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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §111 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Raiffeisenbank in S, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. Juni 2003, GZ FSRV/0005- I/2002, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Juli 1997 langte beim Finanzamt Innsbruck ein Schreiben des Finanzamtes Augsburg-Stadt, Steuerfahndungsstelle, vom 27. Juni 1997 mit folgendem Inhalt ein:
"Rechtshilfeersuchen
Sachverhaltsdarstellung
Die Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Augsburg-Stadt ermittelt gegen Dr. Herbert P (Beschuldigter) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Steuerstrafverfahren.
Der Beschuldigte ist als selbständiger Zahnarzt tätig.
Für den Zeitraum 1991 bis 1995 wurden fingierte Betriebsausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert. Ferner besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Raiffeisenbank Z, A- ..., in bar einzahlte. Nach den bisherigen Prüfungsfeststellungen unterhielt bzw. unterhält der Beschuldigte bei der o.g. Bank folgende Konten:
90.0x
70.9x
98.1x
Die Konten lauten entweder auf Dr. Herbert oder Maria P bzw. auf Dr. Herbert oder Sieglinde P.
Umfang des Rechtshilfeersuchens
Zur Ermittlung der hinterzogenen Steuern ist es notwendig, bei der Raiffeisenbank Z sämtliche Kontoverbindungen des Beschuldigten Dr. Herbert P abzuklären und sämtliche Kontounterlagen samt Belege zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen.
Ich bitte, diese Ermittlungen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen.
Meines Erachtens wäre es zweckmäßig, wenn bei Vornahme dieser Ermittlungen der zuständige Fahndungsprüfer, Herr K., anwesend wäre. Herr K. steht insoweit auf Anforderung zur Verfügung. ...
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bei Ihnen im voraus sehr herzlich."
Über Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck übersandte das Finanzamt Augsburg-Stadt in der Folge mit Schreiben vom 14. Juli 1997 den Beschluss des Amtsgerichtes Ingolstadt vom 23. Mai 1997, mit welchem in der Steuerstrafsache gegen Dr. Herbert P, wohnhaft in Deutschland, wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung (Einkommensteuer und Vermögenssteuer 1991 bis 1995) die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschuldigten in N, Deutschland, angeordnet wurde. Weiters wurde die Kopie eines "Einleitungsvermerkes" nach § 397 Abs. 2 AO vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass gegen Dr. Herbert P am 22. Mai 1997 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, dass er sich der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer 1991 bis 1995 schuldig gemacht habe.Über Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck übersandte das Finanzamt Augsburg-Stadt in der Folge mit Schreiben vom 14. Juli 1997 den Beschluss des Amtsgerichtes Ingolstadt vom 23. Mai 1997, mit welchem in der Steuerstrafsache gegen Dr. Herbert P, wohnhaft in Deutschland, wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung (Einkommensteuer und Vermögenssteuer 1991 bis 1995) die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Beschuldigten in N, Deutschland, angeordnet wurde. Weiters wurde die Kopie eines "Einleitungsvermerkes" nach Paragraph 397, Absatz 2, AO vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass gegen Dr. Herbert P am 22. Mai 1997 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestehe, dass er sich der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer 1991 bis 1995 schuldig gemacht habe.
In der Folge richtete das Finanzamt (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) an die beschwerdeführende Genossenschaft, eine Bank, ein mit 22. Juli 1997 datiertes "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen" gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG mit folgendem Inhalt:In der Folge richtete das Finanzamt (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) an die beschwerdeführende Genossenschaft, eine Bank, ein mit 22. Juli 1997 datiertes "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen" gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FinStrG mit folgendem Inhalt:
"Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
gemäß § 99 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) Beamte der Prüfungsabteilung für Strafsachen beim Finanzamt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) Beamte der Prüfungsabteilung für Strafsachen beim Finanzamt
Innsbruck, ausgewiesen durch Dienstausweis, sind beauftragt im Beisein von Beamten der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg, für Zwecke der Gewährleistung von Rechtshilfe aufgrund der bilateralen Verträge vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Erhebungen durchzuführen. Sie werden ersucht, den Genannten die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erbetenen Einsichtnahmen zu gestatten. Die Rechtshilfe wird aufgrund eines Ersuchens der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg-Stadt vom 27.06.1997 geleistet, und zwar im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Dr. Herbert P, Deutschland, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung (ist vorsätzliche Abgabenverkürzung i.S.d. § 33 FinStrG österreichischen Rechtes), wobei deshalb ein Strafverfahren gegen den Genannten vom Finanzamt Augsburg-Stadt eingeleitet wurde.Innsbruck, ausgewiesen durch Dienstausweis, sind beauftragt im Beisein von Beamten der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg, für Zwecke der Gewährleistung von Rechtshilfe aufgrund der bilateralen Verträge vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Erhebungen durchzuführen. Sie werden ersucht, den Genannten die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erbetenen Einsichtnahmen zu gestatten. Die Rechtshilfe wird aufgrund eines Ersuchens der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg-Stadt vom 27.06.1997 geleistet, und zwar im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Dr. Herbert P, Deutschland, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung (ist vorsätzliche Abgabenverkürzung i.S.d. Paragraph 33, FinStrG österreichischen Rechtes), wobei deshalb ein Strafverfahren gegen den Genannten vom Finanzamt Augsburg-Stadt eingeleitet wurde.
Die erbetenen Auskünfte stehen im gesetzlich geforderten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren, weshalb die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 lit 1 BWG für die Auskunftserteilung gegeben sind.Die erbetenen Auskünfte stehen im gesetzlich geforderten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, lit 1 BWG für die Auskunftserteilung gegeben sind.
In diesem Verfahren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte die Versteuerung von in Deutschland erzielten Einkünften umgangen hat, indem er fingierte Betriebsausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert hat. Ferner besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Raiffeisenbank X in bar einzahlte.In diesem Verfahren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte die Versteuerung von in Deutschland erzielten Einkünften umgangen hat, indem er fingierte Betriebsausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert hat. Ferner besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Raiffeisenbank römisch zehn in bar einzahlte.
Es wird ersucht, (in) sämtliche Geschäftsbeziehungen (z.B. Kontokorrent-, Spar-, Festgeld-, Währungs-, Ausländer-, DM-, Darlehenskonten, Sparbriefe, Depots, Schließfächer, Verwahrstücke), die auf den Namen des Beschuldigten lauten oder lauteten oder über die der Beschuldigte allein oder gemeinsam mit Dritten verfügungsberechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist oder war, für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 31.12.1995 Einsicht zu gewähren und gegebenenfalls für diesen Zeitraum die entsprechenden Unterlagen (z.B. Kontoeröffnungsblatt, Unterschriftsblatt, Kontenverdichtungen) in Kopie auszuhändigen.
Nach den bisherigen Prüfungsfeststellungen unterhielt bzw. unterhält der Beschuldigte bei der og Bank folgende Konten :
90.0x
70.9x
98.1x
Die Konten lauten entweder auf Dr. Herbert oder Maria P bzw. auf Dr. Herbert oder Sieglinde P."
Mit Schreiben 19. August 1997 teilte die beschwerdeführende Bank dem Finanzamt mit, sie könne die gewünschte Auskunft nicht erteilen. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden Bedenken, ob es sich bei dem in Deutschland beim Finanzamt Augsburg, Steuerfahndungsstelle, anhängigen Verfahren um ein mit der österreichischen Rechtsordnung vergleichbares eingeleitetes Finanzstrafverfahren handle, welches gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG die Aufhebung der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zur Folge hätte. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Juni 1988, B 92/1988 zu Recht erkannt habe, sei die Verfügung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gerade im Hinblick auf die Folgen für das Bankgeheimnis als (bekämpfbarer) Bescheid anzusehen. Mit der Bekämpfung des Bescheides könne eine aufschiebende Wirkung herbeigeführt werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei zu prüfen, ob der Abgabepflichtige in Deutschland die Möglichkeit gehabt habe, bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens eine Beschwerde bzw. einen vergleichbaren Rechtsbehelf zu erheben. Sofern in Deutschland keine Beschwerdemöglichkeit bestanden haben sollte, liege ein Hinweis darauf vor, dass das ausländische Strafverfahren dem inländischen nicht gleichgestellt werden könne.Mit Schreiben 19. August 1997 teilte die beschwerdeführende Bank dem Finanzamt mit, sie könne die gewünschte Auskunft nicht erteilen. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden Bedenken, ob es sich bei dem in Deutschland beim Finanzamt Augsburg, Steuerfahndungsstelle, anhängigen Verfahren um ein mit der österreichischen Rechtsordnung vergleichbares eingeleitetes Finanzstrafverfahren handle, welches gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, BWG die Aufhebung der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zur Folge hätte. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Juni 1988, B 92/1988 zu Recht erkannt habe, sei die Verfügung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gerade im Hinblick auf die Folgen für das Bankgeheimnis als (bekämpfbarer) Bescheid anzusehen. Mit der Bekämpfung des Bescheides könne eine aufschiebende Wirkung herbeigeführt werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei zu prüfen, ob der Abgabepflichtige in Deutschland die Möglichkeit gehabt habe, bei Einleitung des Finanzstrafverfahrens eine Beschwerde bzw. einen vergleichbaren Rechtsbehelf zu erheben. Sofern in Deutschland keine Beschwerdemöglichkeit bestanden haben sollte, liege ein Hinweis darauf vor, dass das ausländische Strafverfahren dem inländischen nicht gleichgestellt werden könne.
Weiters sei zu beachten, dass sich die Art und Weise der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Gesetzen des ersuchten Staates richte. Auch unter diesem Aspekt stelle sich die Frage, wie die Möglichkeit des Einbringens einer Beschwerde im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu berücksichtigen sei. Werde die durch den Verfassungsgerichtshof geforderte Beschwerdemöglichkeit gegen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzdelikte nicht berücksichtigt, sei der Ausländer schlechter gestellt als der Inländer, dem eine derartige Möglichkeit stets eingeräumt sein müsse.
Nach den der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen bestehe in Deutschland keine Möglichkeit der Beschwerde gegen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzdelikte. Das in Deutschland eingeleitete Strafverfahren sei daher nicht mit einem in Österreich eingeleiteten Finanzstrafverfahrens vergleichbar, welcher Umstand der Erledigung des Rechtshilfeersuchens entgegenstehe.
Überdies sei zu beachten, dass aus dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen nicht hervorgehe, welchen Zeitraum das Finanzstrafverfahren umfasse. Zudem seien die Konten 90.0x, 70.9x und 98.1x keine solchen, die auf Dr. Herbert oder Maria P bzw. auf Dr. Herbert oder Sieglinde P lauteten, sondern bankinterne Durchläuferkonten. Die auf diesen Konten aufscheinenden Buchungen fänden ihre Entsprechung auf dem jeweiligen Personenkonto. Die Offenlegung der Personenkonten sei aber nicht verlangt worden, da diese sich bereits lückenlos in den Händen der deutschen Behörden befänden. Es sei nicht einsichtig, warum das Gegenkonto der Bank, das als gemischtes Konto auch Daten anderer Bankkunden, die dem Schutz des Bankgeheimnisses unterlägen, enthalte, offen gelegt werden sollten, wenn bereits alle für das Finanzstrafverfahren relevanten Daten der Finanzstrafbehörde bekannt seien.
Mit Erledigung vom 16. September 1997 forderte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die beschwerdeführende Bank gemäß § 111 Abs. 2 BAO auf, dem Auskunftsersuchen vom 22. Juli 1997 zu entsprechen. Für den Fall der Weigerung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- angekündigt.Mit Erledigung vom 16. September 1997 forderte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die beschwerdeführende Bank gemäß Paragraph 111, Absatz 2, BAO auf, dem Auskunftsersuchen vom 22. Juli 1997 zu entsprechen. Für den Fall der Weigerung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,-- angekündigt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 1997 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Administrativbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. vor, es sei die Öffnung von Konten bzw. Geschäftsverbindungen begehrt worden, die entweder auf Dr. Herbert oder Maria P bzw. auf Dr. Herbert oder Sieglinde P lauteten. Solche Angaben und Daten befänden sich aber - nach den Aussagen eines deutschen Beamten - bereits im Besitz der deutschen Finanzbehörde. Die übrigen Konten und Geschäftsverbindungen lauteten nicht auf die genannten Personen und seien damit nicht vom Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen erfasst. Die Verletzung des Bankgeheimnisses sei mit gerichtlicher Strafe bedroht (§ 101 BWG). Diese Tatsache zwinge zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen. Bei offensichtlichen Mängeln im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen müsse die Beschwerdeführerin auf die Beseitigung der Mängel drängen, um Schaden abzuwenden.Mit Eingabe vom 10. Oktober 1997 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Administrativbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. vor, es sei die Öffnung von Konten bzw. Geschäftsverbindungen begehrt worden, die entweder auf Dr. Herbert oder Maria P bzw. auf Dr. Herbert oder Sieglinde P lauteten. Solche Angaben und Daten befänden sich aber - nach den Aussagen eines deutschen Beamten - bereits im Besitz der deutschen Finanzbehörde. Die übrigen Konten und Geschäftsverbindungen lauteten nicht auf die genannten Personen und seien damit nicht vom Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen erfasst. Die Verletzung des Bankgeheimnisses sei mit gerichtlicher Strafe bedroht (Paragraph 101, BWG). Diese Tatsache zwinge zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen. Bei offensichtlichen Mängeln im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen müsse die Beschwerdeführerin auf die Beseitigung der Mängel drängen, um Schaden abzuwenden.
Im Verwaltungsakt findet sich ein an die Finanzlandesdirektion für Tirol gerichtetes Telefax eines österreichischen Gendarmeriepostens vom 2. Dezember 1997; mit diesem Telefax ist eine Kopie des "Kontoeröffnungsbeschlusses" des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. November 1997, 33 Hs 29/97, zur Kenntnis übermittelt worden. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass das Landesgericht Innsbruck in der Rechtshilfesache gegen Dr. Herbert P wegen Steuerhinterziehung auf Grund eines Ersuchens des Leitenden Oberstaatsanwaltes beim Landgericht Ingolstadt, Deutschland, in dem beim Amtsgericht Ingolstadt anhängigen Strafverfahren beschlossen hat, dass die bei der Beschwerdeführerin geführten Konten
90.0x
70.9x
98.1x
Mit Telefax vom 17. Dezember 1997 übermittelte der Gendarmerieposten der Finanzlandesdirektion für Tirol den Erhebungsbericht vom 3. Dezember 1997 betreffend die Vollziehung des Kontoöffnungsbeschlusses in der Rechtshilfesache gegen Dr. Herbert P. Aus dem Bericht ergibt sich, am 3. Dezember 1997 sei - im Beisein eines Beamten des Finanzamtes Innsbruck - der Kontoöffnungsbeschluss bei der Beschwerdeführerin vollzogen worden. Im Zuge der Vorbereitungen sei bekannt geworden, dass das Finanzamt Innsbruck bereits vor einiger Zeit in der gleichen Sache Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Seinerzeit seien von der Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen zu den persönlichen Konten des Dr. Herbert P übergeben bzw. bekannt gegeben worden; dabei habe es sich um die Konten mit den Nummern 900.x, 914.x, 70.9x und 60.0x gehandelt. Diese Unterlagen und Informationen seien den deutschen Behörden bereits bekannt. Zu den im Beschluss angeführten Konten 90.0x, 70.9x und 98.1x seien seinerzeit keine näheren Auskünfte erteilt worden, da es sich um bankinterne Durchläuferkonten handle. Diese Auskünfte seien nunmehr nachgeholt worden. Die auf diesen Konten aufscheinenden Buchungen in Bezug auf