TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2005/06/0100

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs3;
AVG §62;
AVG §63 Abs5;
StVG §116 Abs4 idF 2000/I/138;
StVG §11g idF 2000/I/138;
StVG §120 Abs2 idF 2000/I/138;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVG § 116 heute
  2. StVG § 116 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 116 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 116 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 116 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StVG § 116 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 116 gültig von 01.05.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StVG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  9. StVG § 116 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  10. StVG § 116 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 11g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 10. Februar 2005, Zl. Vk 3/05 - 5, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StVG (mitbeteiligte Partei: DG, Justizanstalt X), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 10. Februar 2005, Zl. Vk 3/05 - 5, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StVG (mitbeteiligte Partei: DG, Justizanstalt römisch zehn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 2004 verhängte der Anstaltsleiter der Justizanstalt X über den Mitbeteiligten wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 22,--. Der Mitbeteiligte verlangte bei der mündlichen Verkündung die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten in der Folge am 10. Jänner 2005 ausgehändigt. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 19. Jänner 2005 ein. Mit Straferkenntnis vom 15. Dezember 2004 verhängte der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn über den Mitbeteiligten wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 22,--. Der Mitbeteiligte verlangte bei der mündlichen Verkündung die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses. Die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten in der Folge am 10. Jänner 2005 ausgehändigt. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 19. Jänner 2005 ein.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Beginn der Beschwerdefrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 116 Abs. 4 StVG, der zwingend eine mündliche Verkündung vorsehe, die mündliche Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entscheidend sei. Gerechnet von diesem Zeitpunkt (17. Dezember 2004) sei die am 14. Jänner 2005 durch Übergabe an die Justizanstalt erfolgte Einbringung der Beschwerde durch den Mitbeteiligten als verspätet zu beurteilen. Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Beginn der Beschwerdefrist im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 4, StVG, der zwingend eine mündliche Verkündung vorsehe, die mündliche Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entscheidend sei. Gerechnet von diesem Zeitpunkt (17. Dezember 2004) sei die am 14. Jänner 2005 durch Übergabe an die Justizanstalt erfolgte Einbringung der Beschwerde durch den Mitbeteiligten als verspätet zu beurteilen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs. 5 StVG wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. In der dagegen erhobenen Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 121, Absatz 5, StVG wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die in der vorliegenden Beschwerdesache aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu § 116 Abs. 4 dritter Satz i.V.m. § 120 Abs. 2 StVG und § 62 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass der Strafgefangene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren binnen drei Tagen nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Zustellung des Straferkenntnisses verlangen kann, in welchem Falle die vierzehntägige Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu laufen beginnt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vierzehntägige Beschwerdefrist begann somit im vorliegenden Fall mit der Aushändigung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 10. Jänner 2005 zu laufen. Die am 19. Jänner 2005 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Mitbeteiligten wurde somit rechtzeitig erhoben. Die in der vorliegenden Beschwerdesache aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zu Paragraph 116, Absatz 4, dritter Satz i.V.m. Paragraph 120, Absatz 2, StVG und Paragraph 62, Absatz 3, AVG ausgesprochen, dass der Strafgefangene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren binnen drei Tagen nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Zustellung des Straferkenntnisses verlangen kann, in welchem Falle die vierzehntägige Beschwerdefrist vom Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu laufen beginnt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Die vierzehntägige Beschwerdefrist begann somit im vorliegenden Fall mit der Aushändigung der schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 10. Jänner 2005 zu laufen. Die am 19. Jänner 2005 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Mitbeteiligten wurde somit rechtzeitig erhoben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. September 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060100.X00

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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