TE OGH 1996/11/28 15Os178/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 Vr 514/96 anhängigen Strafsache gegen Willibald B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, AZ 22 Bs 382/96 (= ON 72 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 römisch fünf r 514/96 anhängigen Strafsache gegen Willibald B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, AZ 22 Bs 382/96 (= ON 72 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Willibald B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Willibald B***** befindet sich seit dem 26.Juli 1996 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.Willibald B***** befindet sich seit dem 26.Juli 1996 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft.

In der gegen ihn wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148; 12, 15, 288 Abs 1; 297 Abs 1 StGB geführten Voruntersuchung wird ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit dem als Autoverkäufer in seinem Betrieb tätig gewesenen Christian Michael L*****, teilweise auch mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern, Mitarbeiter von Leasingfirmen und Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung einer Vielzahl von Krediten betrügerisch verleitet zu haben, wodurch ein 500.000 S bei weitem übersteigender Schaden entstand, weiters mehrere der für Strohmänner unter Mitwirkung des Christian L***** finanzierten, nahezu fabriksneuen Fahrzeuge nach Abschluß von Vollkaskoversicherungen absichtlich in Unfälle mit Totalschäden verwickelt zu haben, um den vollen Anschaffungspreis einschließlich einer behaupteten Anzahlung ersetzt zu erhalten, schließlich auch den gegen ihn ermittelnden Gruppeninspektor Willibald R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn an einer an die Staatsanwaltschaft St.Pölten gerichteten Sachverhaltsdarstellung und sonstigen Beschwerden einer willkürlichen Erhebungstätigkeit sowie der Einflußnahme auf Zeugen zur Erwirkung belastender Angaben, sohin zumindest der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht und einer strafbaren Handlung wissentlich falsch verdächtigte, und letztlich, Dritte zu (falschen) ihn entlastenden und seine gegen Gruppeninspektor R***** erhobenen Anschuldigungen bestätigenden Zeugenaussagen zu gewinnen.In der gegen ihn wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,; 12, 15, 288 Absatz eins,; 297 Absatz eins, StGB geführten Voruntersuchung wird ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit dem als Autoverkäufer in seinem Betrieb tätig gewesenen Christian Michael L*****, teilweise auch mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern, Mitarbeiter von Leasingfirmen und Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung einer Vielzahl von Krediten betrügerisch verleitet zu haben, wodurch ein 500.000 S bei weitem übersteigender Schaden entstand, weiters mehrere der für Strohmänner unter Mitwirkung des Christian L***** finanzierten, nahezu fabriksneuen Fahrzeuge nach Abschluß von Vollkaskoversicherungen absichtlich in Unfälle mit Totalschäden verwickelt zu haben, um den vollen Anschaffungspreis einschließlich einer behaupteten Anzahlung ersetzt zu erhalten, schließlich auch den gegen ihn ermittelnden Gruppeninspektor Willibald R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn an einer an die Staatsanwaltschaft St.Pölten gerichteten Sachverhaltsdarstellung und sonstigen Beschwerden einer willkürlichen Erhebungstätigkeit sowie der Einflußnahme auf Zeugen zur Erwirkung belastender Angaben, sohin zumindest der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht und einer strafbaren Handlung wissentlich falsch verdächtigte, und letztlich, Dritte zu (falschen) ihn entlastenden und seine gegen Gruppeninspektor R***** erhobenen Anschuldigungen bestätigenden Zeugenaussagen zu gewinnen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Willibald B***** nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem (alleinigen) oben genannten Haftgrund angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab seiner Beschlußfassung, endend am 15.Dezember 1996, bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde nur insoweit einer sachbezogenen Erwiderung zugänglich ist, als sie konkret die vom Oberlandesgericht angenommenen Haftprämissen bekämpft.

Zum dringenden Tatverdacht wendet die Beschwerde - neben hier teils befremdend unsachlicher Kritik an der Verfahrensführung - im wesentlichen lediglich ein, daß der Beschuldigte Willibald B***** keine strafbare Handlung zu verantworten habe, sich deshalb einer solchen auch nicht schuldig bekennen könne, und man den Eindruck habe, daß man ihn "dunsten" lasse, damit er ein Geständnis ablege; auch könne dem angeblich derzeit erreichenbaren Schadenszufügung von mehr als 1,5 Mio S nicht einmal bedingter Vorsatz unterstellt werden. Mit diesem unspezifizierten Vorbringen können jedoch die aktenkonformen Ausführungen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht, die auf den Inhalt der Anzeigen, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Christian L***** und das hinsichtlich zweier Fakten abgelegte Geständnis des Beschuldigten gestützt werden, nicht zu entkräften. Unter diesen Voraussetzungen wurde der Tatverdacht zutreffend auch als dringend eingestuft.

Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wird vorgebracht, daß es geradezu ausgeschlossen sei, daß der bislang unbecholtene Beschuldigte sich neuerlich "unzulässiger Geschäftspraktiken" bedienen könne. Dies vermag den genannten Haftgrund keineswegs zu erschüttern. Gerade die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers, der Schulden in der Höhe von mehreren Millionen Schilling und Umsatzrückgänge in seinem Betrieb zugesteht, läßt im Zusammenhalt mit der angelasteten gewerbsmäßigen Begehung schwerer Betrügereien konkret die erneute Begehung von Vermögensdelikten befürchten. Dies kann, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, durch gelindere Mittel nicht hintangehalten werden.

Auch das Vorbringen, der Beschuldigte befinde sich seit drei Monaten erstmals in Untersuchungshaft und er sei nervlich am Ende, vermag eine unangemessene Dauer der Haft nicht darzutun, ist doch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens und die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe (§ 148 StGB) zu bedenken.Auch das Vorbringen, der Beschuldigte befinde sich seit drei Monaten erstmals in Untersuchungshaft und er sei nervlich am Ende, vermag eine unangemessene Dauer der Haft nicht darzutun, ist doch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens und die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe (Paragraph 148, StGB) zu bedenken.

Letztlich geht auch die Behauptung fehl, angesichts der von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes ausgesprochenen Haftfrist bis 25.November 1996 verstoße die in der Beschwerdeentscheidung festgesetzte Frist bis 15.Dezember 1996 gegen die Bestimmung des § 114 Abs 4 StPO.Letztlich geht auch die Behauptung fehl, angesichts der von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes ausgesprochenen Haftfrist bis 25.November 1996 verstoße die in der Beschwerdeentscheidung festgesetzte Frist bis 15.Dezember 1996 gegen die Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 4, StPO.

Gemäß § 179 Abs 6 StPO löst der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit dem über eine Beschwerde gegen die Verhängung (nicht jedoch gegen die Fortsetzung) der Untersuchungshaft entschieden wird, keine Haftfrist aus. Argumentum a contrario und wegen des Zitates des § 182 Abs 4 StPO im § 179 Abs 6 StPO löst demnach eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gegen eine Entscheidung, in der über eine Fortsetzung der Untersuchungshaft entschieden wird, gemäß §§ 182 Abs 4, 179 Abs 4 Z 5 iVm § 181 Abs 2 Z 3 StPO eine Haftfrist aus. Da nur die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft die einmonatige Haftfrist auslöst (§ 181 Abs 2 Z 2 StPO), beträgt die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, zwei Monate (§ 181 Abs 2 Z 3 StPO; 1157 der BlgNR 18.GP 13, zitiert ua bei Pleischl-Soyer, StPO nach § 181). Es entspricht demnach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, daß der die Fortsetzung der Untersuchungshaft betreffende Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht bloß die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Untersuchungsrichters ex tunc zu prüfen hat, sondern die Haftfrage - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf mittlerweile zutage getretene Umstände - für den Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilen hat, was folgerichtig auch die jeweils nächste Haftfrist auslöst (NRsp 1994/170 uam).Gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO löst der Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit dem über eine Beschwerde gegen die Verhängung (nicht jedoch gegen die Fortsetzung) der Untersuchungshaft entschieden wird, keine Haftfrist aus. Argumentum a contrario und wegen des Zitates des Paragraph 182, Absatz 4, StPO im Paragraph 179, Absatz 6, StPO löst demnach eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gegen eine Entscheidung, in der über eine Fortsetzung der Untersuchungshaft entschieden wird, gemäß Paragraphen 182, Absatz 4, 179, Absatz 4, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eine Haftfrist aus. Da nur die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft die einmonatige Haftfrist auslöst (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), beträgt die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, zwei Monate (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; 1157 der BlgNR 18.GP 13, zitiert ua bei Pleischl-Soyer, StPO nach Paragraph 181,). Es entspricht demnach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, daß der die Fortsetzung der Untersuchungshaft betreffende Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht bloß die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Untersuchungsrichters ex tunc zu prüfen hat, sondern die Haftfrage - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf mittlerweile zutage getretene Umstände - für den Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilen hat, was folgerichtig auch die jeweils nächste Haftfrist auslöst (NRsp 1994/170 uam).

Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00178.96.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OGH0002_0150OS00178_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten