TE OGH 1997/3/13 8Ob43/97z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Herbert A*****, vertreten durch Dr.Christoph Rittler und Dr.Harald Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung (Streitwert S 300.000,-- sA) und Räumung (Streitwert S 24.000,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27.November 1996, GZ 2 R 47/96t-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin behauptet, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 522/78, 7 Ob 669/87 ua) abgewichen; die Nichtigkeit eines Vertrages könne auch von demjenigen geltend gemacht werden, der sie bei Vertragsschluß kannte und dennoch vorbehaltslos abschloß.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht mangels Klagslegitimation der Klägerin abgewiesen hat, sondern weil es Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, daß das Gericht an die rechtskräftige Genehmigung des Bestandvertrages durch die Grundverkehrskommission, die aus dem vorgelegten Vertragsentwurf die tatsächliche Absicht und den Umstand, daß der Beklagte durch den Mietvertrag eine fast eigentümerähnliche Stellung erlangt, unzweifelhaft entnehmen konnte, auch ungeachtet einer allfälligen Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden ist. Da jedenfalls kein absolut nichtiger und kein mit solchen Mängeln behafteter Bescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt, der seine Aufhebung nach § 68 AVG durch diese selbst ermöglichen würde (dazu und zum Meinungsstand in der Lehre Fasching ZPR**2 Rz 95 f mwN), scheidet eine inhaltliche Überprüfung des Genehmigungsbescheides aus (JBl 1959, 285; EvBl 1959/291; SZ 45/17; 45/56; 51/64; 57/23; 64/98; 65/13 ua).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht mangels Klagslegitimation der Klägerin abgewiesen hat, sondern weil es Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, daß das Gericht an die rechtskräftige Genehmigung des Bestandvertrages durch die Grundverkehrskommission, die aus dem vorgelegten Vertragsentwurf die tatsächliche Absicht und den Umstand, daß der Beklagte durch den Mietvertrag eine fast eigentümerähnliche Stellung erlangt, unzweifelhaft entnehmen konnte, auch ungeachtet einer allfälligen Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden ist. Da jedenfalls kein absolut nichtiger und kein mit solchen Mängeln behafteter Bescheid der Verwaltungsbehörde vorliegt, der seine Aufhebung nach Paragraph 68, AVG durch diese selbst ermöglichen würde (dazu und zum Meinungsstand in der Lehre Fasching ZPR**2 Rz 95 f mwN), scheidet eine inhaltliche Überprüfung des Genehmigungsbescheides aus (JBl 1959, 285; EvBl 1959/291; SZ 45/17; 45/56; 51/64; 57/23; 64/98; 65/13 ua).

Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße, kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00043.97Z.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19970313_OGH0002_0080OB00043_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten