Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Roland Piccolruaz und Dr.Stefan Müller, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 138.124,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1997, GZ 15 Ra 70/97z-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 9 ObA 317,318/89 (RdW 1990,88 = ARD 4145/17/90 = RdA 1990, 369 = infas 1990 A 69 = ZASB 1990, 13) zugrundeliegenden Fall wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß der Dienstnehmer "mit Anfang des Jahres 1985 mit der Arbeit beginnen" könne; der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 2.1.1985. Dieser Tag wurde auch in der Anmeldung bei der Krankenkasse und im Dienstzettel als Beginn des Arbeitsverhältnisses angegeben. Der Oberste Gerichtshof beurteilte dies bei der Ermittlung der für die Dauer der Abfertigung maßgebenden Dauer des Arbeitsverhältnisses dahin, daß zwar keine ausdrückliche Vereinbarung über dessen Beginn getroffen worden sei, daß aber aus der Vereinbarung der Arbeitsaufnahme am 2.1.1985 im Zusammenhalt mit der Nennung dieses Tages im Dienstzettel zu schließen sei, daß das Arbeitsverhältnis erst mit diesem Tag begonnen habe.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen vereinbart, daß der Kläger "im Mai anfangen" könne. Näheres wurde über den Arbeitsbeginn nicht gesprochen. Beiden Seiten war klar, daß der erste Arbeitstag der 3.5.1971 war. An diesem - auch in der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, im Personalakt und in den Dienstzeugnissen angeführten - Tag nahm der Kläger auch die Arbeit auf.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist daher der hier zu beurteilende Fall mit dem mit der zitierten Entscheidung entschiedenen gleichartig. Die Meinung der Vorinstanzen, der 3.5.1971 sei als Beginn des Arbeitsverhältnisses anzusehen, entspricht daher der zitierten Vorentscheidung.
§ 502 Abs 1 ZPO kann nicht entnommen werden, daß das Vorhandensein lediglich einer Vorentscheidung in jedem Falle die Revisionszulässigkeit begründen müßte. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes iS § 502 Abs 1 ZPO besteht auch dann, wenn eine einzige, aber ausführlich begründete, grundlegende und veröffentlichte Entscheidung vorliegt, der keine gegenteiligen Entscheidungen entgegenstehen und die auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (Ris-Justiz RS0103384). All dies trifft auf die oben zitierte, auch vom erkennenden Senat gebilligte Entscheidung zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann nicht entnommen werden, daß das Vorhandensein lediglich einer Vorentscheidung in jedem Falle die Revisionszulässigkeit begründen müßte. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO besteht auch dann, wenn eine einzige, aber ausführlich begründete, grundlegende und veröffentlichte Entscheidung vorliegt, der keine gegenteiligen Entscheidungen entgegenstehen und die auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (Ris-Justiz RS0103384). All dies trifft auf die oben zitierte, auch vom erkennenden Senat gebilligte Entscheidung zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.
Anmerkung
E47721 09B02687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00268.97W.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00268_97W0000_000