TE Vwgh Beschluss 2006/8/31 AW 2006/07/0026

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002;
VStG §53b Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 2006, UVS- 06/27/7035/2005/12, betreffend Übertretung des AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen Übertretung (u.a.) des AWG 2002 sowohl ermahnt als auch über sie eine Geldstrafe von EUR 1.800,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen) verhängt.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und die Folgen der Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit für sie einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeute. Demnach wäre sie in ihren Eigentumsrechten verletzt und wesentlich schlechter gestellt, was in weiterer Folge nicht mehr gutgemacht werden könnte.

Mit diesen Behauptungen wurde nicht dem Konkretisierungsgebot (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) entsprechend glaubhaft gemacht, dass mit dem Vollzug der Geldstrafe für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Ersatzfreiheitsstrafe betreffend erübrigte es sich im Hinblick auf § 53 b Abs. 2 VStG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 31. August 2006

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070026.A00

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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