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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Dr. J L in O, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat X) vom 10. April 2002, GZ. RV/80-17/13/2000, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Dr. J L in O, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zehn) vom 10. April 2002, GZ. RV/80-17/13/2000, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Augenarzt. Er bezieht u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb einer Ordination in O. Im Jahr 1995 begann er mit der Errichtung eines Einfamilienhauses im nahegelegenen D. Im Mai 1996 nahm er eine im Keller des Einfamilienhauses gelegene Notordination in Betrieb.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, wie das unstrittig gemischt genutzte Einfamilienhaus einkommen- und umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Den am 30. September 1996 beim Finanzamt eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 1995 waren eine "Überschussrechnung" gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sowie "Erläuterungen" zum Anlagevermögen angeschlossen, denen zu entnehmen war, dass in diesem Jahr "Teilherstellungskosten Notordination" in Höhe von 219.306 S angefallen waren. Den am 30. September 1996 beim Fi