TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/9 2005/10/0224

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2002/I/059;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des JL in M, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. August 2005, Zl. UVS- 16/10037/12-2005, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) schuldig gesprochen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautete:

"Angaben zu den Taten:

 

Zeit der Begehung:

seit zumindestens 22.10.2003 bzw. 4.11.2003

Ort der Begehung:

M, GN 361 KG F und GN 30 KG F

1. Sie haben auf der S-Alm auf Eigengrund einen Alpsweg bis zur Grundgrenze errichtet und von dort auf dem Grundstück Nummer 361, KG F, der ÖBF AG, einen ca. 210 lfm langen Weg. Der letzte Abschnitt dieses Weges mit einer Länge von ca. 30 lfm führt in bestocktes Waldgebiet, weshalb es sich hier um eine Übertretung des § 17 Abs. 1 ForstG, also einer Missachtung des Rodungsverbotes, handelt. Weiters haben Sie nach einer Überwindung des Gefälles im freien Gelände mit dem Bagger oberhalb zwei Rodungen offenbar zum Zwecke der Herstellung von Wasserfassungen ohne Bewilligung durchgeführt.

a. Errichtung eines Schlitzes mit einer Länge von ca. 7 m und einer Breite von 2 m und einer Tiefe von ebenfalls 2 m. Dabei wurden Wurzeln und Bäume beschädigt sowie die Hangstabilität beeinträchtigt.

b. Eingriff ins Gelände mit einer Länge von ca. 30 lfm und einer Breite bis zu 5 m mit Böschungshöhen bis zu 4 m bei einem Gesamtflächenausmaß von ca. 150 m2. Bei diesem Eingriff handelt es sich um eine schwerwiegende Störung der Gleichgewichtslage des Hanges und ist daher besonders kritisch zu beurteilen.

2. Sie haben auf Eigengrund im Bereich des Grundstückes Nummer 370, KG F, im Zusammenhang mit Baggerarbeiten im Bereich der Felbertauernstraße im dortigen Waldbereich einen Weg mit einer Länge von ca. 30 bis 50 lfm und einer Breite von etwa 3 m errichtet sowie einen Graben durch diese Waldzone hergestellt. Gesamtflächeninanspruchnahme ca. 100 bis 150 m2. Bei allen Grabungsarbeiten wurden Bäume umgeschnitten sowie stehende Bäume und Wurzeln beschädigt.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

     1.         Übertretung gemäß

     § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 u. 17 Abs. 1 ForstG

     2.         Übertretung gemäß

     § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 u. 17 Abs. 1 ForstG

     deshalb werden folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Strafe gemäß: § 174 Abs. 1 lit. a ForstG

Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden

Euro 700,00

2. Strafe gemäß: § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG

Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden

Euro 700,00

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens gemäß

§ 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10 %

der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich EUR 15,--

angerechnet)

Euro 140,00

 

_____________

Gesamtbetrag:

Euro 1540,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde ergänzte das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren, führte zwei mündliche Verhandlungen am 29. Juni 2005 und am 20. Juli 2005 - eine davon mit Ortsaugenschein - durch, vernahm den Beschwerdeführer und zwei Zeugen und holte ein forstfachliches Gutachten ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers zu Z 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Anstelle der Z 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurden die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Taten wie folgt umschrieben:

"1. Sie haben im Zeitraum von 22.10.2003 bis

4.11.2003 in Verlängerung des über die Grundstücke 362/1 und 361 je KG F führenden Alpsweges auf Grundstück 361 KG F, südlich des hinteren Schrottgrabens im Bereich der Höhenkote 1450 einen Weg in der Länge von 26 m, insbesondere zu Viehtriebszwecken, errichtet, wobei unter Einbeziehung der Böschungen Waldfläche im Ausmaß von 160 m2 in Anspruch genommen wurde, ohne diese Rodung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angezeigt zu haben. Diesen Zustand haben Sie bis 28.2.2005 aufrecht erhalten. Sie haben dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen.

2. Sie haben im Zeitraum von 22.10.2003 bis 4.11.2003

auf Grundstück 361 KG F, etwas nordöstlich der unter Punkt 1 beschriebenen Fläche, bei der Kote 1475 einen Graben zum Zwecke der Quellfassung im Ausmaß von 65 m2 sowie einen Zufahrtsweg zu diesem Graben im Ausmaß von 64 m2 angelegt, ohne diese Rodung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angezeigt zu haben. Diesen Zustand haben Sie bis 28.2.2005 aufrecht erhalten. Sie haben dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen.

3. Sie haben im Zeitraum von 22.10.2003 bis 4.11.2003

zwischen den unter Punkt 1 und Punkt 2 beschriebenen Örtlichkeiten eine 'Quellgrotte' im Ausmaß von 10 m2 ausgebaggert, also eine Quelle gefasst, ohne diese Rodung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angezeigt zu haben. Diesen Zustand haben Sie bis 28.2.2005 aufrecht erhalten. Sie haben dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen."

Unter Spruchpunkt II. wurde die Berufung zu Z 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Anstelle von Z 2 des angefochtenen Straferkenntnisses trete nunmehr die folgende Z 4, deren Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben im Zeitraum von 22.10.2003 bis 4.11.2003 im Bereich des Grundstückes 370 KG F nördlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück 369 KG F und östlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück 645 KG F ein bestehendes kleines Gerinne ausgebaggert und dadurch einen Graben im Ausmaß von zusätzlicher Inanspruchnahme von 150 m2 Wald angelegt, ohne diese Rodung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angezeigt zu haben. Diesen Zustand haben Sie bis 28.2.2005 aufrecht erhalten. Sie haben dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 ForstG in der Höhe von

zu 1.: EUR 200,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden

zu 2.: EUR 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden,

zu 3.: EUR 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden,

zu 4.: EUR 700,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden, verhängt.

Unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der erstinstanzliche Kostenausspruch aufrecht bleibe. Außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG EUR 280,-- zu entrichten.

Unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a Salzburger Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2002 verpflichtet, die Kommissionsgebühren für den am 29. Juni 2005 durchgeführten Ortsaugenschein für drei Amtsorgane für vier angefangene halbe Stunden (pro Tatvorwurf eine angefangene halbe Stunde) in der Höhe von EUR 156,-- dem Land Salzburg binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 KG F, S-Alpe, sei, in welcher unter anderem die Grundstücke Nr. 362/1 und Nr. 370, ausgewiesen und mit Ausnahme einer Baufläche jeweils als Alpe vorgetragen seien. Das Grundstück Nr. 362/1, KG F, grenze unmittelbar an das im Eigentum der Republik Österreich (ÖBF-AG) stehende Grundstück Nr. 361, Alpe, vorgetragen in EZ 1 KG F, an.

Die S-Alpe, EZ 41 KG F, sei nach dem Grundbuchsstand auf Grundstück Nr. 361 laut Regulierungsurkunde Nr. 10/ab aus 1868 weideberechtigt.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 361, KG F, behänge beim Landesgericht Salzburg ein Eigentumsstreit zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater einerseits und der Republik Österreich andererseits. Vom Beschwerdeführer seien im Oktober 2003 bis zur Amtshandlung von Organen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 4. November 2003 auf den verfahrensgegenständlichen Teilgrundstücken Rodungsmaßnahmen durchgeführt worden, die im Befund des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 19. Juli 2005 beschrieben worden seien.

Nach Wiedergabe des Befundes des forstfachlichen Sachverständigen betreffend die gesetzten Maßnahmen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Maßnahmen nicht bestritten habe, jedoch die Auffassung vertrete, dass keine forstfremde Nutzung vorliege.

Nach Darstellung des forstfachlichen Gutachtens fuhr die belangte Behörde fort, der Beschwerdeführer sei den gutachtlichen Äußerungen mit Ausnahme der Behauptung, die Nutzung der von den Maßnahmen betroffenen Flächen sei nicht forstfremd, nicht entgegengetreten. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe im Verwaltungsverfahren lediglich moniert, dass das Gutachten keinerlei Ausführungen über die Verwendung der gegenständlichen Waldflächen tätige.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund von Befund und Gutachten des bewährten forstlichen Amtssachverständigen, der teilweise revidierten Darstellung des Beschuldigten selbst sowie auf Grund des unmittelbaren Eindruckes, den sich das entscheidende Senatsmitglied beim Ortsaugenschein machen habe können, gehe die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass die unter Spruchpunkt I. Z 1 vorgeworfene Wegerrichtung auf einer Waldfläche erfolgt sei und nicht forstlichen Zwecken diene, sondern sich als offensichtliche Fortsetzung eines Viehtriebweges von der S-Alm auf das durch diese weidebelastete Grundstück Nr. 361, KG F, darstelle, zumal der Weg unmittelbar an den über die S-Alm und in weiterer Folge sogar über bundesforstlichen Grund führenden Almweg anschließe. Die Errichtung eines solchen Viehtriebsweges auf Waldboden und die Nutzung desselben stelle eine Rodung dar. Ungeachtet dieser Qualifikation des Weges könne sich der Beschwerdeführer - auch nicht vor dem Hintergrund offensichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. 361, KG F - nicht darauf berufen, er habe den Weg als Rückeweg zum Zwecke der Schad- und Windwurfholzaufarbeitung, welche notwendig gewesen sei, um Schäden hintan zu halten, sohin zu forstlichen Zwecken angelegt. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht bücherlicher Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes. Ohne Titel, welchen er weder aus dem ihm zustehenden Weiderecht noch aus einem Protokoll der k.k. Forstregulierungs-Ministerial-Kommission für das Kronland Salzburg zu Mittersill vom 16. Juli 1852 ableiten könne, habe der Beschwerdeführer auch weder eine Aufarbeitungsverantwortung noch eine Aufarbeitungsverpflichtung. Abgesehen davon spreche gegen die Qualifikation als Rückeweg auch die Darstellung des Gutachters, wonach sogar bezogen auf die vom Beschwerdeführer angegebene Örtlichkeit eine Bringung mittels Seilwinde von einer Position auf dem Wegeplanum außerhalb der Waldfläche, im Bereich des Lahnganges des Hinteren Schrottgrabens, nicht nur genauso möglich wäre, sondern bei Verwendung eines Rückemastes sogar leichter erfolgen könnte. Unter Würdigung dieser Aspekte habe die belangte Behörde nur zu dem Schluss gelangen können, dass die Behauptung, es handle sich um einen Rückeweg zur Nutzung des bundesforstlichen Waldes, eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers darstelle, um sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Rodung auf Bewilligungs- und Anzeigefreiheit berufen zu können.

Dass die betroffene Grundfläche entgegen der Ausweisung im Kataster Wald im Sinne des Forstgesetzes sei, ergebe sich aus dem Luftbild, der gutachtlichen Darstellung, aber auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bezirksförsters der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Ing. E. Der Beschwerdeführer hätte sohin in Ansehung des Flächenausmaßes von 160 m2 die beabsichtigte Rodung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen müssen; indem er dies unterlassen habe, habe er gegen das Rodungsverbot verstoßen. Es sei ihm hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen wie auch bezüglich der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes dolus eventualis vorzuwerfen, habe er doch zumindest davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Dass eine Verwendung von Wald zu forstfremden Zwecken eine Rodung darstelle, sei dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Verfahren wegen Verstoßes gegen das Rodungsverbot bekannt gewesen.

Hinsichtlich Z 2 und 3 der nunmehrigen Tatumschreibung gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Maßnahmen zum Zwecke der Quellfassung für die Hütten- und Almbewirtschaftung erfolgt seien, wobei sich der Graben zur Quellfassung nach Z 2 lediglich durch schwachen Wasseraustritt aus mehreren vereinzelten Stellen kennzeichne, währenddessen bei der vom Gutachter so bezeichneten "Quellgrotte" starker Wasseraustritt an einer Stelle erkennbar sei. Demzufolge sei die Quellfassung in dem unter Z 2 beschriebenen Graben noch nicht vollständig umgesetzt.

Zu Spruchpunkt I. Z 2 (obere Quellfassung samt Zufahrt zu dieser auf Grundstück Nr. 361, KG F) habe sich der Beschwerdeführer dahingehend gerechtfertigt, dass die Quellfassungen keine nichtforstliche Nutzung darstellten. Dieses Vorbringen sei unzutreffend. Eine Quellfassung könne lediglich dann als forstliche Nutzung qualifiziert werden, wenn das Quellwasser für die Waldbewirtschaftung benötigt werde. Dies habe aber nicht einmal der Beschwerdeführer selbst vorgetragen und es wäre auch bei der gegebenen geographischen Lage schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe mehrfach angegeben, das Wasser einerseits für die Bewirtschaftung der S-Alm, andererseits für sein Weidevieh zu benötigen. Auch ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einer Quellfassung, auch wenn die dafür benötigte Fläche nur ein geringes Ausmaß habe, um eine waldfremde Nutzung von Waldboden. Auf der knapp 130 m2 fassenden Fläche habe der Beschwerdeführer in Ermangelung der Erstattung einer Anzeige an die Forstbehörde zumindest mit bedingtem Vorsatz gegen das Rodungsverbot verstoßen, weil er hinsichtlich einer Quellfassung für die Bewirtschaftung der Almhütte beziehungsweise zur Versorgung des Weideviehs davon ausgehen habe müssen, dass es sich dabei um eine Nutzung zu waldfremden Zwecken handle.

Zu Spruchpunkt I. Z 3 (untere Quellfassung ohne Zufahrt auf Grundstück Nr. 361, KG F) führte die belangte Behörde aus, dass betreffend diese Quellfassung das Vorgesagte gelte. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe aber lediglich den Ort der Quellfassung selbst zum Vorwurf gemacht, nicht jedoch den Zufahrtsweg. Demgemäß sei auch lediglich der Ort der Quellgrotte als solcher im Ausmaß von 10 m2 Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Hinsichtlich der unter Z 4 beschriebenen Fläche gehe die belangte Behörde davon aus, dass die neben dem zum Zwecke der Verbreiterung beziehungsweise der Vertiefung eines bestehenden Gerinnes ausgehobenen Graben befindliche Wegfläche nicht als Rückeweg verwendet worden sei, sondern dazu benötigt worden sei, den Graben zu vergrößern. Die angebliche Verwendung als Rückeweg erscheine in Ansehung der räumlichen Situierung, wie auch aus dem Gutachten des forstlichen Sachverständigen ableitbar sei, dem zu Folge sich unweit davon eine deutlich günstigere Erschließungsmöglichkeit biete, als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers.

In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Untersagung der Herstellung des früheren Zustandes auseinander.

Dem Beschwerdeführer sei insoweit Recht zu geben, als lediglich die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken (als der Forstwirtschaft), nicht aber die bloße Entfernung von Bäumen, ohne gleichzeitig den Waldboden zu anderen Zwecken zu verwenden, einer Rodungsbewilligung bedürfe. Eine solche Verwendung von Waldboden zu forstfremden Zwecken liege jedoch in allen gegenständlichen Fällen vor.

Auch bezüglich des Tatvorwurfes betreffend die Aushebung des Grabens beziehungsweise Errichtung der Weganlage auf Grundstück Nr. 370, KG F, sei die belangte Behörde an die durch den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat gebunden. Sie habe sich daher bei der Formulierung des Tatvorwurfes auf die Grabenvergrößerung zu beschränken. Diese stelle, wie sich aus dem Gutachten ableiten lasse, zweifelsfrei eine nicht forstliche Nutzung dar. Hinsichtlich dieses Delikts sei dem Beschwerdeführer ebenfalls vorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen, da ihm bewusst sein habe müssen, dass durch die Verbreiterung und Vertiefung eines Gerinnes Waldboden beansprucht werde, der nicht als solcher verwendet würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975; in der Folge: ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 59/2002 (§ 17a idF BGBl. I Nr. 78/2003), lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. ...

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

...

Anmeldepflichtige Rodung

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m2 nicht übersteigt und

2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und

3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf.

§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.

     ...

     Forstliche Bringungsanlagen

     § 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.

die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.

bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

...

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a)

...

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

...

17. den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;

...

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

...

zu ahnden."

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid schuldig gesprochen, er habe durch die im einzelnen angeführten Maßnahmen vier Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid genannten, tatsächlich durchgeführten Arbeiten (Wegerrichtung, Anlegung eines Grabens und Quellfassung bzw. Vorarbeiten für eine Quellfassung), die der Bestrafung zu Grunde liegen, ist der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unbestritten. Dass es sich bei den betroffenen Flächen um Waldboden im Sinne von § 17 Abs. 1 ForstG handelte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Strittig ist lediglich die rechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung des Rodungstatbestandes gemäß § 17 Abs. 1 ForstG.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass eine als "Rodung" bezeichnete Tätigkeit nur dann vorliegen könne, wenn Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen als zu Waldzwecken verwendet werde. Zu welchen Zwecken der Beschwerdeführer die Flächen tatsächlich verwendet haben sollte, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Die belangte Behörde habe etwa nicht festgestellt, wie etwa der angelegte Weg nach seiner Anlegung tatsächlich verwendet worden sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Wohl ist es zutreffend, dass unter dem Begriff der "Rodung" die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0277) und daher durch § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur pönalisiert wird (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/10/0236).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind aber die schlüssigen, unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, die sich auf ein eingehendes Ermittlungsverfahren stützen, ausreichend, um eine Subsumierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten unter den Tatbestand des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG zu rechtfertigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe den Waldboden dazu benützt, einen Viehtriebsweg, einen Graben zum Zwecke der Quellfassung und eine Quellfassung anzulegen sowie ein bestehendes kleines Gerinne auszubaggern und dadurch einen Graben zu erweitern. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sollten diese Arbeiten der Bewirtschaftung der S-Alm und der Versorgung des Weideviehs durch Verlängerung eines bestimmten Viehtriebsweges beziehungsweise durch Erschließung bestimmter Wasserquellen dienen. Damit wurde aber von der belangten Behörde klar dargelegt, dass durch die Durchführung der gegenständlichen Arbeiten Waldboden der forstlichen Nutzung entzogen und für forstfremde Zwecke verwendet wurde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der in Spruchpunkt I. Z 1 des Bescheides genannte Weg zu Viehtriebszwecken errichtet wurde.

Sie hat ihre Beweiswürdigung hinsichtlich der durch die Wegerrichtung verfolgten Zwecke vor allem darauf gegründet, dass der Weg einerseits eine Fortsetzung des Viehtriebweges von der S-Alm auf das durch diese weidebelastete Grundstück Nr. 361 darstelle und andererseits nicht davon ausgegangen werden könne, dass der angelegte Weg als Rückeweg dienen sollte, da eine Bringung mittels Seilwinde von einer Position auf dem Wegeplanum außerhalb der Waldfläche bei Verwendung eines Rückemastes leichter erfolgen hätte können. Im Lichte dieser Argumente sind die an dem Grundstück Nr. 361 bestehenden Eigentumsverhältnisse und ihre Beurteilung, die von der belangten Behörde lediglich als zusätzliches Argumentationselement verwendet wurde, nicht relevant. Dass die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78, festgestellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374).

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in straflosen Vorarbeiten quasi "stecken geblieben". Zu einer nachfolgenden Verwendung sei es nicht gekommen. In welchem Umsetzungsstadium sich die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten befanden und ob der Beschwerdeführer tatsächlich Gelegenheit hatte, die neuen Anlagen zu nutzen, ist jedoch unbeachtlich. Durch die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten, die nicht Zwecken der Waldkultur, sondern den von der belangten Behörde festgestellten Zwecken dienten, wurde Waldboden entgegen dem ForstG der Waldkultur entzogen und zu anderen nicht forstlichen Zwecken verwendet. Damit wurde der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 ForstG verwirklicht.

Aus dem hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 87/10/0204, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt war in entscheidenden Punkten anders gelagert, sodass sich die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise auf den gegenständlichen Fall übertragen lassen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, dass durch die Neudefinition des Begriffes "Forststraße" in § 59 ForstG nur vorübergehend angelegte "Rückewege" von den Forststraßen abgegrenzt werden sollten. Rückewege seien forstliche Bringungsanlagen, die gemäß § 1a Abs. 3 ForstG unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald gelten würden und für die daher eine Übertretung gemäß § 17 beziehungsweise § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG nicht in Frage kommen könne. Die Änderung des bisherigen Niveaus nach § 59 Abs. 2 Z 3 ForstG sei im Beschwerdefall im gesamten Verfahren weder releviert noch festgestellt worden. Die belangte Behörde habe daher voreilig eine Strafe nach der alten Rechtslage verhängt.

Mit diesem Vorbringen, welches sich offensichtlich auf den vom Beschwerdeführer auf Waldboden errichteten Weg bezieht, vermag der Beschwerdeführer nichts für seine Position zu gewinnen.

Die Frage, welche Erdbewegungen mit der Weganlage verbunden waren, wäre nur im Falle der Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 59 Abs. 2 ForstG relevant. Da es nicht um die Errichtung einer Forststraße geht, ist das diesbezügliche Vorbringen irrelevant.

Zu weiteren Sachverhaltsermittlungen war die belangte Behörde daher nicht verhalten.

Auch das in der Beschwerde vorgetragene Argument, wonach die nachfolgende Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes beziehungsweise Unterlassung der Rückgängigmachung nicht mit "waldwidriger" Verwendung gleichzusetzen sei und es sich daher auch nicht um "Rodung" im Sinne von § 17 Abs. 1 ForstG handle, geht fehl. Abgesehen davon, dass diese Argumentation insoferne unzutreffend ist, als auch eine nicht vollendete oder nach der Anlegung nicht zum ursprünglich intendierten Zweck benützte Anlage, die nicht zum Zwecke der Waldbewirtschaftung angelegt wurde, eine Benützung zu waldfremden Zwecken darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036, ausgesprochen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ForstG um ein Dauerdelikt handelt. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur, "als äußerster Endzeitpunkt (kommt) der Zeitpunkt der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Betracht", wenn "der geschaffene Zustand nicht bereits vorher beseitigt worden ist" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120). Es ist daher auch die Aufrechterhaltung des vom Beschwerdeführer herbeigeführten rechtswidrigen Erfolges strafbar und wurde ihm diese Aufrechterhaltung im Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich und zutreffend zur Last gelegt. Dass er den ihm zur Last gelegten Zustand bis zum 28. Februar 2005 aufrechterhalten hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Ein Straferkenntnis erfasst bei Dauerdelikten - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, also seiner Zustellung (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183).

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2005 zugestellt. Die belangte Behörde setzte folglich das Ende des Tatzeitraumes zutreffend mit diesem Datum fest. Der angefochtene Bescheid begegnet daher auch in dieser Hinsicht keinen Bedenken.

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher die Auffassung, es lägen im Beschwerdefall Verstöße gegen das Rodungsverbot vor, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt auch keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufzugreifende Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung auf.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen behauptet, den früheren Zustand nur deshalb nicht wieder hergestellt zu haben, weil ihm dies angeblich von einem Behördenorgan untersagt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ein mangelndes Verschulden an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes darzustellen versucht, geht auch dieser Argumentationsansatz ins Leere, da die belangte Behörde schlüssig begründete, weshalb sie zu der Überzeugung gelangte, dass eine solche Anweisung seitens der Organe der Behörde erster Instanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erteilt worden ist.

Wenn in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wird, die belangte Behörde habe wesentliche Ermittlungen nicht durchgeführt, wird nicht dargelegt, zu welchen konkreten, in Anbetracht der obigen Ausführungen entscheidungsrelevanten Ergebnissen die vom Beschwerdeführer vermissten Ermittlungen führen hätten können.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. August 2006

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100224.X00

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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