TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/15 2006/04/0113

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13400000;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

31990L0314 Pauschalreisen-RL;
EURallg;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3 idF 2004/I/131;
RSV 1999 §1 Abs1;
RSV 1999 §11 Abs1 Z2 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §11 Abs2 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §11 Abs4 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §3 Abs3 Z1;
RSV 1999 §3 Abs3 Z2;
RSV 1999 §3 Abs3;
RSV 1999 §4 idF 2003/II/563;
RSV 1999 §5;
RSV 1999 §6;
RSV 1999 §9 Abs1;
RSV 1999 §9 Abs10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Reiseveranstaltungs GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Neumayer und Mag. Ulrich Walter, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 2006, MA 63 - 100320R13/14/0004/012, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe "Reisebüro" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 iVm § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, idgF (im Folgenden: RSV) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus, § 3 Abs. 3 RSV verlange von Veranstaltern von Pauschalreisen zur Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos von Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters, dass dieser über eine Versicherung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 RSV oder über eine unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantie oder Garantieerklärung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 RSV verfüge. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Besitz einer solchen Risikoabdeckung sei, sei ihre Löschung aus dem Verzeichnis der Veranstalter von Pauschalreisen mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit Wirkung vom 28. Juni 2005 gemäß § 9 RSV erfolgt (richtig: festgestellt worden). Dennoch habe die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 16. März 2006 ergebe, in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 Pauschalreisen nach Amman, Indien, China, Kenia, Thailand, Russland und in andere Länder veranstaltet. Außerdem, so die belangte Behörde weiter, habe die Beschwerdeführerin auch am 20. Dezember 2005 Pauschalreisen im Internet angeboten, so u. a. eine näher bezeichnete Pauschalreise nach Italien. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, sie sei bei der letztgenannten Pauschalreise nur als Vermittlerin und nicht als Veranstalterin aufgetreten, werde von der belangten Behörde nicht geteilt. Ob nämlich jemand als Veranstalter oder bloß als Vermittler tätig werde, bestimme sich danach, wie der Betreffende gegenüber dem potenziellen Reisenden auftrete. Im konkreten Fall habe sich bei der angebotenen Pauschalreise nach Italien kein Hinweis auf eine bloße Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin gefunden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot auf ihre - zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesene - Registernummer des Veranstalterverzeichnisses beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hingewiesen. Die genannten Verstöße der Beschwerdeführerin rechtfertigten nach Ansicht der belangten Behörde die Annahme, die Beschwerdeführerin besitze gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, sodass die genannte Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die praktischen Schwierigkeiten des Abschlusses einer Versicherung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 RSV. So hätten sämtliche Versicherer aus Anlass der Novellierung der RSV im Jahr 2003 ihre bis dahin bestehenden Versicherungsverträge mit Veranstaltern von Pauschalreisen aufgelöst, sodass seither eine Risikoabdeckung praktisch nur mehr durch eine Bankgarantie im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 RSV möglich gewesen sei. Diese Bankgarantie könne allerdings von kleinen Reisebürounternehmen aus Bonitätsgründen oft nicht erbracht werden. Auch die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2004 über eine Rückversicherung für Pauschalreisen verfügt, doch sei dieser Versicherungsvertrag vom Versicherungsunternehmen mit Ende des Jahres 2004 aufgelöst worden. Danach sei von verschiedenen Seiten versucht worden, mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Lösung zu erarbeiten, sodass kleinere Reisebüros "durchaus berechtigt die Hoffnung" gehabt hätten, dass eine "Fondslösung" gefunden werde, um weiterhin im Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 RSV registriert zu bleiben. Schließlich sei die Beschwerdeführerin aber mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Juli 2005, der Beschwerdeführerin zugestellt am 3. August 2005, aus dem Veranstalterverzeichnis gelöscht worden. Wenn daher die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zunächst darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin Pauschalreisen vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 veranstaltet habe, so werde übersehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum noch nicht wirksam aus dem Veranstalterverzeichnis gelöscht gewesen sei. Schon deshalb sei es unzulässig, der Beschwerdeführerin als schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorzuwerfen, sie habe vor dem 3. August 2005 Pauschalreisen veranstaltet, weil die Beschwerdeführerin vor dem letztgenannten Zeitpunkt noch nicht definitiv von ihrer Löschung aus dem Veranstalterverzeichnis wissen habe können.

Ein Verstoß, der als schwerwiegend zu bezeichnen sei, könne im Verhalten der Beschwerdeführerin aber auch deshalb nicht erblickt werden, weil diese als Einzel- bzw. Nischenveranstalterin - im Gegensatz zu einem Großveranstalter - nur eine geringe Anzahl von Reisenden ansprechen könne, sodass selbst im Fall der Insolvenz der Beschwerdeführerin "lediglich einige Reisende" davon betroffen wären.

Schließlich könne von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 im vorliegenden Fall auch deshalb nicht gesprochen werden, weil dazu ein "einmaliger Verstoß" gegen die RSV nicht genüge. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, weshalb ihr das am 20. Dezember 2005 im Internet veröffentlichte Angebot einer Pauschalreise nach Italien nicht als Veranstalter dieser Reise, sondern nur als Vermittler zugerechnet werden könne und weshalb dieses Angebot nicht unter den Begriff der Pauschalreise im Sinne der RSV falle.

§ 87 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 lautet auszugsweise:

"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1.

...

3.

der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

              4.              ..."

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Reisebürosicherungsverordnung - RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, idF BGBl. II Nr. 563/2003 lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeines Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden. ...

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden

1. erstattet werden:

a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und

2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

(2) ...

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder

2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6. ...

3. Abschnitt

Veranstalterverzeichnis

§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.

...

(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.

(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

...

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1. Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;

3. sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.

...

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ende des Jahres 2004 nicht mehr über eine Risikoabsicherung für Pauschalreisende verfügte. Unstrittig und durch den rechtskräftigen Berufungsbescheid des UVS vom 16. März 2006 belegt ist weiters, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis 1. August 2005 Pauschalreisen zu verschiedenen Reisezielen in Afrika und Asien veranstaltet hat. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht mehr in das Veranstaltungsverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingetragen war, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging, was aber von der Beschwerdeführerin bestritten wird, ist für das vorliegende Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (anders als für Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 RSV) ohne Bedeutung. Vielmehr liegt ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bereits dann vor, wenn eine Pauschalreise veranstaltet wird, obwohl das Risiko der Reisenden weder durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 RSV noch durch eine Bankgarantie bzw. eine Garantieerklärung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 RSV abgedeckt ist. Dieses rechtswidrige Verhalten hat die Beschwerdeführerin daher gesetzt, als sie im Zeitraum vom 29. Juni bis 1. August 2005 Pauschalreisen nach Amman, Indien, China, Kenia, Thailand, Russland und in andere Länder veranstaltet hat. Sie hat in der Beschwerde auch selbst ausgeführt, dass sie auf Grund der Kündigung durch das Versicherungsunternehmen wusste, seit dem Ende des Jahres 2004 nicht mehr über die erforderliche Risikoabdeckung im Sinne des § 3 RSV zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls durch ihr Verhalten im Sommer 2005 gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990) auf den Schutz der Verbraucher abzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0058).

Das Argument der Beschwerdeführerin, es habe sich bei der genannten, im Zeitraum vom 29. Juni bis 1. August 2005 durchgeführten Veranstaltung von Pauschalreisen lediglich um einen "einmaligen" Vorfall gehandelt, verhilft der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, die im genannten Zeitraum ohne Risikoabdeckung veranstalteten Pauschalreisen seien als Einheit anzusehen (wogegen freilich die unterschiedlichen Reiseziele sprechen), so wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil gemäß § 11 Abs. 4 RSV (im Spruch des angefochtenen Bescheides irrtümlich mit § 11 Abs. 2 RSV bezeichnet) auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 RSV bewirken kann, dass der Veranstalter die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Ohne Zweifel war das in Rede stehende Verhalten der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 jedenfalls ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994: Schon auf Grund der genannten Fernreiseziele dieser Pauschalreisen in den asiatischen und afrikanischen Raum ist nicht nur von einem entsprechend hohen Entgelt, das die Reisenden zu bezahlen hatten, auszugehen, sondern es folgt daraus auch ein dementsprechend hohes Kostenrisiko der Reisenden im Fall der Insolvenz der Beschwerdeführerin. Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Falle ihrer Insolvenz wären ohnehin "lediglich einige Reisende" betroffen gewesen, geht daher ins Leere.

Nach dem Gesagten ist somit schon vor dem Hintergrund der Pauschalreisen, die die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29. Juni bis 1. August 2005 entgegen § 3 RSV ohne Risikoabdeckung veranstaltet hat, nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde gegenständlich den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als erfüllt ansah (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2004/04/0058). Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr bestritten wird, am 20. Dezember 2005 im Internet eine weitere Pauschalreise nach Italien angeboten hat.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem Gesagten nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2006

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040113.X00

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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