der Zwangsbestand oder die hoheitliche Einrichtung vergleiche Antoniolli - Koja, a.a.O., S 320). Das heißt nicht, dass die Existenz der konkreten juristischen Person ausschließlich auf einem Gesetz oder einer Verordnung, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, beruhen muss. Aber es bedeutet, dass eine solche juristische Person nicht ausschließlich auf einem rechtsgeschäftlichen Willen Einzelner beruhen kann und sie kann ihre Tätigkeit nicht nach Belieben beenden und sich auflösen. Die zuerst angesprochenen Arten von juristischen Personen öffentlichen Rechts beruhen zwar auf einer Übereinkunft der Interessierten, bedürfen aber immer eines staatlichen Aktes (wie einen genehmigenden Bescheid oder eine Genehmigung der Satzung), um als juristische Person öffentlichen Rechts zu entstehen, wie freiwillige Wassergenossenschaften oder freiwillige Straßengenossenschaften oder freiwillige Straßenkonkurrenzen vergleiche , Antoniolli - Koja, a.a.O., S 320 f). Der Beschwerdeführerin liegt aber ausschließlich der privatrechtliche Akt eines Gesellschaftsvertrages zu Grunde vergleiche , dazu Achatz - Leitner, a. a.O., S 29f), auch wenn der Landesgesetzgeber durch das TILAK-Gesetz die Landesregierung zur Gründung einer solchen GesmbH verpflichtet hat, wobei (anders gewendet) die Beschwerdeführerin mit dem genannten Gesetz auch nicht (überdies) als Körperschaft (oder Anstalt) öffentlichen Rechts eingerichtet wird. Der Fall, dass die Beschwerdeführerin eine Kapitalgesellschaft des Handelsrechts kraft entsprechender gesetzlicher Anordnung dessen ungeachtet als juristische Person des öffentlichen Rechts zu gelten hätte, liegt hier nicht vor.
Da somit die Beschwerdeführerin keine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 73a EO ist, hat sie keinen Anspruch auf Einräumung der angestrebten Berechtigung. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides überhaupt zulässig wäre. Da somit die Beschwerdeführerin keine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Paragraph 73 a, EO ist, hat sie keinen Anspruch auf Einräumung der angestrebten Berechtigung. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides überhaupt zulässig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. Juni 2006
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060392.X00Im RIS seit
21.07.2006