Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald N***** und Klaus T***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 31. Mai 1996, GZ 20 Vr 719/96-13, und über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald N***** und Klaus T***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 31. Mai 1996, GZ 20 römisch fünf r 719/96-13, und über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird verweigert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Harald N***** und Klaus T***** wurden des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Beide meldeten noch in der Hauptverhandlung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den damaligen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. Johann Fontanesi am 8. Juli 1996 (Rückschein, 209) führte der (neue) Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. Grün eine (Straf-)Berufung aus (ON 16; Postaufgabe 22. Juli 1996). Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde laut Aktenvermerk vom 29. Juli 1996 (3 b verso) zurückgezogen (s dazu auch das dem Wiedereinsetzungsantrag in Kopie beigelegte Schreiben Dris Grün vom 25. September 1996). In der in Anwesenheit des (neu bestellten) Wahlverteidigers Dr. Walchshofer am 26. September 1996 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz gab dieses den Berufungen teilweise Folge (ON 19, 20).Harald N***** und Klaus T***** wurden des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Beide meldeten noch in der Hauptverhandlung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den damaligen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. Johann Fontanesi am 8. Juli 1996 (Rückschein, 209) führte der (neue) Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. Grün eine (Straf-)Berufung aus (ON 16; Postaufgabe 22. Juli 1996). Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde laut Aktenvermerk vom 29. Juli 1996 (3 b verso) zurückgezogen (s dazu auch das dem Wiedereinsetzungsantrag in Kopie beigelegte Schreiben Dris Grün vom 25. September 1996). In der in Anwesenheit des (neu bestellten) Wahlverteidigers Dr. Walchshofer am 26. September 1996 durchgeführten Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz gab dieses den Berufungen teilweise Folge (ON 19, 20).
Am 3. Oktober 1996 (Postaufgabedatum 2. Oktober 1996, 257) langte beim Landesgericht Linz eine von den Rechtsanwälten Dr. Günter Schmid und Dr. Albin Walchshofer verfaßte Eingabe ein, in der sie ihre Bevollmächtigung als Verteidiger des Harald N***** und Klaus T***** anzeigten, mit dem Hinweis, sie hätten erst am 18. September 1996 von der unterbliebenen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde Kenntnis erlangt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung beantragten und unter einem dieses Rechtsmittel hinsichtlich der beiden Genannten ausführten.
Rechtliche Beurteilung
Der Wiedereinsetzungsantrag geht fehl.
Zufolge der Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde liegt nämlich gar keine Fristversäumung nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO vor:Zufolge der Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde liegt nämlich gar keine Fristversäumung nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor:
Aufgrund der dem Wiedereinsetzungsantrag (in Kopie) beigelegten Schreiben des seinerzeitigen Verteidigers Dr. Herbert Grün vom 25. und 27. September 1996 ist eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bewußt nicht erstattet und in weiterer Folge dieses Rechtsmittel sogar ausdrücklich zurückgezogen worden.
Die dennoch nachgereichte Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde war schon im Hinblick auf die vorangegangene einem Verzicht gleichkommende, nicht formgebundene (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 285 a ENr 26f) und (auch wegen eines allfälligen Mißverständnisses) nicht widerrufliche (Mayerhofer/Rieder, aaO ENr 29) Zurückziehung dieses Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO).Die dennoch nachgereichte Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde war schon im Hinblick auf die vorangegangene einem Verzicht gleichkommende, nicht formgebundene (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 285, a ENr 26f) und (auch wegen eines allfälligen Mißverständnisses) nicht widerrufliche (Mayerhofer/Rieder, aaO ENr 29) Zurückziehung dieses Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Im übrigen blieb die Äußerung der Generalprokuratur - wonach den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde jegliche Berechtigung fehle, weil die darin enthaltene rein spekulative Behauptung einer Befangenheit des beisitzenden Richters Dr. H***** den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO von vornherein nicht darzutun vermöge und das Vorbringen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) sich zum Teil auf nicht entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse berufe und sich im übrigen im kollegialgerichtlichen Verfahren als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweise - von den Beschwerdeführern unwidersprochen (s § 35 Abs 2 StPO).Im übrigen blieb die Äußerung der Generalprokuratur - wonach den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde jegliche Berechtigung fehle, weil die darin enthaltene rein spekulative Behauptung einer Befangenheit des beisitzenden Richters Dr. H***** den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von vornherein nicht darzutun vermöge und das Vorbringen der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) sich zum Teil auf nicht entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse berufe und sich im übrigen im kollegialgerichtlichen Verfahren als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweise - von den Beschwerdeführern unwidersprochen (s Paragraph 35, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00169.96.1120.000Dokumentnummer
JJT_19961120_OGH0002_0130OS00169_9600000_000