TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2005/08/0029

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §15 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z2;
AlVG 1977 §15;
AlVG 1977 §33 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Jänner 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-6004, betreffend Nichtzuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben und in der Begründung wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße vom 27.10.04 wurde Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 8.10.04 mit der Begründung, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am 19.5.04 endete, wegen Verstreichens der Drei-Jahres-Frist abgewiesen.

In Ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gaben Sie an, dass sich Ihrer Meinung nach die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe verlängert, da von Ihnen kein Krankengeld bezogen wurde und Sie vom 31.10.98 bis 1.7.99 eine Chemotherapie erhalten haben. Ihrer Berufung legten Sie eine Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien über ihren regelmäßigen stationären Aufenthalt in dieser Zeit bei.

Gemäß § 33 Abs. 4 AlVG kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängere sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AlVG kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängere sich um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 AlVG.

Zu Ihren Einwendungen in der Berufung ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 3 Z 2 AlVG mangels Erschöpfung eines Krankengeldanspruches die im vorliegenden Fall nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht als Rahmenfristerstreckungsgrund anerkannt werden können.Zu Ihren Einwendungen in der Berufung ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG mangels Erschöpfung eines Krankengeldanspruches die im vorliegenden Fall nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht als Rahmenfristerstreckungsgrund anerkannt werden können.

In Ihrem Fall kann die Rahmenfrist um 33 Tage Ihres Spitalsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 AlVG und um den Bezug Ihrer Berufsunfähigkeitspension vom 1.8.99 bis 30.6.02 und somit um 1065 Tage gemäß § 15 Abs. 3 Z 3 AlVG erstreckt werden.In Ihrem Fall kann die Rahmenfrist um 33 Tage Ihres Spitalsaufenthaltes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG und um den Bezug Ihrer Berufsunfähigkeitspension vom 1.8.99 bis 30.6.02 und somit um 1065 Tage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, AlVG erstreckt werden.

Da Ihr letzter Bezugstag der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der 17.5.98 war und sich die vorstehende Frist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht um mehr als 1098 Tage gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG verlängern lässt, hätten Sie Ihren Anspruch auf Notstandshilfe spätestens am 19.5.04 geltend machen müssen.Da Ihr letzter Bezugstag der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der 17.5.98 war und sich die vorstehende Frist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht um mehr als 1098 Tage gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 AlVG verlängern lässt, hätten Sie Ihren Anspruch auf Notstandshilfe spätestens am 19.5.04 geltend machen müssen.

Sie haben Ihren Anspruch auf Notstandshilfe jedoch erst am 8.10.04 geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der Folge gab die belangte Behörde die Bestimmung des § 37 AlVG sowie die Absätze 3 bis 5 des § 15 AlVG wieder.In der Folge gab die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 37, AlVG sowie die Absätze 3 bis 5 des Paragraph 15, AlVG wieder.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 AlVG kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AlVG kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 AlVG.

Im Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin die Zeit ihrer erwiesenen Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 1999 als rahmenfristerstreckend angerechnet werden kann, während derer sie nach der Aktenlage mangels einer eigenen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hatte.

§ 15 Abs. 3 bis 5 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lauten: Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lauten:

  1. "(3)Absatz 3,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf

Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

..."

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Bezug von Arbeitslosengeld war am 17. Mai 1998 erschöpft. Ein - daran anschließender - Anspruch auf Notstandshilfe stand ihr wegen der Höhe des anrechenbaren Einkommens ihres Ehemannes nicht zu. Nach mehreren in der Zwischenzeit gestellten, rechtskräftig abgewiesenen, Anträgen stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2004 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Die belangte Behörde kam zu einer Verlängerung der Rahmenfrist um 33 Tage eines Spitalsaufenthaltes (§ 15 Abs. 3 Z. 1 AlVG) und um 1065 Tage des Bezuges einer Berufsunfähigkeitspension (§ 15 Abs. 3 Z. 3 AlVG) und so zu dem Ergebnis, dass die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Anspruches am 19. April 2004 geendet hat.Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Bezug von Arbeitslosengeld war am 17. Mai 1998 erschöpft. Ein - daran anschließender - Anspruch auf Notstandshilfe stand ihr wegen der Höhe des anrechenbaren Einkommens ihres Ehemannes nicht zu. Nach mehreren in der Zwischenzeit gestellten, rechtskräftig abgewiesenen, Anträgen stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2004 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Die belangte Behörde kam zu einer Verlängerung der Rahmenfrist um 33 Tage eines Spitalsaufenthaltes (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG) und um 1065 Tage des Bezuges einer Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, AlVG) und so zu dem Ergebnis, dass die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Anspruches am 19. April 2004 geendet hat.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die belangte Behörde hätte die Rahmenfrist noch um den Zeitraum vom 31. Oktober 1998 bis zum 1. Juli 1999 verlängern müssen, während dessen sie im AKH Wien eine Chemotherapie erhalten habe und somit nachweislich arbeitsunfähig gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig vor Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld bezogen, weshalb auch keine Erschöpfung des Anspruches darauf eingetreten sein konnte. Der Tatbestand des § 15 Abs. 3 Z. 2 AlVG sieht diese Voraussetzung jedoch ausdrücklich vor. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass es lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit ankäme, steht schon der klare Wortlaut entgegen. Auch der systematische Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 Z. 1 AlVG zeigt, dass es beim Tatbestand der Z. 2 darauf ankommt, ob die Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung des Krankengeldbezuges (Z. 1) fortdauert.Die Beschwerdeführerin hat unstrittig vor Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld bezogen, weshalb auch keine Erschöpfung des Anspruches darauf eingetreten sein konnte. Der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG sieht diese Voraussetzung jedoch ausdrücklich vor. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass es lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit ankäme, steht schon der klare Wortlaut entgegen. Auch der systematische Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zeigt, dass es beim Tatbestand der Ziffer 2, darauf ankommt, ob die Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung des Krankengeldbezuges (Ziffer eins,) fortdauert.

Zum Argument in der Beschwerde, die rechtswidrige Unterlassung der Berücksichtigung auch dieser Zeit folge aus der "Anwendung der verfassungsgesetzwidrigen Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 2 iVm § 33 Abs. 4 AlVG", ist Folgendes auszuführen:Zum Argument in der Beschwerde, die rechtswidrige Unterlassung der Berücksichtigung auch dieser Zeit folge aus der "Anwendung der verfassungsgesetzwidrigen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AlVG", ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0421).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0421).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf den Gleichheitssatz eine Interpretation geboten wäre, wonach die Aufzählung der Tatbestände des § 15 AlVG nicht erschöpfend sei und auch jene Fälle zu erfasse hätte, in denen der nachweislichen Arbeitsunfähigkeit keine Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld vorangegangen ist bzw. ein solcher Anspruch gar nicht bestanden hat. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird insbesondere auch in § 15 Abs. 3 Z. 1 und 3 AlVG sachgerecht Bedacht genommen (vgl. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045).Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf den Gleichheitssatz eine Interpretation geboten wäre, wonach die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 15, AlVG nicht erschöpfend sei und auch jene Fälle zu erfasse hätte, in denen der nachweislichen Arbeitsunfähigkeit keine Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld vorangegangen ist bzw. ein solcher Anspruch gar nicht bestanden hat. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird insbesondere auch in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 3 AlVG sachgerecht Bedacht genommen vergleiche , das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045).

Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs. 4 zweiter Satz AlVG. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Auch der Gesichtspunkt der Abdeckung der minimalsten Lebensbedürfnisse zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Arbeitslosen - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die minimalsten Lebensbedürfnisse durch eigene Mittel abzudecken - frei steht (vgl. zu einer vergleichbaren Rechtslage das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170).Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz AlVG. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Auch der Gesichtspunkt der Abdeckung der minimalsten Lebensbedürfnisse zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Arbeitslosen - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die minimalsten Lebensbedürfnisse durch eigene Mittel abzudecken - frei steht vergleiche , zu einer vergleichbaren Rechtslage das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 28. Juni 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080029.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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