TE Vfgh Beschluss 2008/5/9 B782/08

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Veröffentlicht am 09.05.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der K GmbH, ..., vertreten durch die B E I Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. März 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. März 2008, Z ..., wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß §108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003 im Instanzenzug abgewiesen.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt sie aus, der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; insbesondere sei das Risiko des Ausfalls der der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgeschriebenen Erstattung der Investitionszuwachsprämie für die Republik Österreich finanziell vernachlässigbar. Hingegen würde der Vollzug der Bescheide für die beschwerdeführende Gesellschaft unverhältnismäßige Nachteile bewirken, da die Festsetzung der Erstattungen der Investitionszuwachsprämien 2002 und 2003 betragsmäßig nahezu das Siebenfache des nominellen Eigenkapitals der Beschwerdeführerin ausmache. Auch dritten Personen könnten keine Nachteile aus der Bewilligung der Verfahrenshilfe erwachsen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Prämien hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung für die Jahre 2002 und 2003 (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) in Anbetracht ihrer - näher darzulegenden - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl. VfSlg. 16.153/2001). Die bloße Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteiles unter Hinweis auf die (geringe) Höhe des Stammkapitals genügt diesem Erfordernis nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B782.2008

Dokumentnummer

JFT_09919491_08B00782_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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