Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Erwin P*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska und Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegnerin Helga P*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 7.Februar 1996, GZ 10 R 444/95-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7. August 1995, GZ 2 F 30/92-45, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die am 11.8.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 30.9.1991, 2 C 145/8h-51, gemäß § 55 Abs 1 EheG aus dem Alleinverschulden des Antragstellers gemäß § 61 Abs 3 EheG geschieden; dieses Urteil ist am 19.7.1993 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller war Ziviltechniker und Bausachverständiger. Sein derzeitiges Pensionseinkommen beträgt monatlich S 32.000,--, er ist nur für die Antragsgegnerin sorgepflichtig.Die am 11.8.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 30.9.1991, 2 C 145/8h-51, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG aus dem Alleinverschulden des Antragstellers gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden; dieses Urteil ist am 19.7.1993 in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller war Ziviltechniker und Bausachverständiger. Sein derzeitiges Pensionseinkommen beträgt monatlich S 32.000,--, er ist nur für die Antragsgegnerin sorgepflichtig.
Während der gesamten Dauer der Ehe mit Ausnahme des ersten Jahres war die derzeit einkommens- und vermögenslose Antragsgegnerin nur im Haushalt tätig und betreute die gemeinsame, nunmehr selbsterhaltungsfähige Tochter. Spätestens seit Ende 1987 sind die Lebensbereiche der Parteien im gemeinsam bewohnten Haus voneinander getrennt, es besteht keine gemeinsame Lebensführung mehr. Das aufzuteilende Vermögen besteht im wesentlichen, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von rechtlicher Bedeutung ist, aus zwei von den Parteien gemeinsam angeschafften Liegenschaften. Auf einer dieser Liegenschaften befindet sich das gemeinsam erbaute und als Ehewohnung dienende Haus samt Inventar; sie steht im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Die andere, die den Streitteilen jeweils zur Hälfte gehört, ist unbebaut. Die Kredite für den Hausbau wurden vom Antragsteller zur Gänze zurückbezahlt. Der Antragsteller hat sich im Zuge der von der Antragsgegnerin gegen ihn geführten Unterhaltsverfahren vergleichsweise zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für das Haus verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat aber ab 1.8.1993 auch namhafte Beträge für die Erhaltung des Hauses aufgewendet.
Der Antragsteller sammelte schon vor seiner Eheschließung mit der Antragsgegnerin Waffen. Zum Teil handelt es sich um Sammlerstücke, zum Teil um gebrauchsfähige Waffen. Es ist nicht feststellbar, welche Stücke der Antragsteller in die Ehe eingebracht hat, welche er während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben hat, welche davon ihm von Dritten geschenkt wurden, welche zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinscahft der Streitteile vorhanden waren und welche er nach diesem Zeitpunkt erworben hat. Auch nach einer Schenkung an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller die Waffensammlung selbst verwahrt und die Antragsgegnerin von ihrer Benützung ausgeschlossen.
Die Liegenschaft mit dem Haus hat derzeit lastenfrei einen Verkehrswert von S 3,270.000,--. Wertsteigernde Investitionen wurden darauf seit 1987 nicht getätigt.
Die unbebaute Liegenschaft ist unbelastet, ihr aktueller Verkehrswert beträgt S 105.000,--.
Der Antragsteller bezieht derzeit ein durchschnittliches Nettopensionseinkommen von S 32.000,--, wovon er monatliche Unterhaltsleistungen von ca. S 11.000,-- an die Antragsgegnerin erbringt. Die Antragsgegnerin hat kein anderes Einkommen. Beide Streitteile verfügen über keine andere Wohnmöglichkeit als über das eheliche Haus.
Der Antragsteller begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG. In die Aufteilung einzubeziehen seien insbesondere die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O***** mit dem Haus A*****-Gasse *****, welches die eheliche Wohnung darstelle, sowie der eheliche Hausrat. Er beantragte die Übertragung der Liegenschaft in sein Eigentum gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung. Die Antragsgegnerin werde eine solche Zahlung vermutlich nicht aufbringen können. Die vorhandene Waffensammlung sei gleichfalls in die Aufteilung einzubeziehen, da sie zwar teilweise von ihm in die Ehe eingebracht, in weiterer Folge aber erweitert bzw verändert worden und auch nach der Schenkung an die Antragsgegnerin - welche nur den Haftungsfonds für Ansprüche Dritter gegen ihn aus seiner Tätigkeit als Zivilingenieur verringern sollte - in seiner Verfügungsgewalt geblieben sei.Der Antragsteller begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraphen 81, ff EheG. In die Aufteilung einzubeziehen seien insbesondere die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O***** mit dem Haus A*****-Gasse *****, welches die eheliche Wohnung darstelle, sowie der eheliche Hausrat. Er beantragte die Übertragung der Liegenschaft in sein Eigentum gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung. Die Antragsgegnerin werde eine solche Zahlung vermutlich nicht aufbringen können. Die vorhandene Waffensammlung sei gleichfalls in die Aufteilung einzubeziehen, da sie zwar teilweise von ihm in die Ehe eingebracht, in weiterer Folge aber erweitert bzw verändert worden und auch nach der Schenkung an die Antragsgegnerin - welche nur den Haftungsfonds für Ansprüche Dritter gegen ihn aus seiner Tätigkeit als Zivilingenieur verringern sollte - in seiner Verfügungsgewalt geblieben sei.
Die Antragsgegnerin begehrt die Zuweisung der genannten Liegenschaft an sie, da sie ein dringendes Wohnbedürfnis daran habe, sich schwerer als der Antragsteller eine anderwärtige Wohnmöglichkeit verschaffen könne und im Hinblick auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsverfahren ein Wahlrecht habe. Bei der Waffensammlung handle es sich weder um eheliche Ersparnisse, noch um eheliches Gebrauchsvermögen. Darüber hinaus stellte die Antragsgegnerin den Antrag, die von ihr geleisteten Aufwendungen auf die gemeinsame Liegenschaft seit 1.8.1993 in Höhe von insgesamt S 113.802,96 zu berücksichtigen.
Das Erstgericht teilte vom ehelichen Gebrauchsvermögen die Fahrnisse größtenteils unbekämpft auf und wies die Liegenschaft mit dem Haus der Antragsgegnerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,5 Mill. zu; es verpflichtete den Antragsteller zur Räumung dieser Liegenschaft binnen sechs Wochen. Dem Antragsteller wies es das Alleineigentum an der unbebauten Liegenschaft zu. Den Aufteilungsantrag des Antragstellers hinsichtlich einer silbernen Panzerkette und hinsichtlich der Waffensammlung sowie jenen der der Antragsgegnerin betreffend Zahlungen für das gemeinsame Haus, im Zeitraum August 1993 bis Juni 1995 im Teilbetrag von S 84.232,16 wies es ab. Da die zum Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende 1987 aushaftenden Bauspardarlehen vom Antragsteller getilgt worden seien und die Liegenschaft der Antragsgegnerin zugewiesen werde, seien diese Zahlungen dem zuerst um den am Stichtag offenen Schuldsaldo verminderten Wert der Liegenschaft hinzuzuschlagen, sodaß im Ergebnis der volle Wert dieser Liegenschaft der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Die von der Antragsgegnerin getätigten Ausgaben seien nur soweit zu berücksichtigen, als sie schon Gegenstand eines Zivilprozesses gewesen seien; aber das im Schriftsatz vom 13.6.1995 enthaltene Vorbringen stelle einen neuen Aufteilungsantrag dar, der im Sinn des § 95 EheG verfristet sei. Da das Grundstück mit der ehelichen Wohnung das wertvollste Aufteilungsobjekt sei, liege es im Sinn eines billigen Ausgleiches, die unbebaute Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen. Die Panzerkette falle als Schmuckstük, das dem persönlichen Gebrauch der Antragsgegnerin diene, nicht in die Aufteilungsmasse. Dies gelte auch für die vom Antragsteller gesammelten Jagdgeräte und Waffen, die nicht nur dem Gebrauch des Antragstellers dienten, sondern auch keine ehelichen Ersparnisse darstellten, weil sie vom Antragsteller nicht für eine Verwertung bestimmt worden seien. Mit der Zuweisung des Hauses komme der Antragsgegnerin ein Wert von S 3,270.000,--, dem Antragsteller mit der Zuweisung der unbebauten Liegenschaft ein solcher von S 105.000,-- zu, sodaß der Überhang von S 3,165.000,-- zugunsten der Antragsgegnerin zu halbieren sei. Vom Betrag von S 1,582.500,-- seien rund S 15.000,-- für die von der Antragsgegnerin bezahlten Kosten des Hauses, die dem Antragsteller zugute gekommen seien, abzuziehen, sodaß die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung im Hinblick auf die unentgeltliche Benützung des Hauses durch den Antragsteller seit dem Jahr 1993 abgerundet S 1,5 Mill.S betrage.Das Erstgericht teilte vom ehelichen Gebrauchsvermögen die Fahrnisse größtenteils unbekämpft auf und wies die Liegenschaft mit dem Haus der Antragsgegnerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1,5 Mill. zu; es verpflichtete den Antragsteller zur Räumung dieser Liegenschaft binnen sechs Wochen. Dem Antragsteller wies es das Alleineigentum an der unbebauten Liegenschaft zu. Den Aufteilungsantrag des Antragstellers hinsichtlich einer silbernen Panzerkette und hinsichtlich der Waffensammlung sowie jenen der der Antragsgegnerin betreffend Zahlungen für das gemeinsame Haus, im Zeitraum August 1993 bis Juni 1995 im Teilbetrag von S 84.232,16 wies es ab. Da die zum Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende 1987 aushaftenden Bauspardarlehen vom Antragsteller getilgt worden seien und die Liegenschaft der Antragsgegnerin zugewiesen werde, seien diese Zahlungen dem zuerst um den am Stichtag offenen Schuldsaldo verminderten Wert der Liegenschaft hinzuzuschlagen, sodaß im Ergebnis der volle Wert dieser Liegenschaft der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Die von der Antragsgegnerin getätigten Ausgaben seien nur soweit zu berücksichtigen, als sie schon Gegenstand eines Zivilprozesses gewesen seien; aber das im Schriftsatz vom 13.6.1995 enthaltene Vorbringen stelle einen neuen Aufteilungsantrag dar, der im Sinn des Paragraph 95, EheG verfristet sei. Da das Grundstück mit der ehelichen Wohnung das wertvollste Aufteilungsobjekt sei, liege es im Sinn eines billigen Ausgleiches, die unbebaute Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen. Die Panzerkette falle als Schmuckstük, das dem persönlichen Gebrauch der Antragsgegnerin diene, nicht in die Aufteilungsmasse. Dies gelte auch für die vom Antragsteller gesammelten Jagdgeräte und Waffen, die nicht nur dem Gebrauch des Antragstellers dienten, sondern auch keine ehelichen Ersparnisse darstellten, weil sie vom Antragsteller nicht für eine Verwertung bestimmt worden seien. Mit der Zuweisung des Hauses komme der Antragsgegnerin ein Wert von S 3,270.000,--, dem Antragsteller mit der Zuweisung der unbebauten Liegenschaft ein solcher von S 105.000,-- zu, sodaß der Überhang von S 3,165.000,-- zugunsten der Antragsgegnerin zu halbieren sei. Vom Betrag von S 1,582.500,-- seien rund S 15.000,-- für die von der Antragsgegnerin bezahlten Kosten des Hauses, die dem Antragsteller zugute gekommen seien, abzuziehen, sodaß die von ihr zu leistende Ausgleichszahlung im Hinblick auf die unentgeltliche Benützung des Hauses durch den Antragsteller seit dem Jahr 1993 abgerundet S 1,5 Mill.S betrage.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß, soweit er nicht ohnedies hinsichtlich der Zuweisung der meisten Fahrnisse unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war, nur teilweise. Hinsichtlich der Zuweisung der beiden Liegenschaften samt dem Gartenhäuschen und dem dazugehörigen Inventar, hinsichtlich des Räumungsbefehles, den Antragsteller betreffend, hinsichtlich der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung und letztlich hinsichtlich der Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin geleisteten Aufwendungen für das Haus, das die eheliche Wohnung darstellte, in Höhe von S 75.868,64, sowie im Kostenpunkt hob es die Entscheidung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Rekurs des Antragstellers sei nur hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin berechtigt. Gegen die Bevorzugung der Antragsgegnerin bei der Zuweisung der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus bestünden keine Bedenken. Ob der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag, zwei Drittel der von ihr behaupteten Zahlungen an laufenden Betriebskosten und Aufwendungen in der Gesamthöhe von S 113.802,96, somit S 75.868,64, in die Aufteilungsentscheidung miteinzubeziehen, abzuweisen sei, könne aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht beurteilt werden. Gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 EheG seien bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen ("konnexe Schulden"), in Anschlag zu bringen. Zu derartigen konnexen Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung, Verwaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu die Ehewohnung gehöre, eingegangen worden seien, seien nicht nur die Anschaffungskredite zu zählen, sondern auch laufende Auslagen für diesen Vermögensteil. Im übrigen komme es für die Berücksichtigung derartiger konnexer Aufwendungen und Betriebskosten nicht darauf an, ob sie schon im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entstanden waren, sofern nur der damit im Zusammenhang stehende Vermögensteil der Aufteilung unterliege. Wenn daher der Vermögensteil, auf den sich die genannten Aufwendungen beziehen, aufgrund einer fristgerechten Antragstellung im Sinn des § 95 EheG Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist, könnten die damit im inneren Zusammenhang stehenden Schulden und Aufwendungen nicht verfristet sein. Im Hinblick darauf hätte sich das Erstgericht mit den von der Antragsgegnerin behaupteten Aufwendungen im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung auseinandersetzen müssen. Im übrigen erscheine aber nicht ausreichend geklärt, ob die Antragsgegnerin bei Zuweisung der Liegenschaft mit dem Haus an sie die Ausgleichszahlung aufbringen könne. Bei der Aufteilung nach Billigkeit solle der an der Auflösung der Ehe Schuldlose in gewissem Umfang die ihm zuzuweisenden Sachen wählen können und durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Hiebei könne man jedoch nicht davon ausgehen, daß die Ausgleichszahlung jenen Betrag nicht übersteigen dürfe, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen könne, sondern müsse vielmehr derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebe, seine Kräfte entsprechend anspannen. Wenn auch eine Zahlungsverpflichtung, die den früheren Ehegatten in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, den Billigkeitsgrundsätzen widerspräche, so bedeute dies nicht, daß ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten werden dürfe, seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Vielmehr müßten auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden. Sei daher ein Haus gegen eine Ausgleichszahlung zuzuweisen, so sei zunächst zu prüfen, ob der an der Scheidung schuldlose Ehegatte in der Lage ist, die Ausgleichszahlung aufzubringen. Sei er dazu nicht in der Lage, müßte das Haus dem an der Scheidung schuldigen Ehegatten zugewiesen und ihm eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Ob nun die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall tatsächlich, wie sie meine, unter Mithilfe ihrer Tochter in der Lage sei, eine Ausgleichszahlung in der vom Erstgericht festgesetzten Höhe zu leisten, könne den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Das Erstgericht werde daher mit der Antragsgegnerin im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob sie die von ihm zu bemessende Ausgleichszahlung bei Nützung ihrer Möglichkeiten werde aufbringen können. Sollte die Antragsgegnerin auch unter Mithilfe Dritter dazu nicht in der Lage sein, werde eine Zuweisung des Hauses an sie nicht in Betracht kommen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage, inwieweit Rückstände an laufenden Auslagen für das eheliche Gebrauchsvermögen, wie Stromkosten, Gaskosten udgl., bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß, soweit er nicht ohnedies hinsichtlich der Zuweisung der meisten Fahrnisse unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war, nur teilweise. Hinsichtlich der Zuweisung der beiden Liegenschaften samt dem Gartenhäuschen und dem dazugehörigen Inventar, hinsichtlich des Räumungsbefehles, den Antragsteller betreffend, hinsichtlich der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung und letztlich hinsichtlich der Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin geleisteten Aufwendungen für das Haus, das die eheliche Wohnung darstellte, in Höhe von S 75.868,64, sowie im Kostenpunkt hob es die Entscheidung auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Rekurs des Antragstellers sei nur hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin berechtigt. Gegen die Bevorzugung der Antragsgegnerin bei der Zuweisung der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus bestünden keine Bedenken. Ob der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag, zwei Drittel der von ihr behaupteten Zahlungen an laufenden Betriebskosten und Aufwendungen in der Gesamthöhe von S 113.802,96, somit S 75.868,64, in die Aufteilungsentscheidung miteinzubeziehen, abzuweisen sei, könne aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG seien bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen ("konnexe Schulden"), in Anschlag zu bringen. Zu derartigen konnexen Schulden, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung, Verwaltung oder Verbesserung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu die Ehewohnung gehöre, eingegangen worden seien, seien nicht nur die Anschaffungskredite zu zählen, sondern auch laufende Auslagen für diesen Vermögensteil. Im übrigen komme es für die Berücksichtigung derartiger konnexer Aufwendungen und Betriebskosten nicht darauf an, ob sie schon im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entstanden waren, sofern nur der damit im Zusammenhang stehende Vermögensteil der Aufteilung unterliege. Wenn daher der Vermögensteil, auf den sich die genannten Aufwendungen beziehen, aufgrund einer fristgerechten Antragstellung im Sinn des Paragraph 95, EheG Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist, könnten die damit im inneren Zusammenhang stehenden Schulden und Aufwendungen nicht verfristet sein. Im Hinblick darauf hätte sich das Erstgericht mit den von der Antragsgegnerin behaupteten Aufwendungen im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung auseinandersetzen müssen. Im übrigen erscheine aber nicht ausreichend geklärt, ob die Antragsgegnerin bei Zuweisung der Liegenschaft mit dem Haus an sie die Ausgleichszahlung aufbringen könne. Bei der Aufteilung nach Billigkeit solle der an der Auflösung der Ehe Schuldlose in gewissem Umfang die ihm zuzuweisenden Sachen wählen können und durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Hiebei könne man jedoch nicht davon ausgehen, daß die Ausgleichszahlung jenen Betrag nicht übersteigen dürfe, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen könne, sondern müsse vielmehr derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebe, seine Kräfte entsprechend anspannen. Wenn auch eine Zahlungsverpflichtung, die den früheren Ehegatten in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, den Billigkeitsgrundsätzen widerspräche, so bedeute dies nicht, daß ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten werden dürfe, seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben. Vielmehr müßten auch die Interessen des weichenden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden. Sei daher ein Haus gegen eine Ausgleichszahlung zuzuweisen, so sei zunächst zu prüfen, ob der an der Scheidung schuldlose Ehegatte in der Lage ist, die Ausgleichszahlung aufzubringen. Sei er dazu nicht in der Lage, müßte das Haus dem an der Scheidung schuldigen Ehegatten zugewiesen und ihm eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Ob nun die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall tatsächlich, wie sie meine, unter Mithilfe ihrer Tochter in der Lage sei, eine Ausgleichszahlung in der vom Erstgericht festgesetzten Höhe zu leisten, könne den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Das Erstgericht werde daher mit der Antragsgegnerin im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob sie die von ihm zu bemessende Ausgleichszahlung bei Nützung ihrer Möglichkeiten werde aufbringen können. Sollte die Antragsgegnerin auch unter Mithilfe Dritter dazu nicht in der Lage sein, werde eine Zuweisung des Hauses an sie nicht in Betracht kommen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage, inwieweit Rückstände an laufenden Auslagen für das eheliche Gebrauchsvermögen, wie Stromkosten, Gaskosten udgl., bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Beide gegen diese Entscheidung von den Streitteilen erhobenen Rekurse erweisen sich als unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 550/88 = EFSlg 57.366 unter Berufung auf 8 Ob 522/85 ausgesprochen, daß bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auch auf die Auslagen für die Benützung dieses Vermögens Bedacht zu nehmen ist und sohin die von den Streitteilen für die Erhaltung der gemeinsamen Ehewohnung geleisteten Beiträge insbesondere dann zu berücksichtigen sind, wenn ohne deren Leistung letztere verlorengegangen wäre. Eine Behandlung dieser vom Rekursgericht erforderlich erachteten Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof ist daher entbehrlich. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG liegt insoweit nicht vor. Sie wird im übrigen auch in den vorliegenden Rechtsmittelschriften nicht aufgegriffen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 550/88 = EFSlg 57.366 unter Berufung auf 8 Ob 522/85 ausgesprochen, daß bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auch auf die Auslagen für die Benützung dieses Vermögens Bedacht zu nehmen ist und sohin die von den Streitteilen für die Erhaltung der gemeinsamen Ehewohnung geleisteten Beiträge insbesondere dann zu berücksichtigen sind, wenn ohne deren Leistung letztere verlorengegangen wäre. Eine Behandlung dieser vom Rekursgericht erforderlich erachteten Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof ist daher entbehrlich. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt insoweit nicht vor. Sie wird im übrigen auch in den vorliegenden Rechtsmittelschriften nicht aufgegriffen.
Soweit der Antragsteller die Einbeziehung der Waffensammlung und des Panzerarmbandes in die Aufteilungsmasse begehrt, bekämpft er damit ausschließlich Beweisfragen, die die Vorinstanzen endgültig entschieden haben.
Soweit das Rekursgericht hinsichtlich der Zuweisung des Eigentumsrechtes an den gemeinsam erworbenen Liegenschaften sowie des Gartenhäuschens samt Inventar im Zusammenhang mit der Aufbringbarkeit einer der Antragsgegnerin aufzuerlegenden Ausgleichszahlung bzw deren Höhe ergänzende Feststellungen für notwendig erachtet, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, in diese doch größtenteils der Tatfrage zuzuordnenden Beurteilungskriterien einzugreifen.
Beide Revisionsrekurse waren daher mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Beide Revisionsrekurse waren daher mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Keine der Parteien hat darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel des Gegners unzulässig ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Keine der Parteien hat darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel des Gegners unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02202.96S.1120.000Dokumentnummer
JJT_19961120_OGH0002_0070OB02202_96S0000_000