TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2006/02/0182

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ME in A, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juni 2006, Zl. UVS-03/P/47/3117/2006/5, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 10. Juli 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 10. Juli 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Feststellung, dass das Kraftfahrzeug "in Betrieb" gewesen sei, treffe nicht zu, der Beschwerdeführer hätte daher (sinngemäß) nicht zum Atemalkoholtest aufgefordert werden dürfen, ist ihm die ständige hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO entgegen zu halten, wonach der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das berechtigte Vorliegen eines derartigen Verdachtes schon daraus, dass der Aufgeforderte auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0030), sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Zündschlüssel nicht im Zündschloss und der Motor nicht "in Betrieb" gewesen sei, ins Leere gehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Feststellung, dass das Kraftfahrzeug "in Betrieb" gewesen sei, treffe nicht zu, der Beschwerdeführer hätte daher (sinngemäß) nicht zum Atemalkoholtest aufgefordert werden dürfen, ist ihm die ständige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO entgegen zu halten, wonach der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, ausreicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das berechtigte Vorliegen eines derartigen Verdachtes schon daraus, dass der Aufgeforderte auf dem Lenkersitz angetroffen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0030), sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Zündschlüssel nicht im Zündschloss und der Motor nicht "in Betrieb" gewesen sei, ins Leere gehen.

Soweit der Beschwerdeführer aber - völlig verfehlt - vorbringt, unter Strafsanktion der StVO stehe nur die Alkoholkonzentration im "Blut", genügt der Hinweis auf den Wortlaut des § 99 Abs. 1 lit. b StVO. Soweit der Beschwerdeführer aber - völlig verfehlt - vorbringt, unter Strafsanktion der StVO stehe nur die Alkoholkonzentration im "Blut", genügt der Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020182.X00

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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