Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Manfred Kantor "Minerva" Wohnimmobilienhandel KEG in Wien, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits und Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/12, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. April 2004, Zl. MA 64-BE 188/2003, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (mitbeteiligte Partei: Renate Rosenmaier-Tarnoczi in 1150 Wien, Reichsapfelgasse 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte betreibt unter Anschrift 1150 Wien, Reichsapfelgasse 23 (= Ölweingasse 35), eine Gastwirtschaft. Auf der gegenüber liegenden Seite der Ölweingasse erweitert sich die Reichsapfelgasse auf Höhe des Hauses Reichsapfelgasse 25 (= Ölweingasse 36) platzförmig. Für diesen Standort (Reichsapfelgasse 25) begehrte die Mitbeteiligte mit Ansuchen vom 10. Juli 2003 die Gebrauchsgenehmigung für einen Schanigarten. Nach dem vorgelegten Plan sollten vor dem Haus Reichsapfelgasse 25 auf einer Fläche von 2,90 m x 6,50 m 4 Tische mit 16 Sesseln zur Aufstellung gelangen.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft Reichsapfelgasse 25 (= Ölweingasse 36). Bei der Verhandlung vom 5. August 2003 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die begehrte Bewilligung aus.
Nachdem der Bezirksvorsteher für den 15. Bezirk seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hatte, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, mit Bescheid vom 14. August 2003 gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung der Mitbeteiligten die Erlaubnis, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Reichsapfelgasse 25 im Ausmaß von 18,85 m2 zur Aufstellung von Tischen und Stühlen bis 15. November 2003 benützen zu dürfen. Der Plan bildete einen Bestandteil dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde eine Gebrauchsabgabe nach Tarif B, Post 7 festgesetzt. Nachdem der Bezirksvorsteher für den 15. Bezirk seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hatte, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, mit Bescheid vom 14. August 2003 gemäß Paragraph eins, des Gebrauchsabgabegesetzes und gemäß Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung der Mitbeteiligten die Erlaubnis, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Reichsapfelgasse 25 im Ausmaß von 18,85 m2 zur Aufstellung von Tischen und Stühlen bis 15. November 2003 benützen zu dürfen. Der Plan bildete einen Bestandteil dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde eine Gebrauchsabgabe nach Tarif B, Post 7 festgesetzt.
Am 19. September 2003 nahm der Beschwerdeführervertreter Akteneinsicht; es wurde die Zustellung der Bewilligung an ihn angeordnet, welche am 22. September 2003 erfolgte.
In ihrer gegen die Gebrauchserlaubnis erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass durch die beabsichtigte Platzierung das Frontrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werde. Sie habe daher gemäß § 2 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz Parteistellung; es wurden verschiedene Rechtsverletzungen behauptet. In ihrer gegen die Gebrauchserlaubnis erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass durch die beabsichtigte Platzierung das Frontrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werde. Sie habe daher gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Wiener Gebrauchsabgabegesetz Parteistellung; es wurden verschiedene Rechtsverletzungen behauptet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurück. Neben dem Antragsteller seien nach § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Eigentümer des Gebäudes, von dem aus der Schanigarten betrieben werden soll, Parteien im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine Erweiterung dieses Personenkreises nicht zulässig. Weder die Beiziehung zum Verfahren, noch die Übermittlung eines Bescheides begründe die Parteistellung. Das Lokal, von dem aus der beantragte Schanigarten betrieben werden solle, befinde sich im Haus Reichsapfelgasse 23. Der Schanigarten solle aber auf einem Gehsteig vor dem Gebäude Reichsapfelgasse 25, welcher durch die Ölweingasse vom Gastgewerbelokal Reichsapfelgasse 23 getrennt ist, errichtet werden. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Gebäudes Reichsapfelgasse 25, also nicht Eigentümerin des Hauses, von dem aus der Schanigarten betrieben werden soll. Es komme ihr daher keine Parteistellung zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unzulässig zurück. Neben dem Antragsteller seien nach Paragraph 2, Absatz 5, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Eigentümer des Gebäudes, von dem aus der Schanigarten betrieben werden soll, Parteien im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine Erweiterung dieses Personenkreises nicht zulässig. Weder die Beiziehung zum Verfahren, noch die Übermittlung eines Bescheides begründe die Parteistellung. Das Lokal, von dem aus der beantragte Schanigarten betrieben werden solle, befinde sich im Haus Reichsapfelgasse 23. Der Schanigarten solle aber auf einem Gehsteig vor dem Gebäude Reichsapfelgasse 25, welcher durch die Ölweingasse vom Gastgewerbelokal Reichsapfelgasse 23 getrennt ist, errichtet werden. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des Gebäudes Reichsapfelgasse 25, also nicht Eigentümerin des Hauses, von dem aus der Schanigarten betrieben werden soll. Es komme ihr daher keine Parteistellung zu.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der zweite Satzteil des § 2 Abs. 5 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sei so zu verstehen, dass dann, wenn der Eigentümer des Bauwerkes vom Liegenschaftseigentümer verschieden sei, darüber hinaus auch jener Eigentümer des Bauwerkes, von dem aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, Parteistellung habe, darüber hinaus unzweifelhaft auch der Eigentümer der Liegenschaft, die von der Erteilung der Gebrauchserlaubnis betroffen sei. Durch den angefochtenen Bescheid würden auch die aus der Baulinie erfließenden Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Die Beschwerdeführerin könne keine Fenster für die im Erdgeschoß gelegenen Objekte einbauen bzw. würden die Bewohner durch den vom Schanigarten ausgehenden Lärm übermäßig beeinträchtigt. Auch geplante Vorhaben, wie z. B. der Einbau einer Garage, wären vereitelt. Der Beschwerdeführerin werde als Mehrheitseigentümerin das Recht genommen, selbst auf der von der Mitbeteiligten begehrten Fläche einen Schanigarten zu errichten bzw. dieses Recht einem Mieter einzuräumen. Jedwede Vermietung und Verwertung der in ihrem Haus gelegenen Objekte werde erschwert bzw. verunmöglicht. Auch sprächen sicherheitspolizeiliche Überlegungen gegen die erteilte Bewilligung, da der versorgende Gewerbebetrieb nur über eine befahrene Straße erreicht werden könne. Es sei durchaus verständlich, dass der Eigentümer einer Liegenschaft verhalten werde, der Gebrauchserlaubnis zuzustimmen, wenn er selbst dem Gewerbeinhaber ein Mietrecht einräumt. Eine derartige Belastung sei jedoch dann nicht vertretbar, wenn der Eigentümer aus der Einräumung der Gebrauchserlaubnis keinerlei Vorteil, nicht einmal einen Mietzins habe, sondern nur Nachteile, und wenn er der Gefahr von Mietzinsminderungsansprüchen ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der zweite Satzteil des Paragraph 2, Absatz 5, Wiener Gebrauchsabgabegesetz sei so zu verstehen, dass dann, wenn der Eigentümer des Bauwerkes vom Liegenschaftseigentümer verschieden sei, darüber hinaus auch jener Eigentümer des Bauwerkes, von dem aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, Parteistellung habe, darüber hinaus unzweifelhaft auch der Eigentümer der Liegenschaft, die von der Erteilung der Gebrauchserlaubnis betroffen sei. Durch den angefochtenen Bescheid würden auch die aus der Baulinie erfließenden Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Die Beschwerdeführerin könne keine Fenster für die im Erdgeschoß gelegenen Objekte einbauen bzw. würden die Bewohner durch den vom Schanigarten ausgehenden Lärm übermäßig beeinträchtigt. Auch geplante Vorhaben, wie z. B. der Einbau einer Garage, wären vereitelt. Der Beschwerdeführerin werde als Mehrheitseigentümerin das Recht genommen, selbst auf der von der Mitbeteiligten begehrten Fläche einen Schanigarten zu errichten bzw. dieses Recht einem Mieter einzuräumen. Jedwede Vermietung und Verwertung der in ihrem Haus gelegenen Objekte werde erschwert bzw. verunmöglicht. Auch sprächen sicherheitspolizeiliche Überlegungen gegen die erteilte Bewilligung, da der versorgende Gewerbebetrieb nur über eine befahrene Straße erreicht werden könne. Es sei durchaus verständlich, dass der Eigentümer einer Liegenschaft verhalten werde, der Gebrauchserlaubnis zuzustimmen, wenn er selbst dem Gewerbeinhaber ein Mietrecht einräumt. Eine derartige Belastung sei jedoch dann nicht vertretbar, wenn der Eigentümer aus der Einräumung der Gebrauchserlaubnis keinerlei Vorteil, nicht einmal einen Mietzins habe, sondern nur Nachteile, und wenn er der Gefahr von Mietzinsminderungsansprüchen ausgesetzt sei.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung finden im Beschwerdefall die Bestimmung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2003 (GAG) Anwendung. Die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes lauten: Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung finden im Beschwerdefall die Bestimmung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003, (GAG) Anwendung. Die Paragraphen eins und 2 dieses Gesetzes lauten:
"§ 1
§ 2 Paragraph 2
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.2. die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
§ 1 Abs. 1 GAG stellt auf die im Tarif angegebene Sondernutzung ab; hier liegt eine Sondernutzung nach Tarif B (Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr), Tarifpost 7, vor. Diese Bestimmung lautet: Paragraph eins, Absatz eins, GAG stellt auf die im Tarif angegebene Sondernutzung ab; hier liegt eine Sondernutzung nach Tarif B (Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr), Tarifpost 7, vor. Diese Bestimmung lautet:
7. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u.a.) von Geschäftslokalen aller Art je m2 Fläche 3,63 Euro, in Fußgängerzonen und verkehrsarmen Zonen je m2 27,25 Euro, mindestens aber 43,60 Euro; die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu entrichten; die Bewilligung für Vorgärten gilt nur für die Zeit vom 1. März bis 15. November; wird ausnahmsweise die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise über den genannten Zeitraum hinaus bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel;"
Der in § 2 Abs. 5 GAG genannte § 10 Abs. 2 der BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 (BO) lautet: Der in Paragraph 2, Absatz 5, GAG genannte Paragraph 10, Absatz 2, der BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, (BO) lautet:
Somit bedarf nach § 1 Abs. 1 GAG die Sondernutzung von öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund in der hier vorliegenden Art einer Gebrauchserlaubnis. Über einen solchen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. Somit bedarf nach Paragraph eins, Absatz eins, GAG die Sondernutzung von öffentlichem, als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dienenden Gemeindegrund in der hier vorliegenden Art einer Gebrauchserlaubnis. Über einen solchen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.
Wer Partei im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist, wird im § 2 Abs. 5 GAG geregelt. Neben dem Antragsteller ist nur der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Superädifikatseigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt, als Partei aufgezählt, anderen Personen räumt das GAG keine Parteistellung ein. Die Beschwerdeführerin ist weder Antragstellerin, noch erfolgt von ihrer Liegenschaft aus der Gebrauch. Die Beschwerdeführerin verweist aber auf das im § 2 Abs. 5 GAG genannte, aus § 10 Abs. 2 BO resultierende Frontrecht, in welchem durch bewilligten Gebrauch nur sie, nicht aber der Eigentümer der Liegenschaft verletzt sein kann, von der aus der Gebrauch erfolgt. Wer Partei im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist, wird im Paragraph 2, Absatz 5, GAG geregelt. Neben dem Antragsteller ist nur der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Superädifikatseigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt, als Partei aufgezählt, anderen Personen räumt das GAG keine Parteistellung ein. Die Beschwerdeführerin ist weder Antragstellerin, noch erfolgt von ihrer Liegenschaft aus der Gebrauch. Die Beschwerdeführerin verweist aber auf das im Paragraph 2, Absatz 5, GAG genannte, aus Paragraph 10, Absatz 2, BO resultierende Frontrecht, in welchem durch bewilligten Gebrauch nur sie, nicht aber der Eigentümer der Liegenschaft verletzt sein kann, von der aus der Gebrauch erfolgt.
Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst auf die Stammfassung des § 2 Abs. 5 GAG 1966 zu verweisen, wie sie bis zur Novelle LGBl. Nr. 26/2000 lautet: Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst auf die Stammfassung des Paragraph 2, Absatz 5, GAG 1966 zu verweisen, wie sie bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2000, lautet:
Zu der genannten Novelle hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0173, unter Hinweis auf Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254, grundsätzlich fest, dass dadurch die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben sei. Das einzige subjektivöffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in § 10 Abs. 2 BauO für Wien (BO) verankerten so genannten Frontrechtes. Danach gibt die Baulinie das Recht, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnungen zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach § 86 Abs. 1 BO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft. Zu der genannten Novelle hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0173, unter Hinweis auf Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254, grundsätzlich fest, dass dadurch die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben sei. Das einzige subjektivöffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in Paragraph 10, Absatz 2, BauO für Wien (BO) verankerten so genannten Frontrechtes. Danach gibt die Baulinie das Recht, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnungen zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach Paragraph 86, Absatz eins, BO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft.
Eine Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich als berücksichtigungswürdig angesehenen Frontrechtes kann aber nur bei jenem Liegenschaftseigentümer in Betracht kommen, dessen Liegenschaft unmittelbar an die Gebrauchsfläche anschließt (und selbstverständlich nur dann, wenn die Entfernung von 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche nicht überschritten wird). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber (sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage) vom Regelfall ausging, wonach der Gebrauch auf einer Fläche stattfindet, die vor der Liegenschaft liegt, von der aus der Gebrauch erfolgt. Indem der Gesetzgeber nun die Bedachtnahme auf eine mögliche Beeinträchtigung auf ein konkret bezeichnetes, subjektives Recht fordert, muss selbstverständlich dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben sein, dieses Recht geltend zu machen.
Nach § 8 AVG ist Partei, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt ist; ein solcher Rechtsanspruch liegt hier vor. Dies hat der Gesetzgeber insofern berücksichtigt, als er demjenigen, von dessen Liegenschaft die Bewirtschaftung erfolgt, also im Normalfall demjenigen, dem das Frontrecht zusteht, ausdrücklich Parteistellung gewährt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Frontrechtsinhaber, vor dessen Front der Gebrauch erfolgt, von der Geltendmachung seines Rechts dann ausschließen wollte, wenn der Gebrauch nicht von seiner Liegenschaft aus erfolgt. Eine diesbezüglich Differenzierung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weil es allein um den Schutz der in § 10 Abs. 2 BO genannten Güter geht; ob eine Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, hat nichts damit zu tun, ob gerade von dieser oder einer anderen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt. § 2 Abs 5 GAG ist daher so zu verstehen, dass nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, von dessen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt, sondern auch jenem Liegenschaftseigentümer, auf den dies nicht zutrifft, sofern er gleichfalls durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis zukommt. Gerade unter Bezugnahme auf das Frontrecht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1977, VfSlg 8.043, ausgesprochen, das die Träger der subjektiven öffentlichen Rechte dem die Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffenden Verfahren als Parteien beizuziehen sind. Nach Paragraph 8, AVG ist Partei, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt ist; ein solcher Rechtsanspruch liegt hier vor. Dies hat der Gesetzgeber insofern berücksichtigt, als er demjenigen, von dessen Liegenschaft die Bewirtschaftung erfolgt, also im Normalfall demjenigen, dem das Frontrecht zusteht, ausdrücklich Parteistellung gewährt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Frontrechtsinhaber, vor dessen Front der Gebrauch erfolgt, von der Geltendmachung seines Rechts dann ausschließen wollte, wenn der Gebrauch nicht von seiner Liegenschaft aus erfolgt. Eine diesbezüglich Differenzierung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weil es allein um den Schutz der in Paragraph 10, Absatz 2, BO genannten Güter geht; ob eine Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, hat nichts damit zu tun, ob gerade von dieser oder einer anderen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt. Paragraph 2, Absatz 5, GAG ist daher so zu verstehen, dass nicht nur dem Liegenschaftseigentümer, von dessen Liegenschaft aus der Gebrauch erfolgt, sondern auch jenem Liegenschaftseigentümer, auf den dies nicht zutrifft, sofern er gleichfalls durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis zukommt. Gerade unter Bezugnahme auf das Frontrecht hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1977, VfSlg 8.043, ausgesprochen, das die Träger der subjektiven öffentlichen Rechte dem die Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffenden Verfahren als Parteien beizuziehen sind.
Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrem Gesetzesverständnis, der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigerte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrem Gesetzesverständnis, der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigerte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 19. September 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050158.X00Im RIS seit
25.10.2006