TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2004/07/0043

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §28;
FlVfLG Tir 1996 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FW in I, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Oktober 2003, Zl. LAS-618/12-00, betreffend Zurückweisung von Anträgen und eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Flurbereinigung K, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1991, Zl. 91/07/0019, und vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0064, verwiesen.

Mit dem vom Beschwerdeführer in der nunmehr vorliegenden Beschwerde mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, wurde der "angefochtene Bescheidteil" (= zweiter Spruchsatz des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 betreffend eine Übergangsverfügung in einem Flurbereinigungsverfahren) infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Dieser zweite Spruchsatz lautete:

"Bis zur rechtskräftigen Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes ist das Gebiet nach dem Stande der vorläufigen Übernahme vom 28.5.1974, wie im Plan III d Außenstelle L vom 28.5.1974, Zl. ....., dargestellt, zu bewirtschaften."

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 8. September 2003 bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag ein. In Ablichtung legte der Beschwerdeführer gleichzeitig das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, vor. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren bis dato nicht erledigt und es fehle an den entsprechenden Bescheiden. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass ihm nach wie vor ein Bescheid über das Flurbereinigungsverfahren auszustellen sei, nachdem durch den Verwaltungsgerichtshof der "ursprüngliche Bescheid" behoben worden sei.

Da im Devolutionsantrag jener Antrag, mit dessen Erledigung die Agrarbehörde I. Instanz säumig sein soll, nicht bezeichnet wurde, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 15. September 2003 auf, binnen zwei Wochen eine Kopie jenes bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Antrages vorzulegen, auf den sich der Devolutionsantrag bezieht.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Schreiben vom 25. September 2003 jene Anträge vor, auf die sich seiner Meinung nach der Devolutionsantrag bezieht. Dabei handelt es sich um den an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 3. März 2003 auf Zustellung eines Ersatzbescheides aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, und den gleichfalls an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 23. März 2003, mit dem der erste Antrag vom 3. März 2003 wiederholt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2003 wies die belangte Behörde die Anträge vom 3. und 23. März 2003 gemäß § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 73 TFLG 1996 sowie den Devolutionsantrag vom 8. September 2003 gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurück.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Anträge des Beschwerdeführers vom 3.und 23. März 2003 könnten auch im Sinne eines Begehrens des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides verstanden werden. Für dieses Verständnis spreche einerseits der Umstand, dass ein Bescheid, abgesehen von der mündliche Verkündung, durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung erlassen werde, andererseits der im Devolutionsantrag vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers, dass ihm ein Bescheid über das Flurbereinigungsverfahren "auszustellen" sei. Ferner sei vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 23. März 2003 eine Erledigung "in Bescheidform" verlangt worden.

Dem Verlangen des Beschwerdeführers nach Erlassung eines sog. Ersatzbescheides stehe jedoch das Hindernis der sachlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde entgegen. Aber auch eine sachliche Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz sei nicht gegeben, weshalb eine Weiterleitung der Anträge an diese nach § 6 Abs. 1 AVG ausscheide. Das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Einer der im § 73 TFLG 1996 aufgezeigten Fälle, in denen die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens zur Entscheidung zuständig sei, liege nicht vor. Mit dem vom Antragsteller vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1982 sei der zweite Satz des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden. Der aufgehobene Spruchteil habe eine Übergangsverfügung im Flurbereinigungsverfahren für den Zeitraum zwischen der mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1981 verfügten Aufhebung des Flurbereinigungsplanes vom 7. Mai 1979 bis zur Erlassung des neuen Flurbereinigungsplanes (dieser sei mit Bescheid vom 17. Mai 1991 erlassen worden) betroffen. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Zuständigkeit der belangten Behörde verneint, eine derartige Übergangsverfügung zu treffen. Daraus folge, dass ein sogenannter Ersatzbescheid im Sinne des § 63 Abs. 2 VwGG für den aufgehobenen Bescheid (zweiter Teil des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Februar 1981) nicht zu erlassen sei. Eine Übergangsverfügung könne allein schon aus dem Grund nicht mehr in Betracht gezogen werden, weil im Flurbereinigungsverfahren der das Verfahren inhaltlich erledigende Flurbereinigungsplan und auch der Abschlussbescheid erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen seien.

Der bei der belangten Behörde eingebrachte Devolutionsantrag richte sich gegen eine vom Beschwerdeführer behauptete Verzögerung der Entscheidung durch die belangte Behörde über die bei ihr eingebrachten Anträge vom 3. und 23. März 2003. Die belangte Behörde sei nach § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 im Verhältnis zum Amt der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die belangte Behörde wäre daher zur Entscheidung über den Devolutionsantrag nur dann zuständig, wenn dieser gegen eine Säumnis der Agrarbehörde erster Instanz durch Verzögerung der Entscheidung über einen bei dieser Behörde eingebrachten Antrag gerichtet wäre. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Infolge der sachlichen Unzuständigkeit sei der Devolutionsantrag zurückzuweisen. Außerdem sei bezüglich des Antrages vom 23. März 2003 ein Devolutionsfall schon deshalb nicht gegeben, weil die sechsmonatige Entscheidungsfrist am Tag der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1661/03-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, durch das hg. Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, sei eine Entscheidung der belangten Behörde aufgehoben worden, in der verfügt worden sei, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes das Gebiet nach dem Stande der vorläufigen Übernahme vom 28. Mai 1974 zu bewirtschaften sei. Dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Ausspruch deute in klarer Weise darauf hin, dass bislang eine rechtskräftige Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes noch nicht ergangen sei und daher auch im "Grundzusammenlegungsverfahren" kein Austausch von Grundstücken stattgefunden habe. Weil durch das besagte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs auch die Verfügung aufgehoben worden sei, dass das Gebiet nach der vorläufigen Übernahme vom 28. Mai 1974 zu bewirtschaften sei, gelte auch diese Verfügung nicht mehr, sodass der Besitzstand, wie er vor dem Beginn des Zusammenlegungsverfahrens bestanden habe, nach wie vor in Geltung sei. Die Behörde sei mit dem Bewertungsplan fortgefahren, was der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0026, untersagt habe. Um mit dem Bewertungsplan fortzufahren, hätte die Behörde ein neuerliches "Grundzusammenlegungsverfahren" einleiten müssen, was aber nicht geschehen sei.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 15. Juni 2004 vertritt der Beschwerdeführer u.a. die Auffassung, der durch das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1982 aufgehobene "Ausspruch" eines Bescheides der belangten Behörde bedeute, dass bislang eine rechtskräftige Erlassung eines neuen Flurbereinigungsplanes nicht ergangen sei und daher rechtlich auch im "Grundzusammenlegungsverfahren" kein Austausch von Grundstücken stattgefunden habe. Mit dem unbedingt notwendigen Ersatzbescheid sei die Behörde bisher nicht "herausgerückt" und versuche, "das Verfahren weiterhin zu verwirren". Sie habe die ersatzlose Behebung des Flurbereinigungsplanes vom 7. Mai 1979 einfach ignoriert und mitten im Verfahren durch Einleitung der Bewertung einfach weitergemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74, lautet:

"Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.

3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.

4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.

5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.

6. Die Bewertung der Grundst?cke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, dass die Grundstücke gleichwertig seien.

7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

8. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen."

Wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, wurde der in Rede stehende Flurbereinigungsplan mit Bescheid vom 17. Mai 1991 erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0064, m.w.N.). Ferner wurde das Flurbereinigungsverfahren mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 rechtkräftig abgeschlossen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999). Schon aufgrund dieser rechtkräftig gewordenen Bescheide fehlte es jedoch der belangten Behörde an einer rechtlichen Grundlage, den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzbescheid aufgrund des von ihm mehrfach zitierten hg. Erkenntnisses vom 14. September 1982 zu erlassen, zumal unter sinngemäßer Anwendung des § 28 TFLG nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes u.a. die Übernahme der Grundabfindungen zu veranlassen war und daher auch keine weitere Notwendigkeit für die Erlassung eines Ersatzbescheides aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 14. September 1982 bestand. Die belangte Behörde wies daher im Ergebnis zu Recht die auf "Zustellung" (Erlassung) eines Ersatzbescheides gerichteten Anträge des Beschwerdeführers zurück. Gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. Juli 2006

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070043.X00

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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