Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas B*****, vertreten durch Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***** OHG,
2.) Robert H*****, und 3.) Peter H*****, sämtliche vertreten durch Dr.Widter & Mayerhauser, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 173.509,96 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1996, GZ 40 R 578/96p-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch bei einem Wechsel aller Gesellschafter einer Personengesellschaft, an die die Räumlichkeit zur geschäftlichen Betätigung vermietet wurde, keine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG (aF) vor; der Vermieter muß mit einem derartigen Gesellschafterwechsel rechnen (MietSlg 39.291 f, 41.235, 43.176 ua).Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch bei einem Wechsel aller Gesellschafter einer Personengesellschaft, an die die Räumlichkeit zur geschäftlichen Betätigung vermietet wurde, keine Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) vor; der Vermieter muß mit einem derartigen Gesellschafterwechsel rechnen (MietSlg 39.291 f, 41.235, 43.176 ua).
Es ist daher gleichgültig, ob die neuen Gesellschafter vorrangig die Geschäftsanteile der OHG oder das von ihr betriebene Unternehmen kaufen wollten; wählten sie den "unschädlichen" Gesellschafterwechsel anstatt das Unternehmen als solches zu kaufen, liegt dies im Rahmen ihrer zulässigen Gestaltungsfreiheit (so ausdrücklich MietSlg 41.235).
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen, insbesondere die Einbringung des Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00024.97F.0313.000Dokumentnummer
JJT_19970313_OGH0002_0080OB00024_97F0000_000