TE Vwgh Beschluss 2006/8/3 AW 2006/15/0049

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H KEG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Februar 2006, Zl. RV/0114-W/04, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2001, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/15/0142 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H KEG, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Februar 2006, Zl. RV/0114-W/04, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1998 bis 2001, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/15/0142 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme vom 24. Juli 2006 zu dem einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machenden und das Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen in Abrede stellenden Antrag aus, die Beschwerde enthalte mit Ausnahme der Nichtberücksichtigung von "Dienstnehmer-Diebstählen" keine konkrete Behauptung einer durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen begründeten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die allenfalls aus der Nichtberücksichtigung der behaupteten "Dienstnehmerdiebstähle" resultierende Rechtswidrigkeit hätte insoweit Auswirkung auf die Schätzung, als beim "errechneten Wareneinsatz" ein weiterer Schwund in Höhe der Diebstähle zu berücksichtigen wäre. Dadurch ergäbe sich eine Verminderung der Umsatzsteuer um rund EUR 280,--. Der weitaus überwiegende Betrag von rund EUR 26.300,-- der ausständigen Umsatzsteuernachforderung würde letztlich unbekämpft bleiben.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass in der Beschwerde die von der belangten Behörde gesehene Einschränkung, es werde hinsichtlich der Umsatzsteuer nur im Umfang der "Dienstnehmerdiebstähle" bekämpft, nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin legt bei Ausführung des Beschwerdepunktes ausdrücklich klar, dass sie sich u.a. dadurch in subjektiven Rechten verletzt fühlt, insoweit der angefochtene Bescheid von den Umsatzsteuererklärungen 1998 bis 2001 betraglich abweicht. In der Begründung der Beschwerde wird die Frage der "Dienstnehmer-Diebstähle" ausdrücklich lediglich herausgegriffen und vorgetragen, dass von Kleinstausnahmen abgesehen keine der Abweichungen von den ursprünglich erklärten Umsätzen tatsächlich zutreffend sei. Damit hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht nur betreffend den Punkt "Dienstnehmer-Diebstähle" bekämpft, sondern insgesamt. Dass sie sich in der Begründung auf konkrete Ausführungen zu "Dienstnehmer-Diebstählen" beschränkt hat, ändert daran nichts. Wien, am 3. August 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150049.A00

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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