TE OGH 1997/7/3 15Os36/97 (15Os90/97)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.1997
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten