TE OGH 1995/9/27 1R247/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Norm

UStG §3a Abs10 Z3
dUStDV §52 Abs2

Anmerkung

EI00042 01R02475

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Prokop als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Pirker als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Susanne U*****, 2. Wilbert E*****, beide vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger, Dr. Stefan Kofler, Dr. Christian Zangerle, Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen S 50.134,93 (Kosten) zufolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.6.1995, 40 Cg 59/94 a - 44, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, daß die Kostenentscheidung im Ersturteil (Punkt 3 des Urteilsspruches), die im Zuspruch von S 69.424,95, darin enthalten S 8.608,07 Barauslagen, als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, im übrigen, also hinsichtlich des weiteren Zuspruches an Kosten von S 50.134,93 aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Kostenentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die Entscheidung über die Rekurskosten bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Klägern einen Kostenersatzanspruch in Höhe von S 119.559,88 zuerkannt. Es hat die Kostenentscheidung unter Berufung auf § 43 Abs. 1 ZPO dahin begründet, daß die Kläger mit 86 % obsiegt hätten, womit ihnen ein Barauslagenersatz in dieser Höhe und im übrigen an Prozeßkostenersatz in Höhe von 72 % zustehe. Diese prozentuelle Aufteilung ist im Rekursverfahren nicht mehr bekämpft.Das Erstgericht hat den Klägern einen Kostenersatzanspruch in Höhe von S 119.559,88 zuerkannt. Es hat die Kostenentscheidung unter Berufung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO dahin begründet, daß die Kläger mit 86 % obsiegt hätten, womit ihnen ein Barauslagenersatz in dieser Höhe und im übrigen an Prozeßkostenersatz in Höhe von 72 % zustehe. Diese prozentuelle Aufteilung ist im Rekursverfahren nicht mehr bekämpft.

Der gegen die Kostenentscheidung fristgerecht erhobene Rekurs der beklagten Partei bekämpft jedoch die Berechtigung des Zuspruches einzelner Kostenpositionen, dies teilweise zu Recht.

Zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen eingebrachten Schriftsätze, soweit dies im Rekurs bekämpft wird:

Der Antrag vom 25.4.1994 (ON 5), mit dem die Anschrift des Zeugen K***** bekanntgegeben wurde, erachtet die beklagte Partei deshalb als unzweckmäßig, weil diese Bekanntgabe mit dem drei Tage später eingebrachten weiteren Schriftsatz hätte erfolgen können.

Zugleich wird auch geltend gemacht, daß dieser drei Tage später eingebrachte Schriftsatz vom 28.4.1994, ON 6, nicht erforderlich gewesen wäre, da die Klägerin bei ordnungsgemäßer Information mit einem Schriftsatz als Replik auf die Klagebeantwortung das Auslangen hätte finden müssen.

Hiezu erachtet das Rekursgericht, daß sich beim Anbot einer Vielzahl von Zeugen, die einer Künstler- oder Schaustellergruppe angehören, trotz ordnungsgemäßer Prozeßvorbereitung auch einmal die Notwendigkeit ergeben kann, eine Zeugenanschrift, die nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, nachträglich bekanntzugeben. Der Kostenzuspruch für den Schriftsatz ON 5 (Antrag) nach TP 1 des RAT erweist sich als begründet.

Berechtigt ist die Rüge jedoch hinsichtlich des Kostenzuspruches für den Schriftsatz ON 6. Dieser Schriftsatz enthält im wesentlichen nur eine genaue Darstellung des Programmablaufes der Silvesterveranstaltung und eine Wiederholung der Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen, die bereits im Schriftsatz ON 3 erfolgt ist - wenngleich mit geringfügigen Differenzierungen. Da die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung eine Pauschalpreisvereinbarung und die Angemessenheit der Entlohnung für die gebotenen Leistungen bestritten hat, wäre die Darstellung der Leistungen der Gruppe der klagenden Parteien bereits im Schriftsatz ON 3 geboten gewesen. Der vom Gericht erteilte Auftrag zur Erstattung eines weiteren Schriftsatzes und die Einbringung desselben ist damit nur auf eine ungenügende Prozeßvorbereitung, bzw. auf ungenügende Information vor Einbringung des Schriftsatzes ON 3 zurückzuführen und ist dieser weitere Schriftsatz ON 6 damit nicht mehr zu honorieren.

Der Schriftsatz vom 23.8.1994, ON 24, ist entgegen den Rekursausführungen schon deshalb zweckmäßig und daher auch zu honorieren, da er eine Stellungnahme zur Person des von der beklagten Partei vorgeschlagenen Sachverständigen enthält; für diese Stellungnahme wurde ohnedies nur ein Kostenersatzanspruch nach TP 1 des RAT geltend gemacht.

Auch der Schriftsatz vom 31.10.1994, ON 31, ist von den Klägern notwendigerweise erstattet worden, sodaß ein Kostenersatzanspruch besteht, wurde er doch durch die von der beklagten Partei erstattete Äußerung (ON 29), an deren Notwendigkeit man eher zweifeln könnte, veranlaßt.

Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.3.1995 rügt der Rekurs jedoch wiederum zutreffend die Höhe des geltend gemachten und zuerkannten Verdienstbetrages mit S 6.517,50. Richtigerweise beträgt die Verdienstsumme bei einer Verhandlungsdauer von 4/2 S 5.925,-- (S 3.950,-- x 1,5) und wurde daher für diese Tagsatzung an Verdienstsumme und Einheitssatz je S 572,80 zuviel verzeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Bekämpfung des Zuspruches von 20 % Umsatzsteuer aus den Kosten:

Hier kommt der Rüge der beklagten Partei teilweise Berechtigung zu, soweit sie darauf verweist, daß Leistungen eines Rechtsanwaltes solche im Sinne des § 3 a Abs. 10 UStG 1994 seien, für welche das "Empfängerlandprinzip" gelte. Die Leistungen würden damit der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.Hier kommt der Rüge der beklagten Partei teilweise Berechtigung zu, soweit sie darauf verweist, daß Leistungen eines Rechtsanwaltes solche im Sinne des Paragraph 3, a Absatz 10, UStG 1994 seien, für welche das "Empfängerlandprinzip" gelte. Die Leistungen würden damit der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Nicht berechtigt ist die Rüge insoweit, als sie ausführt, daß auch eine deutsche Umsatzsteuer nicht anfalle, da Deutschland ein vereinfachtes "Nullsteuerverfahren" kenne, wonach ein Ausweis der Umsatzsteuer und damit auch ein Abzug der Vorsteuer entfallen könne. Dabei sei das Umsatzsteuergesetz 1994 für die gesamte Vertretungstätigkeit des Klagsvertreters anzuwenden, nachdem die Steuerschuld erst mit der Beendigung der Vertretungstätigkeit (mit Schluß der Verhandlung erster Instanz) gegeben sei.

Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen deutschen Klienten, der Unternehmer ist (wie die beiden Kläger im gegenständlichen Fall, die eine unternehmensbezogene Forderung als Hauptsache im Prozeß geltend gemacht haben) unterliegen als "Katalogleistungen" nach § 3 a Abs. 10 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht mehr der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist.Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen deutschen Klienten, der Unternehmer ist (wie die beiden Kläger im gegenständlichen Fall, die eine unternehmensbezogene Forderung als Hauptsache im Prozeß geltend gemacht haben) unterliegen als "Katalogleistungen" nach Paragraph 3, a Absatz 10, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht mehr der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist.

Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Zur Höhe dieser Normalsteuersätze ist auf die nachfolgende Aufstellung (entnommen Benn-Hibler, Zum Umsatzsteuergesetz 1994, AnwBl 1995, 226):

Land       Normalsteuersatz   Land       Normalsteuersatz

Deutschland   15 Prozent      Belgien      20,5 Prozent

Dänemark      25 Prozent      Spanien      15   Prozent

Griechenland  18 Prozent      Frankreich   18,6 Prozent

Irland        21 Prozent      Italien      19   Prozent

Luxemburg    12/15 Prozent    Niederlande  17,5 Prozent

Portugal      16 Prozent      Norwegen     22   Prozent

Schweden      25 Prozent      Finnland     22   Prozent

Vereinigtes Königreich                     17,5 Prozent

Dieser Übergang der Steuerschuld auf den ansässigen Unternehmer (Leistungsempfänger), der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) hat, wobei dieser ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer abführt und für diese ohne Rechnung des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug (falls nicht unecht befreit) in Anspruch nehmen kann, wird als "Reverse Charge" bezeichnet.Dieser Übergang der Steuerschuld auf den ansässigen Unternehmer (Leistungsempfänger), der seine Grundlage in Artikel 21, Absatz eins, der 6. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) hat, wobei dieser ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer abführt und für diese ohne Rechnung des leistenden Unternehmers den Vorsteuerabzug (falls nicht unecht befreit) in Anspruch nehmen kann, wird als "Reverse Charge" bezeichnet.

Zur Geltung der Reverse Charge-Regel, der (Mit-)Haftung des ausländischen (leistenden) Unternehmers und zur Nullregelung (wobei zu § 52 Abs. 2 deutsche UStDV nachfolgend Stellung genommen wird), darf auf die nachfolgende Aufstellung (entnommen dem Rundschreiben Nr. 11 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom März 1995) verwiesen werden:Zur Geltung der Reverse Charge-Regel, der (Mit-)Haftung des ausländischen (leistenden) Unternehmers und zur Nullregelung (wobei zu Paragraph 52, Absatz 2, deutsche UStDV nachfolgend Stellung genommen wird), darf auf die nachfolgende Aufstellung (entnommen dem Rundschreiben Nr. 11 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom März 1995) verwiesen werden:

"Reverse Charge" bzw. "Nullregelung"

in der Europäischen Union

Stand 1.1.1995

Land        Reverse Charge   Haftung des   Nullregelung

            Norm nationales  ausländischen Norm nationales

            USt-Recht        Unternehmers  USt-Recht

Österreich  ja, bestimmte        ja        § 27 Abs. 4

            sonstige                       UStG 1994 iVm

            Leisungen § 19                 VO 800/1974

            Abs 1 und Art

            19 Abs 1 Z 3

            UStG 1994

Belgien     ja, Art 51 § 2       ja        nein

Dänemark    ja, Art 46 Abs 1    nein       nein

Deutschland ja, bestimmte       nein       ja, § 52 Abs2

            Leistungen gem.                Abs. 2 UStDV

            § 51 UStDV

Finnland    ja, Art 9           nein       nein

Frankreich  ja, unter den        ja        nein

            Voraussetzungen

            gem. Art 289 A

            Abs 1 Satz 2

Griechenland

            ja, Art 12 § 3      nein       nein

Großbritannien

            ja, Schedule 5      nein       nein

            VAT Act 1994

Irland      ja, Section 5     nein  Keine gesetzliche

            iVm Schedule 4          Regelung, aber für

            VAT Act 1972            Dienstleistungen

                                    aufgrund individueller

                                    Verhandlungen mit der

                                    Finanzbehörde möglich

Italien     ja, Art 44 Abs      nein       nein

            2 b

Luxemburg   ja, Art 26           ja        nein

            § 1b iVm Art 17

            § 2 b 3

Niederlande ja, Art 12 Abs      nein       nein

            3 WOB

Portugal    ja, Art 2 CIVA      nein       nein

Schweden    ja, Chapter 1       nein       nein

            § 1 und 2 und

            Chapter 5 § 4

            und § 7

Spanien     ja, Art 84 Abs 1    nein       nein

            Nr 2

Im vorliegenden Fall kommt also der deutsche Umsatzsteuersatz in Höhe von 15 % zur Anwendung.

Die Kläger sind damit als Unternehmer berechtigt, die ihnen (allenfalls netto) verrechnete Leistung des österreichischen Rechtsanwaltes um die deutsche Umsatzsteuer zu erhöhen, auch wenn sie in der Folge insoweit vorsteuerabzugberechtigt sein sollten. Dabei wird man - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Schadenersatzansprüchen (ABGB-MGA34 § 1323 E 90 mzwN) - davon auszugehen haben, daß die Berechtigung der Kläger zum Vorsteuerabzug die Bemessung des Kostenersatzanspruches vorerst nicht berührt; vielmehr erst mit der Durchführung des Vorsteuerabzuges ein als Bereicherungsanspruch sui generis zu verstehender Rückersatzanspruch entsteht (Kodek Prozeßkostenersatz und Umsatzsteuer RdW 1988, 56 mit Hinweis auf 45 R 174/87 des Landesgerichtes für ZRS Wien), dem die Rechtskraft der Kostenentscheidung nicht entgegensteht.Die Kläger sind damit als Unternehmer berechtigt, die ihnen (allenfalls netto) verrechnete Leistung des österreichischen Rechtsanwaltes um die deutsche Umsatzsteuer zu erhöhen, auch wenn sie in der Folge insoweit vorsteuerabzugberechtigt sein sollten. Dabei wird man - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Schadenersatzansprüchen (ABGB-MGA34 Paragraph 1323, E 90 mzwN) - davon auszugehen haben, daß die Berechtigung der Kläger zum Vorsteuerabzug die Bemessung des Kostenersatzanspruches vorerst nicht berührt; vielmehr erst mit der Durchführung des Vorsteuerabzuges ein als Bereicherungsanspruch sui generis zu verstehender Rückersatzanspruch entsteht (Kodek Prozeßkostenersatz und Umsatzsteuer RdW 1988, 56 mit Hinweis auf 45 R 174/87 des Landesgerichtes für ZRS Wien), dem die Rechtskraft der Kostenentscheidung nicht entgegensteht.

Daher ist auch im vorliegenden Fall der Umstand, daß oder ob die obsiegende Partei für die ihrem eigenen Anwalt entrichteten Kosten, bzw. die darin enthaltene Umsatzsteuer vorsteuerabzugsberechtigt ist, für die Kostenbemessung vorerst ohne Einfluß.

Was das im Rekurs weiters angesprochene "vereinfachte Nullsteuerverfahren" gemäß § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zum deutschen Binnenmarkt-Umsatzsteuergesetz betrifft, so ist damit für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Hier handelt es sich nämlich um eine bereits in der Verordnung als Ausnahme bezeichnete Kann-Bestimmung (Dorda, Was bringt das UstG 1994 für den Rechtsanwalt - Eine Kurzübersicht, AnwBl 1994, 967).Was das im Rekurs weiters angesprochene "vereinfachte Nullsteuerverfahren" gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zum deutschen Binnenmarkt-Umsatzsteuergesetz betrifft, so ist damit für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Hier handelt es sich nämlich um eine bereits in der Verordnung als Ausnahme bezeichnete Kann-Bestimmung (Dorda, Was bringt das UstG 1994 für den Rechtsanwalt - Eine Kurzübersicht, AnwBl 1994, 967).

Zudem bestimmt § 52 Abs. 2 dieser Verordnung, daß der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten und abzuführen, wennZudem bestimmt Paragraph 52, Absatz 2, dieser Verordnung, daß der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Steuer für die Leistung des Unternehmers einzubehalten und abzuführen, wenn

1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat und

2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.

Die Kläger wären also nur dann berechtigt - dabei aber nicht verpflichtet -, von dieser Nullregelung Gebrauch zu machen, wenn ihr Vertreter ihnen seine Leistung in Rechnung gestellt hat, ohne die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und wenn sie selbst den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnten.

Beides ist nun vom Rekurswerber weder behauptet, noch nach der Aktenlage gesichert.

Entscheidend ist vorerst die Rechnungsstellung durch den Klagsvertreter gegenüber seiner Partei, den beiden Klägern. Diese Rechnungsstellung geschieht nicht mit Vorlage des Kostenverzeichnisses (in dem überdies bereits, sollte man anderer Meinung sein, mit dem Verzeichnis der Mehrwertsteuer die Anwendung des Nullsteuerverfahrens ausgeschlossen wäre). Gegenüber dem Prozeßgegner hat der Anwalt keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu erstellen, weil ein Leistungsaustausch nicht zwischen ihm und dem Gegner stattgefunden hat, sondern nur zwischen ihm und der eigenen Partei, die ja zum Kostengläubiger gegenüber ihrem Gegner - im Falle des Obsiegens und einer entsprechenden Kostenentscheidung des Gerichtes - wird (Kodek aaO Seite 58).

Es liegt damit im Kostenverzeichnis auch kein rechnungsähnliches Dokument mit Ausweis der Umsatzsteuer vor, welches nach Art. 21 Abs. 1 lit. c der 6. EG-Richtlinie eine gesamtschuldnerische Haftung des leistenden Unternehmers (Rechtsanwaltes) begründen würde.Es liegt damit im Kostenverzeichnis auch kein rechnungsähnliches Dokument mit Ausweis der Umsatzsteuer vor, welches nach Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der 6. EG-Richtlinie eine gesamtschuldnerische Haftung des leistenden Unternehmers (Rechtsanwaltes) begründen würde.

Die Verfahrenskosten, die in einer gerichtlichen Entscheidung ausgewiesen sind und welche die unterliegende der obsiegenden Prozeßpartei zu ersetzen hat, sind damit für den unterliegenden Prozeßgegner nicht Entgelt für eine von einem Unternehmer gegenüber dem Kostenschuldner erbrachte Leistung oder Lieferung.

Damit kann einen Vorsteuerabzug für die Leistung des Rechtsanwaltes, der eine Prozeßpartei vertritt, nur der Klient des Rechtsanwaltes geltend machen, nicht aber der Gegner, dem, wie schon gesagt, nur im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei ein Rückersatzanspruch zusteht (VwGH 23.4.1992, 91/15/0138 zum UStG 1972 mwN).

Was die Höhe der von den Klägern zu entrichtenden Umsatzsteuerleistung betrifft, so bestimmt § 53 Abs. 2 der vorzitierten Durchführungsverordnung, daß der Leistungsempfänger (Kläger) die vom leistenden Unternehmer - allenfalls - in seiner Rechnung ausgewiesene Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Nun steht zwar nicht fest, ob und welche Steuer der Klagsvertreter seinen Parteien in Rechnung gestellt hat, jedoch könnte auch im Falle einer Ausweisung einer Umsatzsteuer mit einem Satz von 20 % durch den Rechtsanwalt gegenüber seinen Klienten dies nicht zum Zuspruch dieses - in Deutschland überhöhten - Steuersatzes führen, weil die Kläger nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Kosten haben.Was die Höhe der von den Klägern zu entrichtenden Umsatzsteuerleistung betrifft, so bestimmt Paragraph 53, Absatz 2, der vorzitierten Durchführungsverordnung, daß der Leistungsempfänger (Kläger) die vom leistenden Unternehmer - allenfalls - in seiner Rechnung ausgewiesene Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Nun steht zwar nicht fest, ob und welche Steuer der Klagsvertreter seinen Parteien in Rechnung gestellt hat, jedoch könnte auch im Falle einer Ausweisung einer Umsatzsteuer mit einem Satz von 20 % durch den Rechtsanwalt gegenüber seinen Klienten dies nicht zum Zuspruch dieses - in Deutschland überhöhten - Steuersatzes führen, weil die Kläger nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Kosten haben.

Die nach den vorstehenden Überlegungen entstehende Unbilligkeit für die im Prozeß unterliegende Partei, die nach Leistung des Kostenersatzes wiederum sehen muß, ob, wo und wie sie die Umsatzsteuerquote vom vorsteuerabzugsberechtigten obsiegenden Gegner im Ausland rückerstattet erhält, erscheint de lege lata unvermeidlich.

Insgesamt erweist sich der Rekurs also in diesem Punkt insoweit als begründet, als er sich gegen den Zuspruch eines höheren Umsatzsteuersatzes als 15 % wendet.

Zur Rüge des Zuspruches an Barauslagen:

Hier rügt die beklagte Partei berechtigt den pauschalen Zuspruch der ebenfalls nur pauschal verzeichneten Barauslagen. Der Rekurs führt dazu aus, daß die Kläger zwar einen Kostenvorschuß in Höhe von S 25.000,-- erlegt hätten, daß dieser Vorschuß jedoch nicht zur Gänze verbraucht worden sei.

Diese Ausführungen sind richtig.

Die erstrichterliche Entscheidung läßt jede Begründung darüber vermissen, warum den Klägern der gesamte erlegte Kostenvorschuß ersatzweise zuerkannt worden ist.

Nach der Aktenlage hat neben den im Rekurs zugestandenen Barauslagen von S 3.769,39 für Dolmetsch und Zeugengebühren (zuzüglich Pauschalgebühr S 6.240,--) möglicherweise noch eine Auszahlung an den Zeugen S***** (ON 16) über S 648,-- stattgefunden, ebenso eine Überweisung an das Bezirksgericht Zürich (Beisatz auf Seite 281 des Aktes) über sfr 110,-- = rund S 900,--. Der Gesamtbetrag der nach der Aktenlage ersichtlichen Barauslagen würde etwa S 5.350,-- oder geringfügig darüber betragen. Eine Rückfrage beim Rechnungsführer hat jedoch ergeben, daß vom erlegten Kostenvorschuß noch ein Rest von S 17.412,-- vorhanden ist.

Es kann nun vom Rekursgericht nicht erschlossen werden, wie sich der vom Kostenvorschuß verbrauchte Betrag von S 7.588,-- aufschlüsselt. Es läßt sich dies auch aus der auf dem Aktendeckel ersichtlichen Verfügung über die Erläge nicht entnehmen.

Aus diesem Grund erweist sich die Entscheidung des Erstgerichtes als mangelhaft, insoweit als nicht überprüfbar, was zu ihrer Aufhebung im Umfang der Anfechtung führen mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:00100R00247.95.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19950927_OLG0819_00100R00247_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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