TE OGH 1996/12/18 3Ob2424/96h

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Erna S*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska und Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1996, GZ 11 R 231/96x-73, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 14.August 1996, GZ 11 R 231/96x-68, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 6.5.1996, 1 E 40/93-64, den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.3.1996, 1 R 209/95-57, zurückgewiesen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 14.8.1996, 11 R 231/96x-68, dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 6.5.1996, 1 E 40/93-64, den Revisionsrekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.3.1996, 1 R 209/95-57, zurückgewiesen. Das Rekursgericht hatte mit Beschluß vom 14.8.1996, 11 R 231/96x-68, dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen, vom Erstgericht vorgelegten "Rekurs" der Verpflichteten wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.

Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht berechtigt, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; 3 Ob 517/94; Fasching, Kommentar IV 455).Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht berechtigt, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10 mwN; 3 Ob 517/94; Fasching, Kommentar römisch vier 455).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02424.96H.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19961218_OGH0002_0030OB02424_96H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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