Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C***** Immobilientreuhänder Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Haymo Richter, öffentlicher Notar in Wien, betreffend die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in der EZ *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 1996, GZ 46 R 1429/96d, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Daß die Bewilligung einer vom Ersteher beantragten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der ersteigerten Liegenschaft den urkundlichen Nachweis der Rechtskraft des Zuschlages sowie der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen voraussetzt, entspricht der Judikatur (5 Ob 7/93 = SZ 66/14; 5 Ob 63/94; 5 Ob 74/94). Dazu bedarf es grundsätzlich der Urkundenvorlage (vgl 5 Ob 2312/96b). Soweit in berichtigender Auslegung des § 87 Abs 1 und 2 GBG die Verweisung auf Urkunden gestattet wurde, die sich bereits beim Grundbuchsgericht (bzw Exekutionsgericht oder Verlassenschaftsgericht) befinden (3 Ob 96/95 = RZ 1996, 146/47 mwN), geschah dies nur in Ansehung von Entscheidungen (Exekutionstiteln), die etwa auch § 29 Abs 1 LiegTeilG von der Vorlagepflicht ausnimmt. Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. Die dem Exekutionsgericht obliegende Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages und die Entscheidung über den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen (§ 237 EO) kann nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Grundbuchseintragung getroffen werden.Daß die Bewilligung einer vom Ersteher beantragten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der ersteigerten Liegenschaft den urkundlichen Nachweis der Rechtskraft des Zuschlages sowie der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen voraussetzt, entspricht der Judikatur (5 Ob 7/93 = SZ 66/14; 5 Ob 63/94; 5 Ob 74/94). Dazu bedarf es grundsätzlich der Urkundenvorlage vergleiche 5 Ob 2312/96b). Soweit in berichtigender Auslegung des Paragraph 87, Absatz eins und 2 GBG die Verweisung auf Urkunden gestattet wurde, die sich bereits beim Grundbuchsgericht (bzw Exekutionsgericht oder Verlassenschaftsgericht) befinden (3 Ob 96/95 = RZ 1996, 146/47 mwN), geschah dies nur in Ansehung von Entscheidungen (Exekutionstiteln), die etwa auch Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von der Vorlagepflicht ausnimmt. Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. Die dem Exekutionsgericht obliegende Bestätigung der Rechtskraft des Zuschlages und die Entscheidung über den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen (Paragraph 237, EO) kann nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Grundbuchseintragung getroffen werden.
Aus der einen ganz anderen Sachverhalt behandelnden Entscheidung 5 Ob 12/94 ergibt sich nichts Gegenteiliges; dort war im übrigen der Pflicht zur Urkundenvorlage (des Rangordnungsbeschlusses) entsprochen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02407.96Y.0114.000Dokumentnummer
JJT_19970114_OGH0002_0050OB02407_96Y0000_000