TE OGH 1996/11/28 4R256/96w

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

ZPO §41
UStG §3a Abs10 Z3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Anmerkung

EI00045 04R02566

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen die beklagte Partei R**********, vertreten durch Dr. Christian Winder und Dr. Clemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 16, wegen DM 70.000,-- s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.9.1996, 18 Cg 153/96s-5, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 23.276,10 (darin enthalten S 1.420,60 USt) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von S 1.299,04 (darin enthalten S 169,44 USt) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat in der Tagsatzung vom 30.9.1996 die Klage zurückgezogen. Das Erstgericht hat hierauf über Antrag der beklagten Partei mit dem angefochtenen Beschluß die der beklagten Partei zu ersetzenden Prozeßkosten mit S 26.226,60 (darin enthalten S 4.371,10 USt) bestimmt. Es hat dabei den österreichischen Umsatzsteuersatz, also 20 %, angewendet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn ersatzlos zu beheben, eventualiter aber die der beklagten Partei zu ersetzenden Prozeßkosten mit lediglich S 13.156,50 zu bestimmen.

Der Rekurs ist lediglich teilweise berechtigt.

1) Unberechtigt ist er insoweit, als er geltend macht, für den Schriftsatz, mit dem die Klagebeantwortung erstattet wurde, stünden nur 50 % ES zu, weil das gerichtliche Verfahren nur zur (ebendort erhobenen) Unzuständigkeitseinrede geführt worden sei.

Diese Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut des § 23 Abs 6 RATG unvereinbar. Nach dieser Gesetzesstelle ist der doppelte Einheitssatz dann für die Klagebeantwortung zuzusprechen, wenn die erste Tagsatzung (wie hier) nach § 243 Abs 4 ZPO entfiel.Diese Rechtsauffassung ist mit dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 6, RATG unvereinbar. Nach dieser Gesetzesstelle ist der doppelte Einheitssatz dann für die Klagebeantwortung zuzusprechen, wenn die erste Tagsatzung (wie hier) nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO entfiel.

2) Unberechtigt ist der Kostenrekurs weiters insoweit, als die Auffassung vertreten wird, für die Tagsatzung vom 30.9.1996 stünden Kosten nur nach TP 1 RAT zu.

Da überhaupt keine Tagsatzungen unter TP 1 erwähnt sind, kann dies niemals zutreffen. Der hier gegebene Fall, daß ohne Eingehen auf die Sache selbst die Klage im Hinblick auf die erhobene Unzuständigkeitseinrede zurückgezogen wurde, ist zwar in TP 2/II/1/c RAT nicht erwähnt, doch ist diese Bestimmung analog anzuwenden. Die Entscheidung des Erstgerichts ist daher in diesem Punkte richtig.

3) Teilweise berechtigt ist allerdings die Auffassung des Rekurswerbers, der Zuspruch der österreichischen Umsatzsteuer sei verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem anzuwendenden Umsatzsteuergesetz 1994 unterliegen Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für ausländische Klienten, die ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU haben, ob sie Unternehmer sind oder nicht, der Umsatzsteuerregelung des Empfängerlandes und nicht mehr der österreichischen Umsatzsteuer (sogenanntes Empfängerlandprinzip; siehe Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt - eine Kurzübersicht, AnwBl 1995, 967, 968, 971; Benn-Ibler, Zum Umsatzsteuergesetz 1994, AnwBl 1995, 226, 230).

Dies bedeutet nun allerdings nicht, daß der Prozeßgegner keinerlei Umsatzsteuer für das Honorar für die Leistungen des österreichischen Anwaltes eines ausländischen Klienten (im Falle einer grundsätzlichen Kostenersatzpflicht) zu ersetzen hätte; er hat vielmehr, wenn nach der Umsatzsteuerregelung des Empfängerlandes Anwaltsleistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, die Umsatzsteuer nach der Empfängerlandregelung zu ersetzen. Eine allfällige Berechtigung des ausländischen Klienten zum Vorsteuerabzug ist dabei bei der Kostenentscheidung noch nicht zu berücksichtigen (1 R 247/95 des OLG Innsbruck; Kodek, Prozeßkostenersatz und Umsatzsteuer, RdW 1988, 56).

Die Schweiz ist mit 1.1.1995 zum System der Mehrwertsteuer mit

Vorsteuerabzug übergegangen. Der Normalsatz beträgt 6,5 % (Ruppe,

UStG 1994, Einf Rz 21). Da der Beklagte seinen Wohnsitz in der

Schweiz hat und da die Leistungen Schweizer Rechtsanwälte dem

dortigen Umsatzsteuernormalsatz unterliegen, ist daher der Kläger

verpflichtet, dem Beklagten 6,5 % USt aus den vom Erstgericht im

übrigen zutreffend bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Aus einem

Betrag von                             S 21.855,50

stehen somit an USt                    S  1.420,60,

und daher insgesamt Prozeßkosten von   S 23.276,10

zu.

Insoweit war also in teilweiser Stattgebung des Rekurses die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Der Rekurserfolg beträgt damit S 2.950,50. Gemäß § 11 RATG sind auf dieser Basis dem Rekurswerber Kosten nach TP 3 a RAT zuzusprechen.Der Rekurserfolg beträgt damit S 2.950,50. Gemäß Paragraph 11, RATG sind auf dieser Basis dem Rekurswerber Kosten nach TP 3 a RAT zuzusprechen.

Dies sind            S  1.129,60.

Hievon steht Umsatzsteuerersatz

nur in Höhe von 15 %, somit           S     169,44

zu, sodaß die Rekurskosten insgesamt  S   1.299,04

betragen. Auch für die Leistungen des Klagsvertreters gilt nämlich das Empfängerlandprinzip. Da der Kläger seinen Sitz in Deutschland hat, ist die deutsche Umsatzsteuerregelung anzuwenden und sind daher nur 15 % USt zu ersetzen (1 R 247/95 des OLG Innsbruck).

Gemäß § 502 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1996:00400R00256.96W.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OLG0819_00400R00256_96W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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