Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertraud S*****, vertreten durch Gerhard Deistler, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1200 Wien, Dammstraße 16, wider die Antragsgegner 1. Thomas W***** GmbH, ***** 2. Eva B*****, beide vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000 sA (§ 37 Abs 1 Z 14, § 27 MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 40 R 536/96m-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertraud S*****, vertreten durch Gerhard Deistler, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1200 Wien, Dammstraße 16, wider die Antragsgegner 1. Thomas W***** GmbH, ***** 2. Eva B*****, beide vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.000 sA (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 27, MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 40 R 536/96m-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung zur Aktivlegitimation bei aus Anlaß eines Mieterwechsels bezahlten Ablösen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, auf wessen Kosten im Endeffekt die unzulässige Bereicherung des Ablöseempfängers erfolgt ist (vgl WoBl 1993, 135/98; 5 Ob 136/95; Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen aus dem Vermögen der Antragstellerin (Nachmieterin) eine Zahlung von S 90.000 erbracht worden; hievon haben die Vormieterin S 40.000 und die Rechtsmittelwerberin (wie von vornherein vorgesehen) S 50.000 erhalten. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Bereicherung der Rechtsmittelwerberin auf Kosten der Antragstellerin erfolgt ist. Auf den Wert von der Antragstellerin durch die Vormieterin überlassenen Einrichtungsgegenständen kommt es hier nicht an, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Rückforderung des der Vormieterin zugeflossenen Betrages von S 40.000 ist. Selbst wenn der Wert von überlassenen Einrichtungsgegenständen diesen Betrag überschritten haben sollte (wozu jegliches Vorbringen in erster Instanz fehlt), würde dies am Kondiktionsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Rechtsmittelwerberin wegen Verletzung des gesetzlichen Ablöseverbotes nichts ändern. Die Vorinstanzen haben die Aktivlegitimation der Antragstellerin somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht.Die Rechtsmittelwerberin geht selbst davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung zur Aktivlegitimation bei aus Anlaß eines Mieterwechsels bezahlten Ablösen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, auf wessen Kosten im Endeffekt die unzulässige Bereicherung des Ablöseempfängers erfolgt ist vergleiche WoBl 1993, 135/98; 5 Ob 136/95; Würth in Rummel2 Paragraph 27, MRG Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen aus dem Vermögen der Antragstellerin (Nachmieterin) eine Zahlung von S 90.000 erbracht worden; hievon haben die Vormieterin S 40.000 und die Rechtsmittelwerberin (wie von vornherein vorgesehen) S 50.000 erhalten. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Bereicherung der Rechtsmittelwerberin auf Kosten der Antragstellerin erfolgt ist. Auf den Wert von der Antragstellerin durch die Vormieterin überlassenen Einrichtungsgegenständen kommt es hier nicht an, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Rückforderung des der Vormieterin zugeflossenen Betrages von S 40.000 ist. Selbst wenn der Wert von überlassenen Einrichtungsgegenständen diesen Betrag überschritten haben sollte (wozu jegliches Vorbringen in erster Instanz fehlt), würde dies am Kondiktionsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Rechtsmittelwerberin wegen Verletzung des gesetzlichen Ablöseverbotes nichts ändern. Die Vorinstanzen haben die Aktivlegitimation der Antragstellerin somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02436.96P.0114.000Dokumentnummer
JJT_19970114_OGH0002_0050OB02436_96P0000_000