TE OGH 1997/1/14 5Ob2434/96v

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin O***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Egon Sattler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5.November 1996, GZ 40 R 571/96h-31, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin O***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Egon Sattler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5.November 1996, GZ 40 R 571/96h-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs gestatten die Feststellungen der Vorinstanzen die Annahme einer Vereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG (idF vor dem 3.WÄG). Da damals eine Mietzinserhöhung um immerhin 40 % des bis dahin vereinbarten Mietzinses vereinbart wurde, muß dem von der Antragsgegnerin gebrauchten Argument einer bloß geringfügigen Mietzinserhöhung, die nicht die Ausschlußwirkung des § 46 a Abs 4 Z 2 MRG zur Folge haben könnte, nicht näher getreten werden.Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs gestatten die Feststellungen der Vorinstanzen die Annahme einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG). Da damals eine Mietzinserhöhung um immerhin 40 % des bis dahin vereinbarten Mietzinses vereinbart wurde, muß dem von der Antragsgegnerin gebrauchten Argument einer bloß geringfügigen Mietzinserhöhung, die nicht die Ausschlußwirkung des Paragraph 46, a Absatz 4, Ziffer 2, MRG zur Folge haben könnte, nicht näher getreten werden.

Der erkennende Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 46 a Abs 4 MRG unter dem von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken, weil durch diese Regelung ein Eingriff in bestehende Verträge gleichsam nur zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit den nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte. Eine Berufung auf den Entwurf zum Bundeswohnrechtsgesetz vermag keine geänderte Beurteilung zu bewirken, weil ein nicht zum Gesetz gewordener Entwurf keine Auslegung des anderslautenden geltenden Gesetzes im Sinne des nicht Gesetz gewordenen Entwurfes zu bewirken vermag (vgl 5 Ob 2343/96m).Der erkennende Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 46, a Absatz 4, MRG unter dem von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken, weil durch diese Regelung ein Eingriff in bestehende Verträge gleichsam nur zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit den nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte. Eine Berufung auf den Entwurf zum Bundeswohnrechtsgesetz vermag keine geänderte Beurteilung zu bewirken, weil ein nicht zum Gesetz gewordener Entwurf keine Auslegung des anderslautenden geltenden Gesetzes im Sinne des nicht Gesetz gewordenen Entwurfes zu bewirken vermag vergleiche 5 Ob 2343/96m).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02434.96V.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19970114_OGH0002_0050OB02434_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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