TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2005/03/0228

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
TKG 1997 §34;
TKG 1997 §41;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38 Abs1;
TKG 2003 §38 Abs2;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. TKG 2003 § 133 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 133 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 133 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  4. TKG 2003 § 133 gültig von 19.11.2005 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 133 gültig von 20.08.2003 bis 18.11.2005
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. September 2005, Zl Z 3/04-71, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: atms Telefon- und Marketing Services GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Wiesinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. September 2005, Zl Ziffer 3 /, 04 -, 71,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: atms Telefon- und Marketing Services GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Wiesinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1 und § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 178/2004, für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei ergänzend zu einem Zusammenschaltungsvertrag vom 2. Juli 2002 weitere Bedingungen angeordnet. Diese Bedingungen betreffen im Wesentlichen "Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste" (Anhang 17), welche in zwei unterschiedlichen Fassungen, einerseits für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 (Spruchpunkt B) und andererseits für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 (Spruchpunkt C) festgelegt wurden. Spruchpunkt A enthält eine Änderung der in Punkt 20.3. des Zusammenschaltungsvertrages vom 2. Juli 2002 enthaltenen Übersicht über die Anhänge. Mit Spruchpunkt D. wurden "sonstige Anträge der Verfahrensparteien" abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 7, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 178 aus 2004,, für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei ergänzend zu einem Zusammenschaltungsvertrag vom 2. Juli 2002 weitere Bedingungen angeordnet. Diese Bedingungen betreffen im Wesentlichen "Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste" (Anhang 17), welche in zwei unterschiedlichen Fassungen, einerseits für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 (Spruchpunkt B) und andererseits für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 (Spruchpunkt C) festgelegt wurden. Spruchpunkt A enthält eine Änderung der in Punkt 20.3. des Zusammenschaltungsvertrages vom 2. Juli 2002 enthaltenen Übersicht über die Anhänge. Mit Spruchpunkt D. wurden "sonstige Anträge der Verfahrensparteien" abgewiesen.

Gemäß Spruchpunkt B tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 an Stelle des gekündigten Anhangs 17 (gemeint: der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 2. Juli 2002) der mit diesem Spruchpunkt festgelegte Anhang 17, dessen Punkte 3.4. und 3.5. folgendermaßen lauten:

"3.4. Billing und Inkasso

Für das Billing einer Verbindung zu Diensten mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten gebührt dem Quellnetzbetreiber ein Betrag von EUR 0,002180 pro Minute.

Für das Inkasso (gesamter Inkassoaufwand einschließlich Inkassorisiko) einer Verbindung zu Diensten mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten gebühren dem Quellnetzbetreiber 10 % des Diensteentgelts (exkl. USt), das vom diensteerbringenden Netz mitgeteilt wird.

3.5. Teilnehmereinwendungen

Erhebt ein Teilnehmer Einwendungen oder beantragt er eine Streitschlichtung gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen für Verbindungen zu Diensten mit einer geregelten Entgeltobergrenze oder frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten, die im Netz des Dienstenetzbetreibers angeboten wurden, obliegt es dem Quellnetzbetreiber, vorab zu prüfen, ob die bestrittenen Verbindungen hergestellt worden sind. Ergibt diese Überprüfung, dass die Verbindungen hergestellt worden sind, und bringt der Teilnehmer inhaltliche Einwendungen gegen das Diensteentgelt vor, fordert der Quellnetzbetreiber den Dienstenetzbetreiber dazu auf, unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Wochen ab Kenntnisnahme, in der Sache Stellung zu nehmen. Die Abführung des Einspruchsverfahrens bzw. die Teilnahme am Schlichtungsverfahren bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) sowie die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen gegenüber dem Teilnehmer und der RTR-GmbH in derartigen Verfahren obliegt dem Quellnetzbetreiber. Der Quellnetzbetreiber ist berechtigt, dem Endkunden Name und Anschrift des Dienstenetzbetreibers bekannt zu geben; der Dienstenetzbetreiber hat an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.

Ergibt sich im Zuge des Verfahrens über die Einwendungen oder bei der Streitschlichtung, dass ein begründeter Verdacht wegen nicht gesetzeskonformen Verhaltens des Diensteanbieters besteht, wird der bestrittene Betrag vom Quellnetzbetreiber bis zur Klärung der Angelegenheit gegenüber dem Teilnehmer gestundet. Der Quellnetzbetreiber hält in solchen Fällen die bestrittenen und gegenüber dem Teilnehmer gestundeten Entgelte vom Dienstenetzbetreiber bis zur rechtsverbindlichen Lösung des Streitfalles zurück bzw. rechnet bereits weitergereichte Entgelte gegen. Führt das Verfahren über die Einwendungen bzw. ein allfälliges Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH durch entsprechende Einigung (zwischen Quellnetzbetreiber, Dienstenetzbetreiber und Teilnehmer) oder ein rechtskräftiges Urteil zu einer Änderung des dem Teilnehmer in Rechnung gestellten Betrages, so gebührt dem Dienstenetzbetreiber nur jener Teil, der als richtig festgestellt wurde. Dieser Betrag wird nach Abschluss des Verfahrens an den Dienstenetzbetreiber weitergeleitet."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei am 19. Mai 2004 einen Antrag auf Erlass einer "Teilzusammenschaltungsanordnung" eingebracht habe, in der sie die Erlassung einer in einer Anlage zum Antrag enthaltenen Zusammenschaltungsanordnung begehrte. Die beantragten Zusammenschaltungsbedingungen hätten sich an dem bis zum 31. Dezember 2003 zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens bestehenden Zusammenschaltungsstatus, dh im Wesentlichen am Wortlaut von Anhang 17 des am 2. Juli 2002 geschlossenen Zusammenschaltungsvertrages, orientiert und im Rahmen der Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste zusätzlich zu dem Inkassoentgelt von 10 % Kostenersatzregelungen in unterschiedlichen Höhen für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen vorgesehen.

In dem von der RTR GmbH durchgeführten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 Abs 2 und 3 TKG 2003 habe eine abschließende einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht herbeigeführt werden können.In dem von der RTR GmbH durchgeführten Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 121, Absatz 2 und 3 TKG 2003 habe eine abschließende einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht herbeigeführt werden können.

In der Folge habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14. Juli 2004 beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss der von ihr in Bezug auf eine Neuformulierung des Anhangs 17 geführten Gespräche "vorläufig ruhen zu lassen"; die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 19. Juli 2004 erklärt, mit dem von der beschwerdeführenden Partei beantragten "vorläufigen Ruhen" einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 habe die beschwerdeführende Partei um Fortsetzung des Verfahrens ersucht, da sie im Rahmen ihrer mulitlateralen Gespräche mit verschiedenen Betreibern, darunter auch der mitbeteiligten Partei, keine Einigung über eine Verhandlungslösung für den Inhalt eines Anhangs 17 habe erzielen können.

In der Folge legt die Begründung des angefochtenen Bescheides den weiteren Verfahrensgang, einschließlich der im Konsultationsverfahren gemäß § 128 TKG 2003 und im Koordinationsverfahren gemäß § 129 TKG 2003 eingelangten Stellungnahmen, dar.In der Folge legt die Begründung des angefochtenen Bescheides den weiteren Verfahrensgang, einschließlich der im Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 128, TKG 2003 und im Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129, TKG 2003 eingelangten Stellungnahmen, dar.

In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die marktbeherrschende Stellung der beschwerdeführenden Partei bis zum 20. Dezember 2004 aus der Fortgeltung der Verpflichtungen nach dem TKG 1997 gemäß § 133 Abs 7 TKG 2003 resultiere. Demnach sei die beschwerdeführende Partei als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Zusammenschaltungsmarkt anzusehen. § 41 Abs 3 TKG 1997 habe für marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zu kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten vorgesehen; zudem habe für die beschwerdeführende Partei das in § 34 TKG 1997 normierte Diskriminierungsverbot gegolten. Hinsichtlich des Zeitraums nach dem 20. Dezember 2004 sei zu berücksichtigen, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Markt für "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" über beträchtliche Marktmacht verfüge. Gleichzeitig seien ihr mit dem erwähnten Bescheid spezifische Verpflichtungen auferlegt worden, so etwa die Verpflichtung, die direkte und indirekte Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten betreffend die Leistung "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze auf Nachfrage zu gewährleisten, sowie die Verpflichtung, für diese Zusammenschaltungsleistung ein Entgelt zu verrechnen, das sich an zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers orientiere. Darüber hinaus seien der beschwerdeführenden Partei Verpflichtungen betreffend Gleichbehandlung, Veröffentlichung eines Standardangebotes, getrennte Buchführung und Einsatz eines Kostenrechnungssystems auferlegt worden.In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die marktbeherrschende Stellung der beschwerdeführenden Partei bis zum 20. Dezember 2004 aus der Fortgeltung der Verpflichtungen nach dem TKG 1997 gemäß Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 resultiere. Demnach sei die beschwerdeführende Partei als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Zusammenschaltungsmarkt anzusehen. Paragraph 41, Absatz 3, TKG 1997 habe für marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zu kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelten vorgesehen; zudem habe für die beschwerdeführende Partei das in Paragraph 34, TKG 1997 normierte Diskriminierungsverbot gegolten. Hinsichtlich des Zeitraums nach dem 20. Dezember 2004 sei zu berücksichtigen, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Markt für "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" über beträchtliche Marktmacht verfüge. Gleichzeitig seien ihr mit dem erwähnten Bescheid spezifische Verpflichtungen auferlegt worden, so etwa die Verpflichtung, die direkte und indirekte Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten betreffend die Leistung "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze auf Nachfrage zu gewährleisten, sowie die Verpflichtung, für diese Zusammenschaltungsleistung ein Entgelt zu verrechnen, das sich an zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers orientiere. Darüber hinaus seien der beschwerdeführenden Partei Verpflichtungen betreffend Gleichbehandlung, Veröffentlichung eines Standardangebotes, getrennte Buchführung und Einsatz eines Kostenrechnungssystems auferlegt worden.

Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei beruhe auf dem von diesen geschlossenen Vertrag über indirekte Zusammenschaltung vom 2. Juli 2002. Hinsichtlich des Zugangs zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten habe der Anhang 17 des Zusammenschaltungsvertrages nähere Regelungen vorgesehen. Mit Schreiben vom 29. September 2003 habe die mitbeteiligte Partei den Anhang 17 des Zusammenschaltungsvertrages mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 gekündigt. Auf Grund von Punkt 11.2. dieses Vertrages würden die Regelungen des gekündigten Anhangs 17 so lange weiter gelten, bis die belangte Behörde eine diesbezügliche Entscheidung erlassen habe.

Zwischen den Parteien sei "dem Grunde und der Höhe nach" strittig, ob der beschwerdeführenden Partei bei Verbindungen zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten neben dem Inkassoentgelt in der Höhe von 10 % des Diensteentgelts bei Überschreitung eines bestimmten Schwellwertes an Teilnehmereinwendungen zusätzlich ein Kostenersatz für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen zustehen solle. Die beschwerdeführende Partei habe diesbezüglich den Erlass einer Teilzusammenschaltungsanordnung beantragt, mit welcher die mitbeteiligte Partei zur Leistung eines bearbeitungsabhängigen Kostenersatzes pro Teilnehmereinwendung verpflichtet werden solle. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die mitbeteiligte Partei insbesondere im Jahr 2004 einen Großteil der Teilnehmereinwendungen und der der beschwerdeführenden Partei aus deren Behandlung entstehenden Kosten verursacht habe. Die mitbeteiligte Partei vertrete demgegenüber die Auffassung, dass die zwischen den Parteien ab 1. Jänner 2004 anzuordnenden Regelungen des Anhangs 17 sich einerseits am Text des Bescheides der belangten Behörde vom 18. März 2002, Z 20/01-38, sowie andererseits an der im Rahmen von Verhandlungen bei der Wirtschaftskammer Österreich beschlossenen "Deklaration der österreichischen Kommunikationsnetzbetreiber zur Bearbeitung netzübergreifender Einsprüche von Endkunden bei Mehrwertdiensten" orientieren sollten.Zwischen den Parteien sei "dem Grunde und der Höhe nach" strittig, ob der beschwerdeführenden Partei bei Verbindungen zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten neben dem Inkassoentgelt in der Höhe von 10 % des Diensteentgelts bei Überschreitung eines bestimmten Schwellwertes an Teilnehmereinwendungen zusätzlich ein Kostenersatz für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen zustehen solle. Die beschwerdeführende Partei habe diesbezüglich den Erlass einer Teilzusammenschaltungsanordnung beantragt, mit welcher die mitbeteiligte Partei zur Leistung eines bearbeitungsabhängigen Kostenersatzes pro Teilnehmereinwendung verpflichtet werden solle. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die mitbeteiligte Partei insbesondere im Jahr 2004 einen Großteil der Teilnehmereinwendungen und der der beschwerdeführenden Partei aus deren Behandlung entstehenden Kosten verursacht habe. Die mitbeteiligte Partei vertrete demgegenüber die Auffassung, dass die zwischen den Parteien ab 1. Jänner 2004 anzuordnenden Regelungen des Anhangs 17 sich einerseits am Text des Bescheides der belangten Behörde vom 18. März 2002, Ziffer 20 /, 01 -, 38,, sowie andererseits an der im Rahmen von Verhandlungen bei der Wirtschaftskammer Österreich beschlossenen "Deklaration der österreichischen Kommunikationsnetzbetreiber zur Bearbeitung netzübergreifender Einsprüche von Endkunden bei Mehrwertdiensten" orientieren sollten.

Zu den Inkassokosten im Zusammenhang mit Verbindungen zu zielnetztarifierten Mehrwertdiensten stellte die belangte Behörde fest, dass das zuletzt mit Bescheid Z 20/01-38 der belangten Behörde vom 18. März 2002 angeordnete Inkassoentgelt der beschwerdeführenden Partei neben dem reinen Forderungsausfallsrisiko auch die mit dem Betreiben von Entgeltforderungen aus Verbindungen zu zielnetztarifierten Diensterufnummern verbundenen Kosten umfasse. Hierunter fielen etwa anteilige Kosten für die Früherkennung von Missbrauch, jedoch ohne anteilige EDV-Kosten. Anteilig zurechenbare Kosten für die Behandlung von Kundenanfragen bezüglich Rechnungen über Verbindungsentgelte zu zielnetztarifierten Mehrwertdiensten im Call-Center der beschwerdeführenden Partei seien mangels Lieferung entsprechender Zahlen durch die beschwerdeführende Partei nicht berücksichtigt worden. Kundeneinsprüche gegen Rechnungen verursachten weiters Aufwände in Form von Recherchen, Telefonaten, administrativen bzw technischen Überprüfungen, meist mehrfachen, teils auch schriftlichen Kontaktaufnahmen, Mahnungen und eventuellen Sperren bis hin zur Dokumentation des Sachverhalts. Bei Eskalation kämen weitere interne Kosten sowie externe Kosten für Inkassobüros und Rechtsanwälte hinzu. Kosten für Schulungen im Bereich Customer Service seien in diesem Zusammenhang nicht gesondert berücksichtigt worden, da sie üblicherweise in den Vollkostenstundensätzen der entsprechenden Mitarbeiter enthalten seien. Forderungen, die nach Abschluss des Inkassoprozesses nachträglich beglichen würden, könnten wegen des geringen Anteils an den abgeschriebenen Forderungen vernachlässigt werden. Eine weitere Erhöhung der Inkassokosten der beschwerdeführenden Partei resultiere aus dem Umstand, dass diese als Universaldiensterbringer auch Kunden schlechter Bonität versorgen müsse.Zu den Inkassokosten im Zusammenhang mit Verbindungen zu zielnetztarifierten Mehrwertdiensten stellte die belangte Behörde fest, dass das zuletzt mit Bescheid Ziffer 20 /, 01 -, 38, der belangten Behörde vom 18. März 2002 angeordnete Inkassoentgelt der beschwerdeführenden Partei neben dem reinen Forderungsausfallsrisiko auch die mit dem Betreiben von Entgeltforderungen aus Verbindungen zu zielnetztarifierten Diensterufnummern verbundenen Kosten umfasse. Hierunter fielen etwa anteilige Kosten für die Früherkennung von Missbrauch, jedoch ohne anteilige EDV-Kosten. Anteilig zurechenbare Kosten für die Behandlung von Kundenanfragen bezüglich Rechnungen über Verbindungsentgelte zu zielnetztarifierten Mehrwertdiensten im Call-Center der beschwerdeführenden Partei seien mangels Lieferung entsprechender Zahlen durch die beschwerdeführende Partei nicht berücksichtigt worden. Kundeneinsprüche gegen Rechnungen verursachten weiters Aufwände in Form von Recherchen, Telefonaten, administrativen bzw technischen Überprüfungen, meist mehrfachen, teils auch schriftlichen Kontaktaufnahmen, Mahnungen und eventuellen Sperren bis hin zur Dokumentation des Sachverhalts. Bei Eskalation kämen weitere interne Kosten sowie externe Kosten für Inkassobüros und Rechtsanwälte hinzu. Kosten für Schulungen im Bereich Customer Service seien in diesem Zusammenhang nicht gesondert berücksichtigt worden, da sie üblicherweise in den Vollkostenstundensätzen der entsprechenden Mitarbeiter enthalten seien. Forderungen, die nach Abschluss des Inkassoprozesses nachträglich beglichen würden, könnten wegen des geringen Anteils an den abgeschriebenen Forderungen vernachlässigt werden. Eine weitere Erhöhung der Inkassokosten der beschwerdeführenden Partei resultiere aus dem Umstand, dass diese als Universaldiensterbringer auch Kunden schlechter Bonität versorgen müsse.

Der Anteil aus dem Risiko des Forderungsausfalls ("eigentliches Inkassorisiko") entspreche bei einer Höhe von 4,68 % den derzeitigen Kosten. Der Einsatz des Fraud-Managements führe zu einer Reduktion des eigentlichen Inkassorisikos und liege daher im Interesse der Dienstebetreiber. Die Anwendung des Fraud-Managements führe zu einer Vermeidung von Einsprüchen und somit auch zu einer Reduktion der damit verbundenen Kosten. Der Kostenanteil für das Fraud-Management sei daher dem Inkassorisiko umsatzabhängig hinzuzurechnen; die Kosten dafür seien mit 4,06 % anzusetzen. Hinsichtlich der Kosten der Einspruchsbehandlung ergebe sich auf Basis der Ist-Kosten je Einspruchsbehandlung der beschwerdeführenden Partei des Jahres 2003, ergänzt um die Daten aus dem Beobachtungszeitraum Februar, April und Mai 2004, ein Zuschlag von 5,49 %. Neben dem Inkassoentgelt erziele die beschwerdeführende Partei Einnahmen aus dem sogenannten "Schlupf", die mit den Gesamtkosten gegengerechnet werden müssten. Der Schlupf wirke sich dahingehend aus, dass den Kunden um 3,34 % mehr verrechnet werde als bei sekundengenauer Abrechnung; dies stelle einen Erlös dar, der mit den Kosten gegenzurechnen sei. Addiere man nun die einzelnen Komponenten aus Risiko des Forderungsausfalls, einem 90 %-Anteil der Fraud-Management-Kosten sowie den Kosten für Entgelteinsprüche, so ergebe dies einen Wert von insgesamt 14,23 %. Abzüglich der Mehrerlöse für die beschwerdeführende Partei aus dem Schlupf in Höhe von 3,34 % würden sich somit Gesamtkosten für das Inkassoentgelt in Höhe von 10,89 % ergeben. Da weitere Effizienzsteigerungen in diesem Bereich nicht möglich seien, entsprächen die festgestellten Kosten somit im Ergebnis jenen der effizienten Leistungsbereitstellung.

Ein Absinken des Ausfallsrisikos der beschwerdeführenden Partei durch den im Rahmen der Wirtschaftskammer Österreich vereinbarten betreiberübergreifenden Prozess zur Behandlung von Endkundeneinsprüchen gegen Entgeltforderungen für Verbindungen zu zielnetztarifierten Mehrwertdiensten (sogenannter "WKÖ-Prozess") sei nicht abschätzbar.

Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste würden "auf sämtliche Zusammenschaltungspartner" der beschwerdeführenden Partei die von der belangten Behörde angeordneten Bedingungen des Anhangs 17 zum Bescheid Z 20/01-38 vom 18. März 2002 zur Anwendung kommen. Die beschwerdeführende Partei habe mit verschiedenen Netzbetreibern Ergänzungsvereinbarungen zu bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw Zusammenschaltungsverträgen abgeschlossen. In diesen Ergänzungsvereinbarungen, die rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft getreten seien, seien mit diesen Unternehmen neue Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste getroffen worden; dies betreffe ua Regelungen in Bezug auf den Ersatz von Kosten der beschwerdeführenden Partei für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen.Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste würden "auf sämtliche Zusammenschaltungspartner" der beschwerdeführenden Partei die von der belangten Behörde angeordneten Bedingungen des Anhangs 17 zum Bescheid Ziffer 20 /, 01 -, 38, vom 18. März 2002 zur Anwendung kommen. Die beschwerdeführende Partei habe mit verschiedenen Netzbetreibern Ergänzungsvereinbarungen zu bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw Zusammenschaltungsverträgen abgeschlossen. In diesen Ergänzungsvereinbarungen, die rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft getreten seien, seien mit diesen Unternehmen neue Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste getroffen worden; dies betreffe ua Regelungen in Bezug auf den Ersatz von Kosten der beschwerdeführenden Partei für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Parteien des Verwaltungsverfahrens seit entsprechenden Nachfragen der mitbeteiligten Partei vom 29. September 2003 bzw der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2004 für die Dauer von mehr als 6 Wochen vor Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei am 19. Mai 2004 über die in Anhang 17 enthaltenen Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste verhandelt hätten und die Anrufung der belangten Behörde gemäß § 50 Abs 1 TKG 2003 daher zulässig sei. Hinsichtlich der beantragten Regelungen liege auf Grund der Kündigung des Zusammenschaltungsvertrages durch die mitbeteiligte Partei ab dem 1. Jänner 2004 keine aufrechte Zusammenschaltungsvereinbarung und auch keine aufrechte Anordnung der belangten Behörde vor. Die dem Inkassoentgelt zu Grunde liegenden Risiken und Leistungen würden von der Zusammenschaltung umfasste Leistungen sowohl auf dem nach § 33 TKG 1997 abgegrenzten nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen als auch auf dem Vorleistungsmarkt für Originierung in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten gemäß § 1 Z 7 TKMVO 2003 darstellen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Parteien des Verwaltungsverfahrens seit entsprechenden Nachfragen der mitbeteiligten Partei vom 29. September 2003 bzw der beschwerdeführenden Partei vom 5. April 2004 für die Dauer von mehr als 6 Wochen vor Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei am 19. Mai 2004 über die in Anhang 17 enthaltenen Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste verhandelt hätten und die Anrufung der belangten Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, TKG 2003 daher zulässig sei. Hinsichtlich der beantragten Regelungen liege auf Grund der Kündigung des Zusammenschaltungsvertrages durch die mitbeteiligte Partei ab dem 1. Jänner 2004 keine aufrechte Zusammenschaltungsvereinbarung und auch keine aufrechte Anordnung der belangten Behörde vor. Die dem Inkassoentgelt zu Grunde liegenden Risiken und Leistungen würden von der Zusammenschaltung umfasste Leistungen sowohl auf dem nach Paragraph 33, TKG 1997 abgegrenzten nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen als auch auf dem Vorleistungsmarkt für Originierung in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, TKMVO 2003 darstellen.

Hinsichtlich der anzuordnenden Bestimmungen sei einerseits auf Grund der Geltung unterschiedlicher Regelungen vor bzw nach dem 20. Dezember 2004 in Bezug auf die spezifischen Verpflichtungen, die aus der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin resultierten, sowie andererseits auf Grund der vor bzw nach dem 31. Dezember 2004 bestehenden Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren übrigen Zusammenschaltungspartnern zu differenzieren. Aus diesem Grund habe es die belangte Behörde für erforderlich erachtet, jeweils unterschiedliche Fassungen des Anhanges 17 für die Zeiträume vor bzw nach dem 31. Dezember 2004 anzuordnen. Für den Zeitraum vor dem 20. Dezember 2004 würden die von der belangten Behörde anzuordnenden Bestimmungen jedenfalls dem Gebot kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte aus dem über § 133 Abs 7 TKG 2003 bis dahin weiterhin anwendbaren § 41 Abs 3 TKG 1997 unterliegen. In ihrer ständigen Spruchpraxis zu den auf Zusammenschaltungsleistungen der beschwerdeführenden Partei nach § 41 Abs 3 TKG 1997 anwendbaren Entgelten habe die belangte Behörde bei Beurteilung der Kostenorientierung ausgehend von den §§ 8 Abs 3 und 9 ZVO auf den Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC abgestellt. Dieser Kostenorientierungsmaßstab habe insoweit jedenfalls für den Zeitraum vor dem 20. Dezember 2004 auch für die verfahrensgegenständlichen, dem Inkassoentgelt zu Grunde liegenden Leistungen zu gelten. Nach dem festgestellten Sachverhalt seien bis zum 31. Dezember 2004 auf sämtliche Zusammenschaltungspartner der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste die von der belangten Behörde angeordneten Bedingungen in der Fassung des Anhanges 17 zum Bescheid Z 20/01-38 vom 18. März 2002 zur Anwendung gekommen. Diese würden zur Abgeltung des Inkassorisikos der beschwerdeführenden Partei ein Inkassoentgelt von 10 %, nicht jedoch einen zusätzlichen Kostenersatz vorsehen.Hinsichtlich der anzuordnenden Bestimmungen sei einerseits auf Grund der Geltung unterschiedlicher Regelungen vor bzw nach dem 20. Dezember 2004 in Bezug auf die spezifischen Verpflichtungen, die aus der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin resultierten, sowie andererseits auf Grund der vor bzw nach dem 31. Dezember 2004 bestehenden Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren übrigen Zusammenschaltungspartnern zu differenzieren. Aus diesem Grund habe es die belangte Behörde für erforderlich erachtet, jeweils unterschiedliche Fassungen des Anhanges 17 für die Zeiträume vor bzw nach dem 31. Dezember 2004 anzuordnen. Für den Zeitraum vor dem 20. Dezember 2004 würden die von der belangten Behörde anzuordnenden Bestimmungen jedenfalls dem Gebot kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte aus dem über Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 bis dahin weiterhin anwendbaren Paragraph 41, Absatz 3, TKG 1997 unterliegen. In ihrer ständigen Spruchpraxis zu den auf Zusammenschaltungsleistungen der beschwerdeführenden Partei nach Paragraph 41, Absatz 3, TKG 1997 anwendbaren Entgelten habe die belangte Behörde bei Beurteilung der Kostenorientierung ausgehend von den Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 ZVO auf den Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC abgestellt. Dieser Kostenorientierungsmaßstab habe insoweit jedenfalls für den Zeitraum vor dem 20. Dezember 2004 auch für die verfahrensgegenständlichen, dem Inkassoentgelt zu Grunde liegenden Leistungen zu gelten. Nach dem festgestellten Sachverhalt seien bis zum 31. Dezember 2004 auf sämtliche Zusammenschaltungspartner der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen und frei kalkulierbare Mehrwertdienste die von der belangten Behörde angeordneten Bedingungen in der Fassung des Anhanges 17 zum Bescheid Ziffer 20 /, 01 -, 38, vom 18. März 2002 zur Anwendung gekommen. Diese würden zur Abgeltung des Inkassorisikos der beschwerdeführenden Partei ein Inkassoentgelt von 10 %, nicht jedoch einen zusätzlichen Kostenersatz vorsehen.

Auf Grund der sowohl nach § 133 Abs 7 TKG 2003 iVm § 34 Abs 1 TKG 1997 als auch nach Spruchpunkt 2.3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004, Zl M 7/03-52, auf die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Originierungsleistungen anwendbaren Gleichbehandlungsverpflichtung habe die beschwerdeführende Partei diejenigen Regelungen, die sie sich selbst bzw verbundenen oder anderen Unternehmern anbiete, auch ihren Zusammenschaltungspartnern anzubieten. Dem (Haupt-)Antrag der beschwerdeführenden Partei sei schon deshalb nicht zu folgen gewesen, da die von ihr beantragten Kostenersatzregelungen mit Sätzen von EUR 157,15 (bei Weiterleitung an den Dienstenetzbetreiber), EUR 413,32 (administrative Bearbeitung durch Quellnetzbetreiber) bzw EUR 560,57 (administrative Bearbeitung durch Quellnetzbetreiber und Streitschlichtungsverfahren) sowie einem aufwandsbezogenen Kostenersatz für den Betreuungsaufwand bei Klagseinbringung nach dem Sachverhalt in den mit anderen Betreibern geltenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw -verträgen nicht enthalten gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe also bei der Behandlung von Teilnehmereinwendungen gegen Entgeltforderungen aus Verbindungen zu den im Anhang 17 relevanten zielnetztarifierten Mehrwertdiensten von anderen Betreibern auf Grund der mit diesen bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw -verträge vor dem 31. Dezember 2004 keinen derartigen Kostenersatz verlangt.Auf Grund der sowohl nach Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, TKG 1997 als auch nach Spruchpunkt 2.3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004, Zl M 7/03-52, auf die von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Originierungsleistungen anwendbaren Gleichbehandlungsverpflichtung habe die beschwerdeführende Partei diejenigen Regelungen, die sie sich selbst bzw verbundenen oder anderen Unternehmern anbiete, auch ihren Zusammenschaltungspartnern anzubieten. Dem (Haupt-)Antrag der beschwerdeführenden Partei sei schon deshalb nicht zu folgen gewesen, da die von ihr beantragten Kostenersatzregelungen mit Sätzen von EUR 157,15 (bei Weiterleitung an den Dienstenetzbetreiber), EUR 413,32 (administrative Bearbeitung durch Quellnetzbetreiber) bzw EUR 560,57 (administrative Bearbeitung durch Quellnetzbetreiber und Streitschlichtungsverfahren) sowie einem aufwandsbezogenen Kostenersatz für den Betreuungsaufwand bei Klagseinbringung nach dem Sachverhalt in den mit anderen Betreibern geltenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw -verträgen nicht enthalten gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe also bei der Behandlung von Teilnehmereinwendungen gegen Entgeltforderungen aus Verbindungen zu den im Anhang 17 relevanten zielnetztarifierten Mehrwertdiensten von anderen Betreibern auf Grund der mit diesen bestehenden Zusammenschaltungsanordnungen bzw -verträge vor dem 31. Dezember 2004 keinen derartigen Kostenersatz verlangt.

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei auch die sachliche Rechtfertigung für eine Andersbehandlung der mitbeteiligten Partei nicht ersichtlich. Obgleich die Behauptung der beschwerdeführenden Partei zutreffe, dass die mitbeteiligte Partei im Jahr 2004 im Vergleich zu anderen Betreibern überdurchschnittlich viele Einsprüche gegen Entgeltforderungen aus Verbindungen zu Mehrwertdiensten zu verantworten habe, vermöge die belangte Behörde die Schlussfolgerung der beschwerdeführenden Partei nicht zu teilen, dass im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen zu leistenden Kostenersatz eine Einräumung ungünstigerer Bedingungen im Vergleich zu den übrigen Zusammenschaltungspartnern der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 34 Abs 4 zweiter Satz TKG 1997 sachlich gerechtfertigt sei. Dies deshalb, weil die Konditionen eines vertragsersetzenden, in die Vergangenheit - hier auf den 1. Jänner 2004 - zurückwirkenden "schiedsrichterlichen Bescheids" nach Ansicht der belangten Behörde den betreffenden Zusammenschaltungspartner nicht auf der Basis von Erwägungen schlechter stellen könnten, welche erst im Zuge der fortgesetzten Vertrags

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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