TE Vwgh Beschluss 2006/8/2 AW 2006/07/0010

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Veröffentlicht am 02.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. K, Dr. P und Mag. W, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 22. März 2006, Zl. 8- KA-1061/4-2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Albeck, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 15. März 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Schmutzwasserkanalisationsanlage H. im Bauabschnitt 03 auf der Grundlage des von der Verwaltungsgemeinschaft F. erstellten wasserrechtlichen Einreichprojektes vom 17. Dezember 2003 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

In diesem Projekt war u.a. vorgesehen, den Kanalstrang HS 1.0 auf Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 764/1 und 760, KG G., zu führen und für das Objekt O. Nr. 1 eine Hausanschlussleitung zu errichten.

Gegen den Bescheid vom 15. März 2004 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtnen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2006 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend gemäß § 66 Abs. 4 AVG geändert, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. März 2004 mit I. bezeichnet wird und diesem Spruchpunkt I folgender Spruchpunkt II nachgestellt wird:

"Der Kanalstrang HS 1.0 auf den Grundstücken Nr. 764/1 und 760, beide KG Großreichenau, wird ausgehend vom Schacht H 1.0.17 bis zum Schacht H 1.0.21 und wird die Hausanschlussleitung zum Objekt O. Nr. 1 aus dem Projekt herausgenommen."

Ferner stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt II fest, dass der Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Schmutzwasserkanalisationsanlage H. im Bauabschnitt 03 nicht Partei im Sinne des WRG 1959 ist.

Darüber hinaus wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt III die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15. März 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei eine geringfügige Verschiebung der Trassenführung bewirkt worden, sodass keine Grundstücke des Beschwerdeführers mehr durch das Bauvorhaben betroffen seien und auch die Errichtung der Hausanschlussmöglichkeit für das Objekt O. Nr. 1 an der Grundstücksgrenze abgeschlossen werden solle. Darin sei keine wesensverändernde Projektsänderung zu erblicken. Es sei daher der angefochtene Bescheid, weil nunmehr durch das gegenständliche Bauvorhaben in das Grundeigentum nicht des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werde, diesbezüglich zu ergänzen.

Gegen den Bescheid vom 22. März 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, dass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der unverzüglichen Errichtung der Schmutzwasserkanalisationsanlage H. durch die mitbeteiligte Partei gerechnet werden müsse. Sollte jedoch der Beschwerde Folge gegeben werden, müsse damit gerechnet werden, dass "die geplante Trassenführung nicht errichtet werden" dürfe. Es würde zu einer umfangreichen Abänderung der gesamten Trassenführung kommen. Im Zuge der Beschwerdeausführungen sei vom Beschwerdeführer nachhaltig der Beweis geführt worden, dass die geplante Trassierung unmittelbar in seine Eigentumsrechte eingreife und dadurch folgerichtig seine wirtschaftliche Existenzgrundlage massiv gefährdet werde. Es gehe nicht nur deshalb eine große Gefahr von der Trassierung aus, weil diese nur rund 1 m vom Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers entfernt verlaufe, sondern es würde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen, die geplante Güllegrube zu errichten. Damit wäre es aber für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, seine pauschalierte Landwirtschaft positiv zu betreiben.

In einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung teilte die mitbeteiligte Partei u.a. mit, dass die Trasse nunmehr nicht quer durch den "Liegenschaftsbesitz" des Beschwerdeführers führe, die Nutzungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt seien und der öffentliche Weg weiterhin vom Beschwerdeführer - wie seit 1979 - genutzt werden könne. Im Baubescheid aus dem Jahre 1979 sei unter Punkt 10 die Auflage verankert, die anfallende Jauche und den Dünger in eine Jauchegrube mit mindestens 50 m3 Nutzinhalt und eine darüber liegenden Düngerstätte zu verbringen. Es sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer nach über 25 Jahren die Errichtung der Jauchengrube (Güllegrube) zur Erhaltung der Landwirtschaft als dringend erforderlich ansehe, zumal der Rinderbetand des Beschwerdeführers dzt. auf Null gesetzt worden sei und jederzeit mit dem Bau begonnen werden könne. Die Baubewilligung sei nicht erloschen, weil mit dem Bau des Wirtschaftsgebäudes begonnen worden sei und die Jauchengrube gemeinsam mit dem Stallgebäude bewilligt worden sei. Sämtliche Baumaßnahmen seien möglich und könnten sogar parallel zur Kanalerrichtung erfolgen. Damit wäre zwischen dem Stallgebäude und dem Mistlager bzw. der Jauchengrube eine nicht merkbare Kanaltrasse.

Die mitbeteiligte Partei habe den gesetzlichen Entsorgungsauftrag und es sei daher die wasserrechtliche Bewilligung von großem öffentlichen Interesse. Der mitbeteiligten Partei seien auf Grund der hohen Investitionssumme von rund EUR 7,000.000.-- (für die Gesamtanlage) und der in Relation niedrigen Anschlusszahlen die Höchstförderung zugesichert worden. Diese drohe auf die viel geringere Sockelförderung zu verfallen, wenn der Bauzeitplan und der Betrachtungszeitraum überschritten würden. Dieser große finanzielle Nachteil sei über Gebühren nicht auszugleichen.

Darüber hinaus seien die Tourismusbetriebe und die über 200 weiteren Wohneinheiten in H. auf die geordnete Abwasserentsorgung angewiesen und würden die Gemeinde schon seit Jahren ersuchen, alles zu unternehmen, damit der Kanal gebaut werden könne. Die mitbeteiligte Partei stelle daher den Antrag, "die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung negativ zu beurteilen".

Die belangte Behörde verwies in Ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Änderung des Projektes. Der Beschwerdeführer sei vom Bauvorhaben zur Errichtung der Kanalisationsanlage nicht mehr betroffen und es werde daher unter Spruchpunkt II festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im Sinne des WRG 1959 sei. Es sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden solle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 256, wiedergegebene hg. Judikatur).

Zutreffend verweist die belangte Behörde auf die im abgeänderten Spruch des Bewilligungsbescheides nachvollzogene Änderung des Projektes, woraus eine unmittelbare Berührung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers (insbesondere seines Eigentums an näher genannten Grundstücken) nicht zu erkennen ist. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Errichtung einer Jauchengrube mit darüber liegender Düngerstätte wurde von der mitbeteiligten Partei widerlegt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zu erkennen, weshalb mit der Ausübung der mitbeteiligten Partei eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 2. August 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070010.A00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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