Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei R*****bausparkasse GmbH ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano und andere Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Günther B*****, wegen S 116.344,58 sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beiden Pfandgläubiger 1.) H***** GmbH & Co KG, ***** 2.) R***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9.Oktober 1996, GZ 3 R 284/96d-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 26.August 1996, GZ 4 E 5425/92s-84, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß den Rekursen der beiden Pfandgläubiger gegen den Nachtragsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 84), in welchem Zuweisungen nur an im Range vor den Rechtsmittelwerbern gesicherte Pfandgläubiger erfolgten, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse der Pfandgläubiger sind indessen gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, dessen Anwendung durch die Sonderbestimmung des § 239 Abs 3 EO nicht ausgeschlossen ist (SZ 61/246 ua), jedenfalls unzulässig, weil die von den beiden Revisionsrekurswerbern jeweils betriebenen Forderungen und damit ihr Beschwerdegegenstand, sowie der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz jeweils S 50.000,- nicht übersteigen. Aus den Akten ist festzustellen, daß die H***** GmbH & Co KG eine Forderung von S 15.889,- sA betreibt: Dies erhellt aus dem zu ON 1 vorgelegten Grundbuchsauszug über die EZ ***** Katastralgemeinde L***** vom 24.6.1992 - CLNr 66; weiters aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 4.5.1993, ON 57, Punkt 3.44. sowie aus dem beigeschafften Akt 4 E 526/96f des Erstgerichtes. Die R***** GmbH betrieb zu E 5973/92d des Erstgerichtes eine Forderung von S 18.316,- sA, wie dies aus dem bereits oben genannten Beschluß des Erstgerichtes ON 57, Punkt 3.48. hervorgeht. Diese von ihnen betriebenen Forderungen stellen auch die aus den jeweiligen Rechtsmitteln der beiden Pfandgläubiger hervorgehenden Kostenbemessungsgrundlagen dar.Die gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse der Pfandgläubiger sind indessen gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, dessen Anwendung durch die Sonderbestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO nicht ausgeschlossen ist (SZ 61/246 ua), jedenfalls unzulässig, weil die von den beiden Revisionsrekurswerbern jeweils betriebenen Forderungen und damit ihr Beschwerdegegenstand, sowie der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz jeweils S 50.000,- nicht übersteigen. Aus den Akten ist festzustellen, daß die H***** GmbH & Co KG eine Forderung von S 15.889,- sA betreibt: Dies erhellt aus dem zu ON 1 vorgelegten Grundbuchsauszug über die EZ ***** Katastralgemeinde L***** vom 24.6.1992 - CLNr 66; weiters aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 4.5.1993, ON 57, Punkt 3.44. sowie aus dem beigeschafften Akt 4 E 526/96f des Erstgerichtes. Die R***** GmbH betrieb zu E 5973/92d des Erstgerichtes eine Forderung von S 18.316,- sA, wie dies aus dem bereits oben genannten Beschluß des Erstgerichtes ON 57, Punkt 3.48. hervorgeht. Diese von ihnen betriebenen Forderungen stellen auch die aus den jeweiligen Rechtsmitteln der beiden Pfandgläubiger hervorgehenden Kostenbemessungsgrundlagen dar.
Demzufolge sind die Revisionsrekurse der beiden Pfandgläubiger ohne sachliche Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02395.96V.1120.000Dokumentnummer
JJT_19961120_OGH0002_0030OB02395_96V0000_000