TE OGH 1997/1/28 1Ob20/97s

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Barbara S*****, wider den Antragsgegner Dr.Alfred S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgerichts vom 13.November 1996, GZ 2 R 344/96w-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4.November 1996, GZ 1 Nc 13/96v-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte am 4.Oktober 1996 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang auch für die Beigebung eines Rechtsanwalts. Sie brachte vor, noch einmal eine finanzielle Abfindung durch ihren geschiedenen Ehegatten gerichtlich geltend machen zu wollen, weil sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Scheidung stark geändert hätten.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, ein derartiges Verfahren sei bereits 1984 durchgeführt worden. Bei Versäumung der gesetzlichen "Fallfrist von 1 Jahr" gehe der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verloren. Die angestrebte Prozeßführung sei daher offenbar aussichtslos.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die geschiedenen Ehegatten in einem Aufteilungsverfahren am 15.Mai 1995 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und dabei ua auch erklärt hätten, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien zur Gänze aufgeteilt. Die Antragstellerin habe auf weitere Forderungen gegenüber dem Antragsgegner überdies verzichtet. Sie habe am 23. Oktober 1995 bereits einmal erfolglos die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche auf "Güterteilung und Abfindung in der Ordination" beantragt. Bereits in der Rekursentscheidung dieses Verfahrens sei dargelegt worden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aufgrund der längst abgelaufenen einjährigen Frist gemäß § 95 EheG und des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs "von vornherein als offenbar aussichtslos". Das stehe aber der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO entgegen. Dem vorliegenden Antrag liege keine geänderte Sach- und Rechtslage zugrunde. Es sei nämlich "nichts hervorgekommen, was an der Einschätzung des ... verfolgten Anspruchs als offenbar aussichtslos etwas ändern könnte".Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die geschiedenen Ehegatten in einem Aufteilungsverfahren am 15.Mai 1995 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und dabei ua auch erklärt hätten, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien zur Gänze aufgeteilt. Die Antragstellerin habe auf weitere Forderungen gegenüber dem Antragsgegner überdies verzichtet. Sie habe am 23. Oktober 1995 bereits einmal erfolglos die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche auf "Güterteilung und Abfindung in der Ordination" beantragt. Bereits in der Rekursentscheidung dieses Verfahrens sei dargelegt worden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aufgrund der längst abgelaufenen einjährigen Frist gemäß Paragraph 95, EheG und des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs "von vornherein als offenbar aussichtslos". Das stehe aber der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO entgegen. Dem vorliegenden Antrag liege keine geänderte Sach- und Rechtslage zugrunde. Es sei nämlich "nichts hervorgekommen, was an der Einschätzung des ... verfolgten Anspruchs als offenbar aussichtslos etwas ändern könnte".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO bzw. § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - über die Verfahrenshilfe entschied. Es handelt sich dabei um einen absoluten Rechtsmittelausschluß, nach dem ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof selbst dann unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO bzw. § 14 Abs 1 AußStrG vorlägen. Es ist daher für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin den behaupteten Anspruch im Zivilprozeß oder im Verfahren außer Streitsachen verfolgen will.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - über die Verfahrenshilfe entschied. Es handelt sich dabei um einen absoluten Rechtsmittelausschluß, nach dem ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof selbst dann unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bzw. Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorlägen. Es ist daher für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin den behaupteten Anspruch im Zivilprozeß oder im Verfahren außer Streitsachen verfolgen will.

Da weder das Gericht erster noch das Gericht zweiter Instanz einen Beschluß auf Zurückweisung des unzulässigen Revisionsrekurses der Antragstellerin faßte, ist spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00020.97S.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_0010OB00020_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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