TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2006/04/0077

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/04/0078 E 30. Juni 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. Edith Egger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. März 2006, GZ IIa-53.047/6-05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gästewagengewerbes, beschränkt auf einen Personenkraftwagen, an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Juni 2003 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden. Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei in diesen Insolvenzfall Einsicht gewährt werde, sei noch nicht abgelaufen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei zunächst mit Stand vom Oktober 2005 erhoben worden, dass bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine bzw. nur minimale Rückstände bestünden. Ein Auszug aus dem Exekutionsregister des Bezirksgerichtes L. habe jedoch ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer zehn Forderungen in der Höhe von rund EUR 24.150,-- exekutiv betrieben würden. In Wahrung des ihm gewährten Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer Ende November 2005 fernmündlich mitgeteilt, dass außer einer Exekution nunmehr alle eingestellt seien. Bis Ende Jänner 2006 werde er alle Belege über die geleisteten Zahlungen vorlegen und ersuche daher um Fristerstreckung. Nachdem ihm diese und eine weitere Fristerstreckung bis Mitte Februar 2006 gewährt worden seien, habe er am 21. Februar 2006 telefonisch erklärt, es seien noch keine Zahlungsvereinbarungen möglich gewesen, es werde ihm bis 5. März 2006 möglich sein, derartige Vereinbarungen abzuschließen und er werde sich wieder melden. Trotz Zuwartens von neuerlich über zwei Wochen sei keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr eingelangt. Daraufhin sei mit Datum vom 27. März 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Tiroler Gebietskrankenkasse der aktuelle Rückstand erhoben worden, der sich auf EUR 1.889,10 bzw. EUR 2.037,86 belaufe. Im Jahre 2006 seien bei beiden Versicherungsanstalten keinerlei Zahlungen des Beschwerdeführers mehr eingelangt. Nach dem Exekutionsregister des Bezirksgerichtes L. seien mit Datum vom 15. März 2006 17 Exekutionen gegen den Beschwerdeführer mit betriebenen Forderungen in der Höhe von EUR 38.177,56 anhängig. Der Beschwerdeführer habe ganz offensichtlich mit keinem seiner Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung abschließen können. Allein durch die große Zahl von Exekutionsverfahren sowie durch die nicht abgedeckten Verbindlichkeiten gegenüber den beiden Versicherungsanstalten seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt. Das Ermittlungsverfahren lasse Rückschlüsse auf die derzeitige wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nur insofern zu, als auf Grund der vorhandenen Verbindlichkeiten und der damit ganz offensichtlich nicht vorhandenen liquiden Mittel nicht erwartet werden könne, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen werde können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, weshalb ein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe seine Mitteilungen völlig unbeachtet gelassen, er könne erst dann Zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern treffen, wenn er selbst auf einer wirtschaftlich so weit abgesicherten Basis stehe, dass er seine Zahlungsvereinbarungen pünktlich erfüllen könne. Es sei ihm gelungen, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen und ein zunächst befristetes Dienstverhältnis per 1. Mai 2006 in ein unbefristetes Dienstverhältnis umzuwandeln. Mit dem monatlichen Einkommen aus dieser unselbständigen Tätigkeit sei es ihm möglich, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Die Einnahmen aus dem Betrieb eines näher bezeichneten Berggasthofes könnten daher jedenfalls zur Begleichung der Gläubigerforderungen und zur Bezahlung der laufenden Verpflichtungen herangezogen werden, was auch für das mit dem Betrieb des Berggasthofes zusammenhängende Gästewagengewerbe zutreffe. Dem habe die belangte Behörde keinerlei Rechnung getragen und im Übrigen auch von der "Kann-Bestimmung" des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht nur zum Nachteil des Beschwerdeführers, sondern auch jenem der Gläubiger Gebrauch gemacht.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, mit dem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und ob die im § 13 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 genannte Frist noch offen ist. Dass der genannte Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck in Rechtskraft erwachsen ist, räumt der Beschwerdeführer selbst ein. Er bringt auch sonst nichts vor, was die Annahme der belangten Behörde, der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei erfüllt, in Zweifel ziehen könnte.

Nun kann die Behörde gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) S. 756 f Rz 33 zu § 87, zitierte hg. Judikatur).

Die weitere Gewerbeausübung ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, weil selbst nach den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführer (noch) nicht hinsichtlich aller gegen ihn bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040077.X00

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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