Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ferdinand K*****, und 2.) Elisabeth K*****, beide vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Friedrich Sölkner, Pensionist, Am Sturz 3, 8700 Leoben, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 28.November 1996, GZ 1 R 398/96p-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Über die Unzuständigkeitseinrede wurde bereits rechtskräftig entschieden (ON 13).
2. Die Grundsätze der Entscheidungen 5 Ob 67/93 und 4 Ob 566/94, die gleichartige Mietverträge über "mittelbare" Dienstwohnungen von V***** -Pensionisten betreffen, können auf den vorliegenden Sachverhalt voll angewendet werden. Entgegen den Behauptungen in der außerordentlichen Revision des Beklagten wurde nämlich der Abschluß eines neuen Mietvertrages unter Ausschaltung des Dienstwohnungscharakters nicht festgestellt; vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt - und wird vom Beklagten auch gar nicht bekämpft -, daß er die ihm angebotene Umstellung seines Mietvertrages auf das MRG - unter Aufhebung des Verzichtes auf die Anwendbarkeit des § 7 MG - ablehnte, sodaß eine Vertragsänderung nicht zustande kam. Die Revisionsausführungen gehen daher insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Durch die Weiterannahme der Miete kann unter diesen Umständen nicht auf eine konkludente Änderung des Mietvertrages geschlossen werden. Ein Mietverhältnis über eine solche Werkswohnung ist, wie die genannten Entscheidungen ausführlich darlegen, gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG von der Anwendung des MRG ausgenommen und nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen. Es ist daher ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufkündbar. Ab dem 1.1.1989 ist ein allenfalls nach dem MG gegeben gewesener Kündigungsschutz weggefallen (§ 49 Abs 1 2. Satz MRG). Auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 9 ObA 82/93 dargelegten Grundsätze ist in der Aufrechterhaltung der Kündigung kein Rechtsirrtum zu erblicken, weil eine "unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses" infolge der schon lange erfolgten Pensionierung der Beklagten nicht vorliegen kann.2. Die Grundsätze der Entscheidungen 5 Ob 67/93 und 4 Ob 566/94, die gleichartige Mietverträge über "mittelbare" Dienstwohnungen von V***** -Pensionisten betreffen, können auf den vorliegenden Sachverhalt voll angewendet werden. Entgegen den Behauptungen in der außerordentlichen Revision des Beklagten wurde nämlich der Abschluß eines neuen Mietvertrages unter Ausschaltung des Dienstwohnungscharakters nicht festgestellt; vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt - und wird vom Beklagten auch gar nicht bekämpft -, daß er die ihm angebotene Umstellung seines Mietvertrages auf das MRG - unter Aufhebung des Verzichtes auf die Anwendbarkeit des Paragraph 7, MG - ablehnte, sodaß eine Vertragsänderung nicht zustande kam. Die Revisionsausführungen gehen daher insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Durch die Weiterannahme der Miete kann unter diesen Umständen nicht auf eine konkludente Änderung des Mietvertrages geschlossen werden. Ein Mietverhältnis über eine solche Werkswohnung ist, wie die genannten Entscheidungen ausführlich darlegen, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG von der Anwendung des MRG ausgenommen und nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen. Es ist daher ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aufkündbar. Ab dem 1.1.1989 ist ein allenfalls nach dem MG gegeben gewesener Kündigungsschutz weggefallen (Paragraph 49, Absatz eins, 2. Satz MRG). Auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung 9 ObA 82/93 dargelegten Grundsätze ist in der Aufrechterhaltung der Kündigung kein Rechtsirrtum zu erblicken, weil eine "unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses" infolge der schon lange erfolgten Pensionierung der Beklagten nicht vorliegen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00010.97X.0313.000Dokumentnummer
JJT_19970313_OGH0002_0080OB00010_97X0000_000