TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2003/13/0066

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 §2 Abs1;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der F-GesmbH in W, vertreten durch Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. April 2003, GZ. RV/0509-W/02 und RV/0510-W/02, betreffend u. a. Umsatzsteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH, deren Gesellschaftsanteile treuhändig für die bulgarische F-AG gehalten werden, erwarb am 25. September 1996 einen PKW um netto S 628.220 S zuzüglich Umsatzsteuer von 125.644 S, welchen sie noch am selben Tag an die F-AG um 50.000 USD weiterveräußerte.

In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996, die in der Zeile "Art des Unternehmens" die Eintragung "Wirtschaftsberater" aufweist, wurde der Verkauf des PKW als steuerfreier Umsatz behandelt und - weitere in Österreich steuerbare Umsätze wurden nicht erklärt - Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW geltend gemacht. Um die Anerkennung dieser Vorsteuern geht der vorliegende Streit.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 1996 im Instanzenzug mit Null S festgesetzt. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der gegenständliche Erwerb des PKW zum Zwecke des Verkaufs an die Muttergesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als gewerbliche Weiterveräußerung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer 1996 im Instanzenzug mit Null S festgesetzt. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraphen 2, Absatz eins und 12 Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der gegenständliche Erwerb des PKW zum Zwecke des Verkaufs an die Muttergesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als gewerbliche Weiterveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 anzusehen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage der Gewerblichkeit der Weiterveräußerung von Kraftfahrzeugen nicht in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Unternehmens zu untersuchen, sondern isoliert auf den "Teilbetrieb des 'gewerblichen Autohandels'". Der mit Verlust erfolgte Verkauf des Fahrzeuges an die 100%ige Muttergesellschaft lasse für sich allein nicht darauf schließen, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit geplant wäre. Fehlendes Fach- oder Insiderwissen im Kraftfahrzeughandel sowie der Umstand, dass im Zeitraum von 1993 bis 2002 lediglich im Jahr 1994 ein weiterer Fahrzeugverkauf - gleichfalls an die Muttergesellschaft - stattgefunden habe, deuteten darauf hin, dass die Geschäfte über Initiative der F-AG zustande gekommen seien. Die F-AG habe sich ihrer Tochtergesellschaft zwecks Ankaufes des Fahrzeuges bedient, weil (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin) auf Grund der damals bestehenden Gebietsbeschränkungen für österreichische Kraftfahrzeughändler ein direkter Export nicht möglich gewesen wäre. Dass eine Ausweitung der Tätigkeit in dem Sinne hätte erfolgen sollen, dass die F-AG weitere Kraftfahrzeuge von der Beschwerdeführerin "etwa als (teilweise) Grundlage ihres Geschäftsbetriebes beziehen würde", habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Berufungsvorbringen, es bestehe auch weiterhin die Absicht, Handelsgeschäfte mit PKW "bei Vorliegen von Interessenten und gegebener Marktlage" durchzuführen, reiche mangels Nachweises einer werbenden Tätigkeit - die Beschwerdeführerin habe über entsprechenden Vorhalt nur eine allgemein auf Import- und Exportgeschäfte bezogene Werbeeinschaltung aus 1998 vorgelegt - und daraus resultierender Außenwirkung nicht, um vom Vorliegen einer "Gewerblichkeit" ausgehen zu können.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug normiert § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug normiert Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für Personenkraftwagen nicht ein, wenn die mit dem Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 95/13/0178). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für Personenkraftwagen nicht ein, wenn die mit dem Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 95/13/0178).

Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer nachhaltigen Tätigkeit in Bezug auf die Weiterveräußerung von Personenkraftwagen verneint.

Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 49 und 50 zu § 2, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen vergleiche , Ruppe, UStG3, Tz. 49 und 50 zu Paragraph 2,, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Betätigung der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des Handels mit Kraftfahrzeugen fehle das Merkmal der Nachhaltigkeit, vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, weshalb der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswürdigung nur dann aufgreifen kann, wenn sie zufolge Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0222, und vom 24. September 2002, 96/14/0145). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält keinen derartigen Fehler. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, weshalb der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswürdigung nur dann aufgreifen kann, wenn sie zufolge Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0222, und vom 24. September 2002, 96/14/0145). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält keinen derartigen Fehler.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unstrittig, dass der PKW ausschließlich zur Weiterveräußerung nach Bulgarien angeschafft worden sei, im Inland keinerlei Verwendung gefunden habe und tatsächlich nach Bulgarien exportiert worden sei.

Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 eine qualifizierte Form der Weiterveräußerung, nämlich die "gewerbliche" Weiterveräußerung erfordert (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2006/14/0006 und 0007). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, aus dem "Abgabenakt" ergebe sich "eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Ankaufshandlung betreffend den PKW" ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei, entfernt sie sich - ohne eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen - in unzulässiger Weise vom festgestellten und den Verwaltungsgerichtshof daher bindenden Sachverhalt, eine gewerbliche Betätigung auf dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels liege nicht vor. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 eine qualifizierte Form der Weiterveräußerung, nämlich die "gewerbliche" Weiterveräußerung erfordert vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2006/14/0006 und 0007). Soweit die Beschwerde weiter ausführt, aus dem "Abgabenakt" ergebe sich "eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Ankaufshandlung betreffend den PKW" ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei, entfernt sie sich - ohne eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen - in unzulässiger Weise vom festgestellten und den Verwaltungsgerichtshof daher bindenden Sachverhalt, eine gewerbliche Betätigung auf dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels liege nicht vor.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Vorsteuerabzuges "für die gegenständliche 'Handelsware'" verstoße gegen Art. 17 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der auf der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 beruhende Ausschluss des Vorsteuerabzuges für PKW im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich zum 1. Jänner 1995 bereits (unverändert) bestanden hat (vgl. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972), sodass Österreich nach Art. 17 Abs. 6 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie berechtigt war, die im Beschwerdefall anzuwendende Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Vorsteuerabzuges "für die gegenständliche 'Handelsware'" verstoße gegen Artikel 17, der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der auf der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 beruhende Ausschluss des Vorsteuerabzuges für PKW im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich zum 1. Jänner 1995 bereits (unverändert) bestanden hat vergleiche , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972), sodass Österreich nach Artikel 17, Absatz 6, der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie berechtigt war, die im Beschwerdefall anzuwendende Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130066.X00

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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