Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald M***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 1996, GZ 4c Vr 13.128/95-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Ronald M***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald M***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 1996, GZ 4c römisch fünf r 13.128/95-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Ronald M***** zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Februar 1996, GZ 4 c Vr 13.128/95-10, verletzt das Gesetz in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der vorsätzlichen Wachverfehlung nach § 24 Abs 1 Z 3 MilStG.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Februar 1996, GZ 4 c römisch fünf r 13.128/95-10, verletzt das Gesetz in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der vorsätzlichen Wachverfehlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG.
Das Urteil wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Ronald M***** wird von der Anklage, er habe am 16. und 17. Oktober 1995 in Wien als Wachkommandant der Carl-Kaserne
1. mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er mindestens in zwei Fällen Privatpersonen mit Kraftfahrzeugen in den Kasernenbereich ließ, ohne einen Passierschein auszustellen,
2. durch die zu 1. angeführte Tat als Wache seinen Dienst mangelhaft versehen und hiedurch
das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGBdas Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB
(1) und
das Vergehen der vorsätzlichen Wachverfehlung nach § 24 Abs 1 Z 3 MilStG (2) begangen,das Vergehen der vorsätzlichen Wachverfehlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG (2) begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem bezeichneten Urteil wurde Roland M***** anklagekonform des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der vorsätzlichen Wachverfehlung nach § 24 Abs 1 Z 3 MilStG (2) schuldig erkannt.Mit dem bezeichneten Urteil wurde Roland M***** anklagekonform des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der vorsätzlichen Wachverfehlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG (2) schuldig erkannt.
Das Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann die Verletzung interner Dienstvorschriften ein im Sinne des § 302 Abs 1 StGB tatbildlicher Mißbrauch der dem Täter zukommenden Amtsbefugnis sein. Der Mißbrauch darf aber der zur Tatbestandsverwirklichung überdies erforderlichen Schädigung an konkreten Rechten anderer, auf die sich der (vorliegend nicht festgestellte) Tätervorsatz beziehen muß, nicht gleichgesetzt werden (NRsp 1993/10).Zwar kann die Verletzung interner Dienstvorschriften ein im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB tatbildlicher Mißbrauch der dem Täter zukommenden Amtsbefugnis sein. Der Mißbrauch darf aber der zur Tatbestandsverwirklichung überdies erforderlichen Schädigung an konkreten Rechten anderer, auf die sich der (vorliegend nicht festgestellte) Tätervorsatz beziehen muß, nicht gleichgesetzt werden (NRsp 1993/10).
Eine als Amtsmißbrauch zu beurteilende Rechtsverletzung könnte vorliegend nur in der Mißachtung des § 24 Abs 6 ADV gelegen sein. Diese Bestimmung verpflichtet die zum Tordienst eingeteilten Posten, den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen, alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen.Eine als Amtsmißbrauch zu beurteilende Rechtsverletzung könnte vorliegend nur in der Mißachtung des Paragraph 24, Absatz 6, ADV gelegen sein. Diese Bestimmung verpflichtet die zum Tordienst eingeteilten Posten, den Personen- und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen, alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen.
Weil Gegenstand des Strafverfahrens nur das Verhalten des Ronald M***** in seiner Stellung (vgl SSt 11/40) als Wachkommandant ist, ihm eine Verletzung der aus § 23 ADV resultierenden Verpflichtungen aber nicht zur Last liegt (§ 267 StPO), durfte ein Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht erfolgen.Weil Gegenstand des Strafverfahrens nur das Verhalten des Ronald M***** in seiner Stellung vergleiche SSt 11/40) als Wachkommandant ist, ihm eine Verletzung der aus Paragraph 23, ADV resultierenden Verpflichtungen aber nicht zur Last liegt (Paragraph 267, StPO), durfte ein Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht erfolgen.
Das Vergehen der vorsätzlichen Wachverfehlung nach § 24 Abs 1 Z 3 MilStG wurde ebensowenig verwirklicht. Denn der Wachkommandant kommt gemäß § 2 Z 3 MilStG als Täter dieses Sonderdeliktes nicht in Betracht (vgl demgegenüber § 22 Abs 1 zweiter Satz ADV).Das Vergehen der vorsätzlichen Wachverfehlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, MilStG wurde ebensowenig verwirklicht. Denn der Wachkommandant kommt gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, MilStG als Täter dieses Sonderdeliktes nicht in Betracht vergleiche demgegenüber Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz ADV).
Ronald M***** konnte daher sofort freigesprochen werden (§ 292 letzter Satz StPO).Ronald M***** konnte daher sofort freigesprochen werden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Anmerkung
E49616 13D00238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00023.98.0304.000Dokumentnummer
JJT_19980304_OGH0002_0130OS00023_9800000_000