Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1. November 1994 verstorbenen Nikolaus B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbinnen 1. Mag.Barbara B*****, und 2. Mag.Birgit B*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger u.a. Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 4. Dezember 1996, GZ 29 R 397/96s-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird durch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes EF 19.118 und EF 33.680 getragen. Da dort auf § 102 AußStrG nicht abgestellt wurde, kommt es auf die Auslegung der durch das LBG geschaffenen Fassung dieser Bestimmung nicht an.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird durch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes EF 19.118 und EF 33.680 getragen. Da dort auf Paragraph 102, AußStrG nicht abgestellt wurde, kommt es auf die Auslegung der durch das LBG geschaffenen Fassung dieser Bestimmung nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00065.97S.0320.000Dokumentnummer
JJT_19970320_OGH0002_0020OB00065_97S0000_000