TE OGH 1996/11/25 12Os95/96 (12Os149/96)

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Vergehens der schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. April 1996, GZ 11 Vr 2.899/95-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Vergehens der schwere Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. April 1996, GZ 11 römisch fünf r 2.899/95-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried K***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (2) sowie des Betruges nach § 146 StGB (1) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried K***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (2) sowie des Betruges nach Paragraph 146, StGB (1) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er am 9.Oktober 1995 in Graz den Gerhard P***** eine an sich schwere Verletzung am Körper zugefügt, indem er ihm "heftig ein Bierglas gegen das Gesicht stieß", was eine Schnittverletzung im Bereich der rechten Wange mit traumatischen Läsionen der Ohrspeicheldrüse, des Kaumuskels, der arteria und vena sowie des nervus facialis zur Folge hatte (2).

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Behauptung der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Aussage des unbeteiligten Zeugen Rijad Z***** keinesfalls mit Stillschweigen übergangen, sondern ersichtlich unter Mitberücksichtigung dieses Beweismittels (US 6), aber auch der Verantwortung des Angeklagten, der die Tat als aggressive Reaktion auf vorangegangene Mißhandlungen darstellte (S 106 f), die Feststellung traf, wonach Siegfried K***** die Tat setzte nachdem Gerhard P***** seine Stänkereien und (geringfügigen) Tätlichkeiten (Stöße gegen die rechte Schulter und die Stirn) beendet hatte (US 4) und daher keine Notwehrsituation bestand (US 8).Der Behauptung der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Aussage des unbeteiligten Zeugen Rijad Z***** keinesfalls mit Stillschweigen übergangen, sondern ersichtlich unter Mitberücksichtigung dieses Beweismittels (US 6), aber auch der Verantwortung des Angeklagten, der die Tat als aggressive Reaktion auf vorangegangene Mißhandlungen darstellte (S 106 f), die Feststellung traf, wonach Siegfried K***** die Tat setzte nachdem Gerhard P***** seine Stänkereien und (geringfügigen) Tätlichkeiten (Stöße gegen die rechte Schulter und die Stirn) beendet hatte (US 4) und daher keine Notwehrsituation bestand (US 8).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) sich über diese Konstatierung hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) sich über diese Konstatierung hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (letztere impliziert gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch dessen - ausdrücklich nicht angemeldete [S 154] - Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) folgt (§ 285 i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (letztere impliziert gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO auch dessen - ausdrücklich nicht angemeldete [S 154] - Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00095.96.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19961125_OGH0002_0120OS00095_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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