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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0191 2002/13/0233 2002/13/0192Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerden der
C GmbH in W, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Hauptplatz 6, gegen die Bescheide
1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 4. Juni 2002, GZ. RV/135- 11/20/97, betreffend Umsatzsteuer 1985, 1987 bis 1992 und 1994, Körperschaftsteuer 1986 bis 1992, 1994 und 1995, Gewerbesteuer 1986 bis 1992 und 1994, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1988 bis 1. Jänner 1991, (hg. Zl. 2002/13/0190), 1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch vier) vom 4. Juni 2002, GZ. RV/135- 11/20/97, betreffend Umsatzsteuer 1985, 1987 bis 1992 und 1994, Körperschaftsteuer 1986 bis 1992, 1994 und 1995, Gewerbesteuer 1986 bis 1992 und 1994, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1988 bis 1. Jänner 1991, (hg. Zl. 2002/13/0190),
2. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 2002, GZ. RV 136-11/20/97, betreffend Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 bzw. § 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 für die Jahre 1986 bis 1991, (hg. Zl. 2002/13/0191), 2. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 2002, GZ. Regierungsvorlage 136, -11/20/97, betreffend Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 bzw. Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 für die Jahre 1986 bis 1991, (hg. Zl. 2002/13/0191),
3. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 2002, GZ. RV/136-11/20/97, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1991, (hg. Zl. 2002/13/0192), und
4. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom 20. November 2002, GZ. RV/135- 11/20/97, betreffend Berichtigung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 2002, GZ. RV/135-11/20/97, hinsichtlich Umsatzsteuer 1985, 1987 bis 1991 und 1994, (hg. Zl. 2002/13/0233), 4. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch vier) vom 20. November 2002, GZ. RV/135- 11/20/97, betreffend Berichtigung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 2002, GZ. RV/135-11/20/97, hinsichtlich Umsatzsteuer 1985, 1987 bis 1991 und 1994, (hg. Zl. 2002/13/0233),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den zu Zl. 2002/13/0233 angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der mit der Beschwerde Zl. 2002/13/0190 angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1985, 1987 bis 1991 und 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Zl. 2002/13/0190 als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mit der Beschwerde zu Zl. 2002/13/0191 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde zu Zl. 2002/13/0192 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH hat ab dem Jahr 1985 Asphaltierungsarbeiten durchgeführt und in diesem Zusammenhang Spezialbitumen eingesetzt, zu dessen Herstellung auch Gummimehl Verwendung fand. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war DI Tibor N; ihre Geschäftsanteile wurden treuhändig vom Rechtsanwalt Dr. Otto P. gehalten.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1984 bis 1992 wurde die Feststellung getroffen, dass Dr. Otto P. als Treuhänder für die in Vaduz situierte C-Consulting AG fungiert habe. Die C-Consulting AG sei im Prüfungszeitraum als Verkäuferin des aus den Niederlanden ("Fa. Vr.") und Italien ("Fa. Va.") bezogenen Gummimehls aufgetreten und habe hiefür einen einheitlichen Preis von 22 S pro kg verrechnet. Zum Teil habe die Beschwerdeführerin Gummimehllieferungen zu 22 S pro kg auch direkt von der Vr. bezogen. Erhebungen in den Niederlanden hätten ergeben, dass der tatsächliche Marktpreis bei 8,26 S pro kg liege. Soweit die Beschwerdeführerin Gummimehllieferungen unmittelbar von der Vr. um 22 S pro kg fakturiert erhalten habe, seien die Differenzbeträge auf 8,26 S pro kg der C-Consulting AG rückvergütet worden.Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1984 bis 1992 wurde die Feststellung getroffen, dass Dr. Otto P. als Treuhänder für die in Vaduz situierte C-Consulting AG fungiert habe. Die C-Consulting AG sei im Prüfungszeitraum als Verkäuferin des aus den Niederlanden ("Fa. römisch fünf r.") und Italien ("Fa. römisch fünf a.") bezogenen Gummimehls aufgetreten und habe hiefür einen einheitlichen Preis von 22 S pro kg verrechnet. Zum Teil habe die Beschwerdeführerin Gummimehllieferungen zu 22 S pro kg auch direkt von der römisch fünf r. bezogen. Erhebungen in den Niederlanden hätten ergeben, dass der tatsächliche Marktpreis bei 8,26 S pro kg liege. Soweit die Beschwerdeführerin Gummimehllieferungen unmittelbar von der römisch fünf r. um 22 S pro kg fakturiert erhalten habe, seien die Differenzbeträge auf 8,26 S pro kg der C-Consulting AG rückvergütet worden.
In rechtlicher Hinsicht folgerten die Prüfer aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Unterschiedsbeträge zwischen dem fremdüblichen Preis und dem seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Preis für Gummimehl verdeckte Ausschüttungen darstellten. Die auf die Gummimehllieferungen entfallende Einfuhrumsatzsteuer sei "gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1972" nicht abzugsfähig.In rechtlicher Hinsicht folgerten die Prüfer aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Unterschiedsbeträge zwischen dem fremdüblichen Preis und dem seitens der Beschwerdeführerin bezahlten Preis für Gummimehl verdeckte Ausschüttungen darstellten. Die auf die Gummimehllieferungen entfallende Einfuhrumsatzsteuer sei "gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UStG 1972" nicht abzugsfähig.
Weiters trafen die Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den speziellen Asphalt auf Grund eines mit der belgischen E. abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 1. Oktober 1985 bzw. 22. November 1985 herstellen würde. Ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 seien die Lizenzgebühren von der Beschwerdeführerin jedoch an ihre Muttergesellschaft, die C-Consulting AG in Vaduz, gezahlt worden, wobei in den Fakturen auf den "Lizenzvertrag vom 22. November 1985" verwiesen worden sei. Es sei ein Preis von 35 US-$ je Tonne plus ca. 10% Aufschlag, also 39 US-$, in Rechnung gestellt worden. Ein entsprechender Lizenzvertrag zwischen dem belgischen Unternehmen und der C-Consulting AG Vaduz sei nicht vorgelegt worden. Der Differenzbetrag von 4 US-$ je Tonne stelle nach Ansicht der Prüfer gleichfalls eine verdeckte Ausschüttung dar.
Die festgestellten verdeckten Ausschüttungen seien dem Gewinn der Beschwerdeführerin außerbilanziell hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Zudem seien die als angemessen bewerteten Teile der Lizenzzahlungen gemäß "§ 99 Abs. 1 Z 2 EStG mit 25%" zu versteuern.Die festgestellten verdeckten Ausschüttungen seien dem Gewinn der Beschwerdeführerin außerbilanziell hinzuzurechnen und der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Zudem seien die als angemessen bewerteten Teile der Lizenzzahlungen gemäß "§ 99 Absatz eins, Ziffer 2, EStG mit 25%" zu versteuern.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüfer an und erließ teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1985, 1987 bis 1992, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1986 bis 1992 sowie Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1988 bis ab dem 1. Jänner 1991. Weiters wurde hinsichtlich der festgestellten verdeckten Ausschüttungen die Haftung für die Abfuhr von Kapitalertragsteuer und hinsichtlich der Zahlung von Lizenzgebühren die Haftung für den Steuerabzug gemäß § 99 EStG geltend gemacht.Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüfer an und erließ teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1985, 1987 bis 1992, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1986 bis 1992 sowie Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1988 bis ab dem 1. Jänner 1991. Weiters wurde hinsichtlich der festgestellten verdeckten Ausschüttungen die Haftung für die Abfuhr von Kapitalertragsteuer und hinsichtlich der Zahlung von Lizenzgebühren die Haftung für den Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG geltend gemacht.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen die Annahme verdeckter Ausschüttungen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Gummimehl. Die Abgabenbehörde habe die zur Anwendung gekommenen Verrechnungspreise für Gummimehllieferungen als nicht fremdüblich eingestuft und in diesem Zusammenhang entsprechende Gewinnzurechnungen vorgenommen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen den vom Fürstentum Liechtenstein gemachten Verwendungs- und Verwertungsvorbehalt im Zusammenhang mit dem am 5. Februar 1993 seitens Österreichs gestellten Rechtshilfeersuchen. Die Untersuchungsrichterin beim Landesgericht Innsbruck habe in einer Stellungnahme gegenüber dem Fürstentum bzw. dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht die Erklärung abgegeben, dass "durch die unterfertigte Untersuchungsrichterin gewährleistet werden (könne), dass diese Unterlagen nicht den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt und im Finanzstrafverfahren verwertet werden". Die Untersuchungsrichterin habe damit nicht nur hinsichtlich der Nichtverwertung eine Garantie gegenüber Liechtenstein abgegeben, sondern vielmehr auch ausdrücklich und verbindlich erklärt, dass die beschlagnahmten Unterlagen den Finanzbehörden nicht zur Verfügung stehen würden. Für Liechtenstein sei diese sehr weitreichende Erklärung letztlich wohl ausschlaggebend dafür gewesen, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben und Unterlagen zu übermitteln bzw. Zeugeneinvernahmen in Liechtenstein durchzuführen.
Die Untersuchungsrichterin habe einen sehr umfassenden und weitreichenden Vorbehalt abgegeben, was insbesondere die Zielsetzung erkennen lasse, dass auch die Interessen der von finanzstrafrechtlicher Verfolgung bedrohten Personen sehr umfassend und weitreichend unter Schutz gestellt werden sollten. Ein derart umfassender Schutz sei aber nur sicherzustellen, wenn gewährleistet sei, dass die unter Vorbehalt zur Verfügung gestellten Unterlagen auch nicht in mittelbarer Weise Verwendung fänden, etwa in der Form, dass hieraus gewonnene Erkenntnisse zum Anlass für neue Sachverhaltserhebungen genommen und auf diese Weise die unter Vorbehalt bereitgestellten Unterlagen letztlich doch verwendet würden. Auf Grund der gewählten Formulierung des Vorbehaltes sei es unumgänglich notwendig, dass die mit finanzstrafrechtlichen Belangen befassten Ermittlungsorgane keinerlei Einsicht in die vorbehaltenen Aktenteile haben dürften und dass jedenfalls auch jene Aktenteile den Finanzbehörden vorzuenthalten seien, die sich auf beschlagnahmte Unterlagen bezögen. Nur eine derart strikte Trennung gewährleiste, dass weder eine direkte noch indirekte oder mittelbare Verwertung der vorbehaltenen Aktenteile erfolgen könne.
Die eingesehenen Gerichtsakten würden jedoch dokumentieren, dass die Untersuchungsrichterin überaus eng mit den zahlreichen involvierten Finanzbehörden zusammengearbeitet habe. In diesem Zusammenhang sei etwa Organen der Finanzverwaltung ausdrücklich die Gewährung von Akteneinsicht zugesagt worden, hätten nachweislich gemeinsame Besprechungen stattgefunden und seien die Erhebungen in Holland ausschließlich von Organen der Finanzverwaltung durchgeführt worden. Derartige Erhebungen hätten sinnvollerweise nicht durchgeführt werden können, wenn den Organen der Abgabenbehörde nicht auch der Inhalt wesentlicher Gerichtsakten, insbesondere auch der beschlagnahmten Unterlagen aus Liechtenstein, zugänglich gemacht worden wäre. Im gesamten Gerichtsakt finde sich in diesem Zusammenhang nur ein einziger Hinweis darauf, dass die Untersuchungsrichterin Organe der Finanzbehörde auf das Verwertungsverbot hinsichtlich der in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen hingewiesen habe. Auch in diesem Zusammenhang sei es aber verabsäumt worden, den Inhalt des vom Fürstentum Liechtenstein gemachten Vorbehaltes entsprechend zu erläutern bzw. die Organe der Finanzverwaltung über die konkrete Umsetzung des Verwertungsverbotes zu belehren. Die Untersuchungsrichterin habe es offensichtlich auch verabsäumt, organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Durchsetzung des Verwendungs- bzw. Verwertungsverbotes vorzusehen. Den Finanzbeamten hätten weder die in Liechtenstein beschlagnahmten Aktenteile noch solche Unterlagen zugänglich gemacht werden dürfen, die einen Bezug zu den in Liechtenstein beschlagnahmten Akten aufwiesen. Letztlich hätte dies auch in einer Form geschehen müssen, dass die Einhaltung des Verwertungsverbotes für die steuerlichen Vertreter nachvollziehbar dokumentiert und nachweisbar sei. Die Untersuchungsrichterin sei zudem mit einem Organwalter des Finanzamtes Innsbruck verheiratet. Es sei zu prüfen, ob das Verhalten der Untersuchungsrichterin im Einklang mit ihren Dienstpflichten stehe.
Nicht zuletzt lege auch die Chronologie der Betriebsprüfung den Schluss nahe, dass den Finanzbehörden die in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen zur Verfügung gestanden seien und in der Folge auch bei der Planung der weiteren Prüfungsschritte Verwendung gefunden hätten. Die Prüfung habe zwar schon im Juli 1992 begonnen, entscheidende Prüfungshandlungen seien aber erst ab Oktober 1993 gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch bereits wesentliche Teile des Rechtshilfeersuchens an Liechtenstein, insbesondere auch die beantragten Kontenöffnungen und auch näher bezeichnete Zeugenaussagen in der Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck und offensichtlich auch der Finanzbehörden gestanden. Bereits im Jänner 1993 habe es Mutmaßungen über Steuerumgehungen der Beschwerdeführerin gegeben. Konkrete Schritte, insbesondere umfangreiche Vorhalte an die Beschwerdeführerin, seien ungeachtet dessen erst viel später, nämlich zu einem Zeitpunkt gesetzt worden, als die aus Liechtenstein erhaltenen Unterlagen offenbar ausgewertet gewesen seien. Dass dem Verwertungsverbot nur geringe bzw. keine Beachtung geschenkt worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch Gesprächen mit Prüfern entnehmen können, in denen diese Zweifel daran geäußert hätten, ob das Verwertungsverbot im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen überhaupt zu beachten sei, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften (BAO und Finanzstrafgesetz) ein Verwertungsverbot nicht vorsähen. Schließlich würden auch einzelne Formulierungen des an die Niederlande gestellten Rechtshilfeersuchens belegen, dass die Ermittlungsorgane bereits entsprechende Kenntnisse aus Liechtenstein gehabt haben müssten. Daraus folge, dass auch die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen Holland gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hätten verwendet werden dürfen.
Die Abgabenbehörde gehe weiters zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Tochterunternehmen der C-Consulting AG sei. Diese Einstufung gehe auf eine Auskunft des Treuhänders Dr. P. zurück. Dessen Auskunftsschreiben trage das Datum 15. September 1992, enthalte aber keinerlei Angaben darüber, für welchen Zeitraum er die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die C-Consulting AG gehalten habe. In diesem Zusammenhang sei überdies zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Hauptverhandlung beim Landesgericht Innsbruck eine eidesstattliche Erklärung des Diplomaten Taoufik El G. vorgelegt worden sei, wonach dieser als Privatperson Alleineigentümer und Alleinnutznießer der Anteile an der C-Consulting AG gewesen sei. Darüber hinaus habe Taoufik El G. erklärt, dass die C-Consulting AG die Anteile an der Beschwerdeführerin nur treuhändig für einen Kunden halte und verwalte. Folge man dieser Erklärung, so könne für keinen Zeitpunkt des Prüfungszeitraumes vom Vorliegen verbundener Unternehmen ausgegangen werden. Damit könnten auch keine Korrekturen des Verrechnungspreises vorgenommen werden.
Davon abgesehen hätten die Prüfer ihre Beurteilung auf Grundlage der sogenannten Preisvergleichsmethode getroffen. Der OECD-Steuerausschuss behandle in seinem Bericht jedoch auch die sogenannte Wiederverkaufspreismethode, bei dieser Methode konkretisiere sich der Fremdvergleichsgrundsatz dadurch, dass dem abhängigen Konzernunternehmen letztlich die Erzielung einer angemessenen Gewinnspanne ermöglicht werde, wobei die Angemessenheit subsidiär auch anhand eines Fremdvergleiches überprüft werde. Die Gewinnspanne, die das liefernde Unternehmen in diesem Zusammenhang erziele, sei bei dieser Methode völlig belanglos. Dem liefernden Konzernunternehmen werde damit durchaus auch die Erzielung einer überproportionalen Gewinnspanne zugestanden, sofern dem leistungsempfangenden Unternehmen zumindest eine angemessene bzw. branchenübliche Spanne verbleibe. Dem Unternehmer stehe grundsätzlich die Wahl frei, welcher der vom OECD-Steuerausschuss vorgeschlagenen Standardmethoden er im Einzelfall den Vorzug gebe.
Ziehe man die Ergebnisse der Beschwerdeführerin in Betracht, werde unmittelbar einsichtig, dass das Unternehmen nach einer offenbar schwierigen Anlaufphase (insbesondere einem im Jahr 1986 erzielten Verlust) zumindest in den Wirtschaftsjahren 1987, 1988 und 1991 respektable Gewinne habe erzielen können. Damit sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in diesen Jahren auch angemessene Handelsspannen vom Lieferanten zugestanden worden seien. Nachdem auch in den Jahren 1989 und 1990 dieselben Verrechnungspreise zur Anwendung gekommen seien, könnten die teilweise negativen Ergebnisse dieser Jahre nicht ohne Weiteres der Verrechnungspreisproblematik zugerechnet werden.
Selbst für den Fall, dass eine solche Analyse ergeben sollte, dass der Beschwerdeführerin zu geringe Spannen zugestanden worden seien, würden die von den Prüfern vorgenommenen Berichtigungen zu geradewegs gegenläufigen Folgen, nämlich völlig marktfremden Ergebnissen bei der Beschwerdeführerin führen. Die von der österreichischen Seite vorgenommenen Adaptierungen des Gummimehlverrechnungspreises stünden auch in deutlichem Widerspruch zu jener Beurteilung, wie sie in der gleichen Sache von den deutschen Steuerbehörden getroffen worden sei. Die deutschen Behörden hätten die Frage der Verrechnung zwischen der C-Consulting AG und deren deutschem Tochterunternehmen auf der Grundlage der Kostenaufschlagsmethode gelöst.
Die Abgabenbehörde übersehe weiters, dass der C-Consulting AG die von den Prüfern angenommene Gewinnspanne gar nicht verblieben sei. Die C-Consulting AG habe nämlich ihrerseits umfangreiche Kosten zu tragen gehabt, die zu einer entsprechenden Schmälerung ihres Gewinnes geführt hätten. "Risikoseitig" sei insbesondere das gewaltige Gewährleistungsrisiko hervorzuheben, das sich für die C-Consulting AG im Gefolge des Einsatzes einer neuen Technologie ergeben habe. Zu dieser Frage sei der Abgabenbehörde auch eine schriftliche Stellungnahme übergeben worden, die von den Organen der Betriebsprüfung aber in keiner Weise gewürdigt worden sei. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Vr. im Gefolge von Qualitätsproblemen bei den Gummimehllieferungen als Lieferant der C-Consulting AG ausgeschieden sei. Zur weiteren Untermauerung der überaus realen Risken liege der Berufung auch ein Akt bei, in dem seitens der C-Consulting AG, aber auch von Seite des ehemals verantwortlichen Vertreters vom belgischen Lizenzgeber auf die Problematik des Gewährleistungsrisikos hingewiesen werde. Überdies sei dem Akt zu entnehmen, dass auch bei der Beschwerdeführerin konkrete Schadensfälle eingetreten seien, die jeweils im Wege entsprechender Rechnungsabstriche von der C-Consulting AG getragen worden seien. Die pauschalen Berechnungen der Prüfer seien damit schon allein deswegen falsch, weil auch diese Rechnungsabstriche nicht beachtet worden seien. Dass die C-Consulting AG nicht nur Gewährleistungsrisken und hieraus resultierende Kosten, sondern insbesondere auch erhebliche Vertriebsaufwendungen zu tragen gehabt habe, könne u.a. auch aus den Akten beim Landesgericht Innsbruck leicht nachvollzogen werden. So gehe aus den Akten beispielsweise hervor, dass die C-Consulting AG namhafte Beträge an die italienische Va. bezahlt habe. Zu untersuchen sei auch, ob möglicherweise Rückflüsse an Personen im Umfeld des holländischen Lieferanten stattgefunden hätten.Die Abgabenbehörde übersehe weiters, dass der C-Consulting AG die von den Prüfern angenommene Gewinnspanne gar nicht verblieben sei. Die C-Consulting AG habe nämlich ihrerseits umfangreiche Kosten zu tragen gehabt, die zu einer entsprechenden Schmälerung ihres Gewinnes geführt hätten. "Risikoseitig" sei insbesondere das gewaltige Gewährleistungsrisiko hervorzuheben, das sich für die C-Consulting AG im Gefolge des Einsatzes einer neuen Technologie ergeben habe. Zu dieser Frage sei der Abgabenbehörde auch eine schriftliche Stellungnahme übergeben worden, die von den Organen der Betriebsprüfung aber in keiner Weise gewürdigt worden sei. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die römisch fünf r. im Gefolge von Qualitätsproblemen bei den Gummimehllieferungen als Lieferant der C-Consulting AG ausgeschieden sei. Zur weiteren Untermauerung der überaus realen Risken liege der Berufung auch ein Akt bei, in dem seitens der C-Consulting AG, aber auch von Seite des ehemals verantwortlichen Vertreters vom belgischen Lizenzgeber auf die Problematik des Gewährleistungsrisikos hingewiesen werde. Überdies sei dem Akt zu entnehmen, dass auch bei der Beschwerdeführerin konkrete Schadensfälle eingetreten seien, die jeweils im Wege entsprechender Rechnungsabstriche von der C-Consulting AG getragen worden seien. Die pauschalen Berechnungen der Prüfer seien damit schon allein deswegen falsch, weil auch diese Rechnungsabstriche nicht beachtet worden seien. Dass die C-Consulting AG nicht nur Gewährleistungsrisken und hieraus resultierende Kosten, sondern insbesondere auch erhebliche Vertriebsaufwendungen zu tragen gehabt habe, könne u.a. auch aus den Akten beim Landesgericht Innsbruck leicht nachvollzogen werden. So gehe aus den Akten beispielsweise hervor, dass die C-Consulting AG namhafte Beträge an die italienische römisch fünf a. bezahlt habe. Zu untersuchen sei auch, ob möglicherweise Rückflüsse an Personen im Umfeld des holländischen Lieferanten stattgefunden hätten.
Zusammenfassend werde zu diesem Punkt daher beantragt, jenen Verrechnungspreis, wie er der Beschwerdeführerin tatsächlich von der C-Consulting AG in Rechnung gestellt worden sei, anzuerkennen.
Auch im Zusammenhang mit der Bezahlung von Lizenzgebühren werde das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen bestritten. Wie bereits ausgeführt, könne die Beschwerdeführerin nicht als abhängiges Unternehmen der C-Consulting AG beurteilt werden. Die Verrechnung eines Zuschlages in Höhe von 10 % auf die Eigenkosten erscheine überdies jedenfalls im Einklang mit den internationalen Verrechnungspreisgrundsätzen, insbesondere auch der sehr gebräuchlichen Kostenaufschlagsmethode. Nachdem von Seite der Prüfer auch keine Missbrauchsabsicht angenommen worden sei, werde beantragt, von diesen Zurechnungen Abstand zu nehmen.
Was die Festsetzung von Umsatzsteuer anbelange, bezweifle die Beschwerdeführerin überdies die rechtliche Beurteilung der Prüfer. Diese hätten festgestellt, dass der Verrechnungspreis um mehr als die Hälfte überhöht und deshalb gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Da unstrittig sei, dass der Einkauf des Gummimehls als solcher ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei, widerspreche es der Systematik des Umsatzsteuergesetzes, auch jene Vorsteueranteile nicht zum Abzug zuzulassen, die eindeutig betrieblich veranlasst seien.Was die Festsetzung von Umsatzsteuer anbelange, bezweifle die Beschwerdeführerin überdies die rechtliche Beurteilung der Prüfer. Diese hätten festgestellt, dass der Verrechnungspreis um mehr als die Hälfte überhöht und deshalb gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Da unstrittig sei, dass der Einkauf de