Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Prince Charles S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 29.August 1996, GZ 20 Vr 339/96-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Prince Charles S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 29.August 1996, GZ 20 römisch fünf r 339/96-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der nigerianische Staatsangehörige Prince Charles S***** wurde (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach (2.) § 83 Abs 1 StGB und (3.) § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in St.Pölten (1.) am 24. Februar 1996 außer dem Falle des § 201 Abs 1 StGB Ruth St***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie an der Flucht aus ihrer Wohnung hinderte, in das Schlafzimmer zerrte, zu Boden riß und sich auf sie legte, zur Duldung des Beischlafs genötigt; (2.) am 20.Juli 1995 Gerhard M*****, indem er ihm durch Versetzen von Kopfstößen einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation und eine Rißquetschwunde im Bereich der Stirn zufügte, vorsätzlich am Körper verletzt; (3.) am 10.Februar 1996 Ruth St*****, indem er ihr einen Sessel gegen den Rücken schleuderte und dadurch zwei 15 cm lange Hautabschürfungen in der Rückenregion zufügte, vorsätzlich am Körper mißhandelt und dabei fahrlässig verletzt.Der nigerianische Staatsangehörige Prince Charles S***** wurde (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach (2.) Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (3.) Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in St.Pölten (1.) am 24. Februar 1996 außer dem Falle des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Ruth St***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie an der Flucht aus ihrer Wohnung hinderte, in das Schlafzimmer zerrte, zu Boden riß und sich auf sie legte, zur Duldung des Beischlafs genötigt; (2.) am 20.Juli 1995 Gerhard M*****, indem er ihm durch Versetzen von Kopfstößen einen Nasenbeinbruch ohne Dislokation und eine Rißquetschwunde im Bereich der Stirn zufügte, vorsätzlich am Körper verletzt; (3.) am 10.Februar 1996 Ruth St*****, indem er ihr einen Sessel gegen den Rücken schleuderte und dadurch zwei 15 cm lange Hautabschürfungen in der Rückenregion zufügte, vorsätzlich am Körper mißhandelt und dabei fahrlässig verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Im Sinn der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Faktum 1) gerichteten Mängelrüge (Z 5) trifft es zunächst zu, daß dem angefochtenen Urteil dazu insofern eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes anhaftet, als der vom Angeklagten im Zusammenhang mit einem schriftlichen Beweisantrag vorgelegte Auszug über am 24. Februar 1996 während der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatzeit vom Telefonanschluß in der Wohnung des Angeklagten geführte Telefongespräche, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde und solcherart Eingang in die dort erörterten Beweisgrundlagen fand, in den Urteilsgründen mit Stillschweigen übergangen wurde. Unbeschadet der Frage, ob der Zeugin Ruth St***** bei der zeitlichen Zuordnung der in Rede stehenden Tathandlung ein Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler unterlaufen bzw mit entsprechender Sicherheit auszuschließen ist, daß die urkundlich bescheinigten Telefongespräche von einer vom Angeklagten verschiedenen Person geführt wurden, wäre das Erstgericht in Entsprechung seiner gesetzlichen Begründungspflicht zur Erörterung des relevierten Verfahrensergebnisses umsomehr verhalten gewesen, als es den dazu behaupteten fernmündlichen Gesprächspartnern des Angeklagten, den Zeugen Marion M***** und Evbnomwan O***** ohne jede Bezugnahme auf den amtlichen Auszug über die während der Tatzeit in der (vom Tatort ca 10 bis 15 Minuten entfernten) Unterkunft des Angeklagten geführten Telefonate die Glaubwürdigkeit absprach (US 4).Im Sinn der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Faktum 1) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) trifft es zunächst zu, daß dem angefochtenen Urteil dazu insofern eine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes anhaftet, als der vom Angeklagten im Zusammenhang mit einem schriftlichen Beweisantrag vorgelegte Auszug über am 24. Februar 1996 während der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatzeit vom Telefonanschluß in der Wohnung des Angeklagten geführte Telefongespräche, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde und solcherart Eingang in die dort erörterten Beweisgrundlagen fand, in den Urteilsgründen mit Stillschweigen übergangen wurde. Unbeschadet der Frage, ob der Zeugin Ruth St***** bei der zeitlichen Zuordnung der in Rede stehenden Tathandlung ein Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler unterlaufen bzw mit entsprechender Sicherheit auszuschließen ist, daß die urkundlich bescheinigten Telefongespräche von einer vom Angeklagten verschiedenen Person geführt wurden, wäre das Erstgericht in Entsprechung seiner gesetzlichen Begründungspflicht zur Erörterung des relevierten Verfahrensergebnisses umsomehr verhalten gewesen, als es den dazu behaupteten fernmündlichen Gesprächspartnern des Angeklagten, den Zeugen Marion M***** und Evbnomwan O***** ohne jede Bezugnahme auf den amtlichen Auszug über die während der Tatzeit in der (vom Tatort ca 10 bis 15 Minuten entfernten) Unterkunft des Angeklagten geführten Telefonate die Glaubwürdigkeit absprach (US 4).
Damit zeigt sich aber, daß - mangels der Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof - eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist (§ 285 e StPO).Damit zeigt sich aber, daß - mangels der Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof - eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl.
Dies gilt zunächst für die den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Faktum 2) betreffende Mängelrüge (Z 5), die sich in dem - bei entsprechend umfassender Beurteilung der Aussagen der Zeugen Gerhard M***** und Franz K***** erfolglosen - Versuch erschöpft, Widersprüche im zeitlichen Ablauf des vor der Eingangstür zur Wohnung der Zeugin Ruth St***** vorgefallenen Tatgeschehens zu konstruieren. Da beide Zeugen jedoch im wesentlichen konform bestätigten, daß der (zunächst vergeblich Einlaß begehrende) Angeklagte die Öffnung der Wohnungstür abwartete, um dann spontan den (die außerhalb der Wohnung gelegene WC-Anlage aufsuchenden) Zeugen M***** mit Kopfstößen zu attackieren, kann vom Vorliegen nach Beschwerdeauffassung erörterungsbedürftiger Widersprüche keine Rede sein. Daß dieses Vorbringen gleichermaßen nicht zielführend sein kann, soweit es im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt wird, versteht sich von selbst.Dies gilt zunächst für die den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Faktum 2) betreffende Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich in dem - bei entsprechend umfassender Beurteilung der Aussagen der Zeugen Gerhard M***** und Franz K***** erfolglosen - Versuch erschöpft, Widersprüche im zeitlichen Ablauf des vor der Eingangstür zur Wohnung der Zeugin Ruth St***** vorgefallenen Tatgeschehens zu konstruieren. Da beide Zeugen jedoch im wesentlichen konform bestätigten, daß der (zunächst vergeblich Einlaß begehrende) Angeklagte die Öffnung der Wohnungstür abwartete, um dann spontan den (die außerhalb der Wohnung gelegene WC-Anlage aufsuchenden) Zeugen M***** mit Kopfstößen zu attackieren, kann vom Vorliegen nach Beschwerdeauffassung erörterungsbedürftiger Widersprüche keine Rede sein. Daß dieses Vorbringen gleichermaßen nicht zielführend sein kann, soweit es im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt wird, versteht sich von selbst.
Als Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt aber auch, was gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (Faktum 3) vorgebracht wird. Der damit unternommene Versuch, unter Hinweis auf den vom Erstgericht zum Faktum 1 nicht erörterten Telefonauszug die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ruth St***** grundsätzlich zu problematisieren, geht an jenen Beweiskomponenten vorbei, die - in Übereinstimmung mit der hier vorzugsweise zu Vergleichszwecken geeigneten Beweissituation zum Schuldspruchfaktum 2 - auf Grund einwandfrei objektivierter Folgen der inkriminierten Tathandlung im Sinn der Urteilserwägungen nachvollziehbar geeignet sind, die Darstellung des Tatopfers entsprechend zu stützen.Als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt aber auch, was gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Faktum 3) vorgebracht wird. Der damit unternommene Versuch, unter Hinweis auf den vom Erstgericht zum Faktum 1 nicht erörterten Telefonauszug die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ruth St***** grundsätzlich zu problematisieren, geht an jenen Beweiskomponenten vorbei, die - in Übereinstimmung mit der hier vorzugsweise zu Vergleichszwecken geeigneten Beweissituation zum Schuldspruchfaktum 2 - auf Grund einwandfrei objektivierter Folgen der inkriminierten Tathandlung im Sinn der Urteilserwägungen nachvollziehbar geeignet sind, die Darstellung des Tatopfers entsprechend zu stützen.
Soweit der Nichtigkeitsbeschwerde daher keine Berechtigung zukommt, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Soweit der Nichtigkeitsbeschwerde daher keine Berechtigung zukommt, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit seiner durch die auch den Strafausspruch erfassende Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00158.96.1211.000Dokumentnummer
JJT_19961211_OGH0002_0120OS00158_9600000_000