Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Erlagssache des Landesgerichtes *****, wider die Erlagsgegner 1.) Dipl.Ing.Gabriel T*****, 2.) L*****verein *****, letzterer vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, wegen Erlages gemäß § 1425 ABGB, infolge Revisionsrekurses der Erlegerin, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 1996, GZ 43 R 992/96t-47, womit Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 24.September 1996, GZ 2 Nc 245/94t-43, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Erlagssache des Landesgerichtes *****, wider die Erlagsgegner 1.) Dipl.Ing.Gabriel T*****, 2.) L*****verein *****, letzterer vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, wegen Erlages gemäß Paragraph 1425, ABGB, infolge Revisionsrekurses der Erlegerin, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 1996, GZ 43 R 992/96t-47, womit Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 24.September 1996, GZ 2 Nc 245/94t-43, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 11.7.1994 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien - nach Einstellung des gegen den Ersterlagsgegners geführten Strafverfahrens - die Hinterlegung eines PKW beim Erstgericht an. Dieses bestellte mit Beschluß vom 26.9.1994 ein Unternehmen zum gerichtlichen Verwahrer und wies dieses an, den PKW zu verwahren und zu warten; weiters nahm es den Gerichtserlag an. In der Folge wies das Erstgericht den Rechnungsführer an, Standgebühren und Abschleppkosten von insgesamt S 86.604,-- an die jeweiligen Rechnungsleger zu überweisen. Nachdem der Zweiterlagsgegner die Eigentumsansprüche des Ersterlagsgegners ausdrücklich anerkannt hatte, beantragte der Ersterlagsgegner die Ausfolgung des PKW.
Das Erstgericht wies den gerichtlichen Verwahrer an, den PKW dem Ersterlagsgegner nach Entrichtung der noch aushaftenden Standgebühren auszufolgen (Punkt 1) und trug dem Ersterlagsgegner die Bezahlung der bisher aus Amtsgeldern entrichteten Abschleppkosten und Standgebühren von insgesamt S 86.604,-- auf (Punkt 2).
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Ersterlagsgegners Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden könnten, seien vom Strafgericht gemäß § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bei Gericht zu hinterlegen. Bei Vermögensstücken, die nicht zum gerichtlichen Erlag geeignet seien, sei gemäß § 1425 ABGB die gerichtliche Verwahrung einzuleiten. Der Verwahrer werde zwar vom Gericht bestellt, auf seine Rechtsstellung fänden jedoch die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag Anwendung. Nur zwischen dem Erleger und dem Verwahrer entstehe, wenngleich unter Mitwirkung des Gerichts, ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender Verwahrungsvertrag, nicht aber zwischen Gericht und Verwahrer. Der Verwahrer könne sich zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag nur an die Republik Österreich als seine Vertragspartnerin, nicht aber an das Gericht wenden. Eine Mitwirkung des Verwahrschaftsgerichts dahin, daß es Kosten zu bestimmen und auszuzahlen hätte, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Für die bereits erfolgte Bestimmung und Liquidierung der angeführten Kosten und für den Ausspruch über deren Ersatz fehle es somit an einer Rechtsgrundlage, sodaß Unzulässigkeit des Rechtsweges anzunehmen sei.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Ersterlagsgegners Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden könnten, seien vom Strafgericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bei Gericht zu hinterlegen. Bei Vermögensstücken, die nicht zum gerichtlichen Erlag geeignet seien, sei gemäß Paragraph 1425, ABGB die gerichtliche Verwahrung einzuleiten. Der Verwahrer werde zwar vom Gericht bestellt, auf seine Rechtsstellung fänden jedoch die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag Anwendung. Nur zwischen dem Erleger und dem Verwahrer entstehe, wenngleich unter Mitwirkung des Gerichts, ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender Verwahrungsvertrag, nicht aber zwischen Gericht und Verwahrer. Der Verwahrer könne sich zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag nur an die Republik Österreich als seine Vertragspartnerin, nicht aber an das Gericht wenden. Eine Mitwirkung des Verwahrschaftsgerichts dahin, daß es Kosten zu bestimmen und auszuzahlen hätte, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Für die bereits erfolgte Bestimmung und Liquidierung der angeführten Kosten und für den Ausspruch über deren Ersatz fehle es somit an einer Rechtsgrundlage, sodaß Unzulässigkeit des Rechtsweges anzunehmen sei.
Der von der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, erhobene Revisionsrekurs ist entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts in seinem Zulässigkeitsausspruch jedenfalls (absolut) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (NZ 1993, 36; 4 Ob 570/94; ähnlich zum inhaltsgleichen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN aus der Rsp). Daß Verwahrungsgebühren, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auflaufen, zu den Kosten zählen, unterliegt keinem Zweifel (3 Ob 40/77, 3 Ob 113/90; 1 Ob 558, 589/95 zum Exekutionsverfahren; 3 Ob 512/91 zu einer Verwahrung nach § 1425 ABGB; 4 Ob 570/94). Daß hier die Auferlegung von Verwahrungskosten an einen Erlagsgegner damit abgelehnt wurde, daß dafür keine Rechtsgrundlage besteht, vermag am Kostencharakter der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern. Für diese Beurteilung ist auch nicht ausschlaggebend, welcher Rechtsweg dem Verwahrer für die Durchsetzung seines Kostenanspruchs zusteht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (NZ 1993, 36; 4 Ob 570/94; ähnlich zum inhaltsgleichen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 528, mwN aus der Rsp). Daß Verwahrungsgebühren, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auflaufen, zu den Kosten zählen, unterliegt keinem Zweifel (3 Ob 40/77, 3 Ob 113/90; 1 Ob 558, 589/95 zum Exekutionsverfahren; 3 Ob 512/91 zu einer Verwahrung nach Paragraph 1425, ABGB; 4 Ob 570/94). Daß hier die Auferlegung von Verwahrungskosten an einen Erlagsgegner damit abgelehnt wurde, daß dafür keine Rechtsgrundlage besteht, vermag am Kostencharakter der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern. Für diese Beurteilung ist auch nicht ausschlaggebend, welcher Rechtsweg dem Verwahrer für die Durchsetzung seines Kostenanspruchs zusteht.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, war der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00042.97W.0226.000Dokumentnummer
JJT_19970226_OGH0002_0070OB00042_97W0000_000