TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2002/06/0120

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §365;
LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §49;
LStVwG Stmk 1964 §50;
LStVwG Stmk 1964;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des JA in G, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2002, Zl. FA13B-80.30 45/02-107, betreffend Rückübereignung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. RP in G, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, und 2. Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, Fachabteilung 18A, Landhausgasse 7, 8011 Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1994 wurden gemäß §§ 48 bis 50 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 und unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 für den Ausbau der Landesstraßen Nr. 331 und 337 im Baulos "G-T, 2. Teil" u.a. von dem insgesamt 48 m2 großen Grundstück Nr. 874/2 der KG G des KS, außerbücherlicher Eigentümer nach R und AG, 39 m2 dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, enteignet. Als Höhe für die Entschädigung für die enteigneten Grundstücksteile sowie für die Einlöse des verbleibenden Restgrundes von 9 m2 wurden jeweils S 220,-- pro m2 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. wie folgt ausgeführt: "Die angeführten Flächenausmaße sind Vorausmaße. Nach der Baudurchführung werden die in Anspruch genommenen Flächen, im Beisein der Grundeigentümer, vermarkt und vermessen. Die endgültige Abrechnung und ein allfälliger Zahlungsausgleich auf der Basis der von den Sachverständigen anlässlich der Ortsverhandlung ermittelten m2-Preise hat auf Grund des amtlichen Vermessungsergebnisses innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen der erforderlichen Vermessungsunterlagen zu erfolgen." Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Die Enteignung wurde im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs bezüglich dieses Grundstückes angemerkt. Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 1997 wurde das Grundstück vom Beschwerdeführer erworben, im Kaufvertrag ist angeführt, dass dem Beschwerdeführer die angeführte Enteignung nach Inhalt und Umfang genau bekannt sei. Sein Eigentumsrecht wurde im Grundbuch des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz einverleibt.

Am 20. September 2000 fand vor der belangten Behörde eine Verhandlung betreffend die "Endabrechnung" hinsichtlich der Errichtung der Landesstraßen L 331/337 "G/T" statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde namens des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin eine Zustimmungserklärung und Endabrechnung unterfertigt, wonach das Grundstück Nr. 874/2 der KG G mit einer bescheidmäßig bestimmten und letztendlich auch endvermessenen Fläche von 48 m2 zu einem Preis von S 220,-- pro m2 eingelöst werde.

Mit "Niederschrift" der Landesstraßenverwaltung vom 28. November 2000 wurde dem Erstmitbeteiligten von der Landesstraßenverwaltung eine Fläche von 46 m2, davon 21 m2 aus dem enteigneten und teileingelösten Grundstück des Beschwerdeführers, zu einem Preis von S 325,-- pro m2 verkauft.

Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 15. März 2001 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige "Rückübereignung des Grundstückes 874/2 ... im Ausmaß von 48 m2". Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er zwar (vertreten durch seine Ehefrau) am 20. September 2000 anlässlich einer Verhandlung im Zuge der Endabrechnung durch die Unterfertigung der vorgelegten Endabrechnung der Einlösung der bescheidmäßig bestimmten und endvermessenen Fläche von 48 m2 zu einem Preis von S 220,--/m2 zugestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer ebenso wie seine Ehefrau aber noch der Meinung gewesen, dass die Enteignung des gesamten Grundstückes Nr. 874/2 für die Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens notwendig sei. Andernfalls hätte er niemals eine Zustimmungserklärung abgegeben sowie die Endabrechnung genehmigt. Erst nachträglich habe er erfahren, dass dem Erstmitbeteiligten durch niederschriftliches Übereinkommen vom 28. November 2000 "Landesstraßengrund" des Grundstückes Nr. 874/2 im Ausmaß von 46 m2 zu einem Preis von S 325,--/m2 angeboten worden sei. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Landesstraßenverwaltung habe sich in der angeführten Niederschrift bereit erklärt, das Grundstück an den Erstmitbeteiligten zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei mit der Veräußerung des Grundstückes Nr. 874/2 an den Erstmitbeteiligten nicht einverstanden und er beantrage die Rückübereignung dieses Grundstückes. Sei der öffentliche Zweck der Enteignung nicht verwirklicht, die Enteignung somit zweckverfehlt vorgenommen worden, so habe der Enteignete den Anspruch auf Rückübereignung seiner Liegenschaft, wobei dieser Anspruch durch rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zu erfüllen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2002 wurde dieser Antrag gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz (StGG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundinanspruchnahme für den projektgemäßen Ausbau der Landesstraßen Nr. 331 und 337 im Baulos "G-T, 2. Teil" gemäß dem Bescheid vom 20. Dezember 1994 erforderlich gewesen sei. Grundlage für die Enteignung sei ein gemäß § 29 des Eisenbahngesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, beurkundetes Übereinkommen zwischen dem außerbücherlichen Eigentümer KS und der Landesstraßenverwaltung gewesen. Diesem Übereinkommen sei zu entnehmen, dass vom Grundstück Nr. 874/2 der EZ 1984, KG G, 39 m2 antrags- und projektsgemäß abgelöst worden seien und der verbleibende Restgrund im Ausmaß von 9 m2 zusätzlich von der Landesstraßenverwaltung abgelöst werde.

Die Landesstraßenverwaltung habe der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. August 2001 mitgeteilt, dass die Straße projektsgemäß gebaut worden wäre, lediglich bei der Grenzziehung anlässlich der Endvermessung wäre die Grenzlinie zwischen der Landesstraße und der verbleibenden Restfläche geringfügig gegenüber dem Grundeinlöseplan geändert worden, weil man entlang der Landesstraße, unter Berücksichtigung der Grenze bei der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten, einen geraden Grenzverlauf angestrebt hätte. Dies erschiene deshalb unbedenklich, weil die Landesstraßenverwaltung ohnehin die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 874/2 abgelöst habe. Unabhängig davon wäre darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 874/2 gar nicht hätte erwerben können, weil hinsichtlich der gesamten Fläche von 48 m2 eine Enteignungsanmerkung im Grundbuch bestanden hätte und dem Beschwerdeführer dieser Umstand genau bekannt gewesen wäre. Hinsichtlich einer Fläche, die er in genauer Kenntnis nicht erworben hätte, könne er glaubwürdig auch keinen Rückübereignungsantrag stellen.

In einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. MB vom 12. März 2002 führe dieser aus, dass das nunmehr neu entstandene Grundstück Nr. 874/2 der EZ 1485 im Zuge der Einlöseverhandlung schlussendlich dem Erstmitbeteiligten zugeschrieben worden wäre, darin wären 21 m2 aus dem Grundstück Nr. 874/2 (alt) der EZ 1984 enthalten.

Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, er wäre davon ausgegangen, dass 39 m2 seines Grundstückes Nr. 874/2 (alt) tatsächlich für die Errichtung der Straße benötigt worden wären, daher sei er auch mit der Restgrundeinlöse im Ausmaß von 9 m2 einverstanden gewesen. Hätte er aber gewusst, dass zumindest 21 m2 nicht projektsgemäß verwendet würden, so hätte er auch der Restgrundeinlöse nicht zugestimmt.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid weiters damit, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass die den Grundeinlöseverhandlungen zu Grunde liegenden Flächenberechnungen einer gewissen Planungenauigkeit unterlägen. Die endgültigen Ausmaße der Grundinanspruchnahme könnten daher in der Regel nur im Zuge einer Endvermessung festgestellt werden. Ein Abweichen der ursprünglich eingelösten Grundflächen von den tatsächlich im Zuge der Endvermessung festgestellten Einlöseflächen bedeute daher nicht von vornherein, dass das ursprünglich genehmigte Projekt nicht plangemäß zur Ausführung gelangt sei. Im vorliegenden Fall erkläre sich die Entstehung des Flächenüberhanges im Bereich des Grundstückes Nr. 874/2, EZ 1984, KG G, nicht aus einer vermeintlich nicht projektsgemäßen Ausführung des Ausbaues der Landesstraße, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Projekt bescheidgemäß zur Ausführung gelangt sei.

Eine Rückübereignung könne nur dann erfolgreich begehrt werden, wenn das der Grundinanspruchnahme zu Grunde liegende Projekt nicht oder nicht vollständig zur Ausführung gelangt sei. Wenn der Grundeigentümer eine Restgrundeinlöse im Rahmen des Enteignungsverfahrens begehre und diesem Begehren entsprochen werde, dann sei bereits zum Zeitpunkt der Enteignung ersichtlich, dass diese Fläche nicht zur Realisierung des Projektes dienten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er hätte eine Restgrundeinlöse dann nicht beantragt, wenn er gewusst hätte, dass nicht 39 m2, sondern tatsächlich nur 28 m2 projektsgemäß benötigt würden. Dazu sei festzustellen, dass der ursprüngliche Grundeigentümer auch dann einen Anspruch auf Restgrundeinlöse geltend machen hätte können, wenn an Stelle von 9 m2 28 m2 beim Grundstück Nr. 874/2 verblieben wären, da dieses Grundstück einer wirtschaftlichen Verwertung seitens des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nicht mehr zugeführt hätte werden können. Ob und unter welchen Umständen in diesem Fall ein Antrag auf Restgrundeinlöse gestellt worden wäre, sei zum heutigen Zeitpunkt schon im Hinblick auf die geänderten Eigentumsverhältnisse nicht mehr feststellbar und für die gegenständliche Entscheidung auch nicht relevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, deren Inhalt sich auch die mitbeteiligte Landesstraßenverwaltung anschloss. Die Parteien des Verfahrens erstatteten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weitere Stellungnahmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvorgänger) war Eigentümer eines Grundstückes im Ausmaß von 48 m2, von welchem mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 39 m2 für Zwecke der Errichtung einer Landesstraße enteignet und die verbleibenden 9 m2 mit seiner Zustimmung dem Land Steiermark als Landesstraßenverwaltung als Restgrundeinlöse übereignet wurden. Vom ehemaligen Grundstück des Beschwerdeführers wurden jedoch letztlich nur 27 m2 für Zwecke der Errichtung der Landesstraße in Anspruch genommen und die verbleibenden 21 m2 von der Landesstraßenverwaltung an den Erstmitbeteiligten verkauft. (Hinzuweisen ist darauf, dass die Fläche des ursprünglichen Grundstücks des Beschwerdeführers in einem Gutachten des Dipl. Ing. MB vom 21. Juni 1999 mit 49 m2 angegeben wird, daraus ergeben sich gewisse Ungenauigkeiten in der Darstellung des Falles.)

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil zumindest 21 m2 seines ursprünglichen Grundstückes nicht für Zwecke der Errichtung einer Landesstraße verwendet worden seien; hätte er dies gewusst, so hätte er auch der Abtretung von 9 m2 nicht seine Zustimmung erteilt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks verletzt.

Gemäß Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, ist das Eigentum unverletzlich und darf eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz zwar von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen zulässig ist, diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art. 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8981/1980 und 11.033/1986 oder des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217, und vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0045, m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem o.a. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217, dargelegt, dass auch im Fall einer Enteignung auf Grund der §§ 47 ff des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 im Fall des Wegfalls des Enteignungszwecks ein sich unmittelbar aus Art. 5 StGG ergebender Rückübereignungsanspruch besteht.

In seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058, VwSlg. Nr. 13.284/A, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall der Geltendmachung eines Rückübereignungsanspruches nach Art. 5 StGG und § 20a Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 dargelegt, dass es für den Rückübereignungsanspruch maßgebend - aber auch ausreichend - sei, dass der Enteignungsgegenstand, oder auch nur ein Teil desselben, tatsächlich nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, was allerdings nicht für die Resteinlösung gelte.

Es ist auch Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass die Aufhebung der Enteignung wegen Nichtverwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes gemäß Art. 5 StGG vom Enteigneten selbst, aber auch von seinem Gesamtrechtsnachfolger begehrt werden kann (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.828/1988, und - zu § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 -

des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058).

Der Beschwerdeführer war unbestritten Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Nr. 874/2, EZ 1984, der KG G nach den vom Enteignungsbescheid vom 20. Dezember 1994 betroffenen Voreigentümern dieses Grundstücks. Er hat es durchaus in Kenntnis dieses Enteignungsbescheides und auch von dessen Tragweite erworben. Mit dem Erwerb des Grundstückes ist auf den Beschwerdeführer daher auch das aus Art. 5 StGG erfließende Recht übergegangen, dass dieses Grundstück nur im Rahmen und Umfang des Enteignungsbescheides enteignet werde und insoweit im Fall der Verfehlung des damit verfolgten Enteignungszwecks auch rückübereignet werde. Art. 5 StGG gewährt nämlich auch dem neuen Eigentümer ebenso wie seinem Rechtsvorgänger das auf die Sache bezogene Eigentumsrecht und daraus abgeleitet das Recht darauf, dass dieses Eigentumsrecht nur im Umfang der Enteignung eingeschränkt und im Falle der ganz oder teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks insofern wiederhergestellt werde.

Einen allfälligen Rückübereignungsanspruch kann der Beschwerdeführer anderseits im vorliegenden Zusammenhang nur hinsichtlich jener enteigneten Grundstücksteile geltend machen, die nicht für Zwecke einer Landesstraße verwendet worden sind.

Wenn die belangte Behörde ausführt, im gegenständlichen Fall sei auf dem gegenständlichen Grundstück ohnehin eine Landesstraße errichtet und daher der Enteignungszweck erreicht worden, so wird dadurch noch nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erwiesen, weil unbestritten enteignete Teile des ehemaligen Grundstücks des Beschwerdeführers nicht zur Gänze für die Errichtung der Landesstraße verwendet wurden und - wie dargelegt - ein Rückübereignungsanspruch nach Art. 5 StGG auch im Fall einer nur teilweisen Verfehlung des Enteignungszwecks soweit zusteht, als der Enteignungsgegenstand nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvorgänger) ohnehin eine Restgrundeinlöse im Ausmaß von 9 m2 im Rahmen des Enteignungsverfahrens begehrt habe. Auch wenn sich im Zuge der Endvermessung wegen einer "gewissen Planungenauigkeit" letztendlich ergeben habe, dass von den 48 m2 des ursprünglichen Grundstücks an Stelle der ursprünglich vorgesehenen 39 m2 nur 27 m2 für die Landesstraße erforderlich gewesen seien, so habe der Beschwerdeführer doch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er auch mit einer Restgrundeinlöse hinsichtlich einer verbleibenden Teilfläche von 21 m2 einverstanden gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Auffassung der belangten Behörde nicht teilen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Fläche von 12 m2 um das Ergebnis einer bei einer typischen Grundeinlöse bestehenden Planungenauigkeit der zu Grunde liegenden Flächenberechnung handle, die von einem ursprünglichen Grundeigentümer jedenfalls zu tolerieren sei. Dazu ist die Fläche von 12 m2 im Verhältnis zum Ausmaß der Gesamtflächen, um die es geht, jedenfalls viel zu groß.

Die belangte Behörde führt ins Treffen, das Rückübereignungsbegehren des Beschwerdeführers sei deswegen zu Recht abgewiesen worden, weil von dessen Rechtsvorgänger an den Vertreter der Landesstraßenverwaltung der Antrag gestellt worden sei, die für den plangemäßen Straßenausbau nicht benötigten Grundflächen miteinzulösen. Die den Grundeinlöseverhandlungen zu Grunde liegenden Flächenberechnungen unterlägen naturgemäß einer gewissen Planungenauigkeit. Bei dieser Sachlage müsse der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass er bei Verwirklichung des ihm bekannten Straßenbauprojekts der Abtretung des gesamten Grundstückes zugestimmt habe.

Auch dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass mit dem Enteignungsbescheid vom 20. Dezember 1994 unbestritten 39 m2 des Grundstücks des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers für Zwecke des Ausbaus der Landesstraßen enteignet wurden. Eine vom Beschwerdeführer, seinem Rechtsvorgänger oder der Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Namen abgegebene Zustimmungserklärung zu einer Restgrundeinlöse kann sich - falls sich nicht aus weiteren Unterlagen Abweichendes ergäbe - nur auf die verbleibenden 9 m2 beziehen. Eine Differenz von 12 m2 übersteigt im vorliegenden Fall - wie dargelegt - das Ausmaß einer allenfalls zu tolerierenden Planungenauigkeit.

Dass der von seiner Ehegattin in der Verhandlung vom 20. September 2000 vertretene Beschwerdeführer bei der "Endabrechnung" hinsichtlich der tatsächlich in Anspruch genommenen und endvermessenen Grundstücke dabei auf die Geltendmachung eines - unmittelbar auf Art. 5 StGG gegründeten - Rückübereignungsanspruches verzichtet hätte, ist von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Eine in der Verhandlung vom 20. September 2000 allenfalls abgegebene, diesbezügliche schriftliche Erklärung liegt weder in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ein, noch wurde eine solche von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof diesem vorgelegt. Die mitbeteiligte Landesstraßenverwaltung hat diesbezüglich vielmehr mitgeteilt, dass einzelne Aktenteile in Verstoß geraten seien.

Bei dieser Sachlage können die möglicherweise für das Schicksal des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückübereignungsanspruches maßgeblichen Vorgänge nicht ausreichend nachvollzogen werden, und es wird der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren obliegen, ausreichend präzise Feststellungen dahingehend zu treffen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls durch abgegebene Erklärungen ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Rückübereignungsanspruches zurechenbar ist.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt auch darin, dass die gegenständlichen Grundstücksteile von der als rechtmäßige Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Begünstigten der Enteignung, der zweitmitbeteiligten Landesstraßenverwaltung, dem Erstmitbeteiligten als Teil des neugebildeten Grundstücks Nr. 874/2, EZ 1485, der KG G auf Grund eines entgeltlichen Erwerbs übertragen wurden und dieser nunmehr unbestritten Eigentümer dieses Grundstücks ist.

Der Erstmitbeteiligte vertritt die Auffassung, er habe das Grundstück gutgläubig und im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erworben. Erst vier Monate nach dem Erwerb durch ihn habe der Beschwerdeführer die Rückübertragung begehrt. Im Hinblick darauf sei die Rückübereignung gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen der Annahme einer (teilweise) zweckverfehlenden Enteignung keinen Anspruch auf Rückübereignung mehr geltend machen könne.

Der Erstmitbeteiligte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. September 1998, 5 Ob231/98a, in welchem dieser davon ausgegangen ist, dass sich die Rückübereignung eines zweckverfehlend enteigneten Grundstücks in natura als unmöglich erweist, wenn es ein Dritter gutgläubig erworben hat.

Es ist aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen allerdings nicht zu ersehen, weshalb der Beschwerdeführer bloß wegen der von der Landesstraßenverwaltung als Begünstigter vorgenommenen Übertragung der gegenständlichen Teilflächen auf den Erstmitbeteiligten seines auf die Verfassungsvorschrift des Art. 5 StGG gegründeten Rückübereignungsanspruches hinsichtlich der gegenständlichen Teilflächen verlustig gegangen wäre, die belangte Behörde hat sich mit der Frage eines gutgläubigen Erwerbs durch den Erstmitbeteiligten nicht auseinander gesetzt. Spielbüchler (in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 2000, Rz 7 zu § 365 ABGB) hält es zumindest bei Liegenschaften im Hinblick auf die Kundbarkeit des Enteignungstatbestandes aus dem Grundbuch für zweifelhaft, ob Dritte die enteignete Sache vor Zweckverwirklichung vom Begünstigten gutgläubig erwerben können (diesem Zweifel folgend Korinek in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Loseblattausgabe, zu Art. 5 StGG, Rz 35, FN 153). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht als selbstverständlich angesehen werden kann, dass der Erwerb der Grundstücksteile durch den Erstmitbeteiligten tatsächlich im guten Glauben erfolgt ist. Auch damit wird sich die belangte Behörde auseinander zu setzen haben, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf die am 20. September 2000 abgegebenen Erklärungen seiner Ehegattin - ein Verzicht auf einen Rückübereignungsanspruch nicht zurechenbar ist.

Hingewiesen wird noch darauf, dass mangels Sondervorschriften - und solche fehlen im Fall des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 - nach einhelliger Auffassung im Fall einer Rückübereignung nach Art. 5 StGG die gegenseitige Rückabwicklung nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu erfolgen hat (vgl. Spielbüchler, in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 2000, Rz 7 zu § 365 ABGB, und Korinek, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Loseblattausgabe, zu Art. 5 StGG, Rz 35 jeweils m.w.N.).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060120.X00

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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