TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2006/02/0220

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVO 1960 §97 Abs2;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der KA in G, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Juli 2006, Zl. uvs-2005/13/3363- 3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug am 25. September 2005 um ca. 01.44 Uhr in B mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage.

Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus, sowohl RevInsp N als auch RevInsp M seien im Besitz einer von der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) erteilten Ermächtigung zur Durchführung von Alkotests, woran auch der Umstand nichts ändere, dass es nach Erteilung dieser Ermächtigungen durch die Behörde jeweils am 30. Oktober 2000 mit 1. Juli 2005 zu einer Wachkörperzusammenlegung gekommen sei und der Wachkörper Bundespolizei an Stelle der traditionellen Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps getreten sei und per 21. März 2006 seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck neue Ermächtigungsurkunden ausgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Ermächtigung zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten von der zuständigen Behörde Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als das hier einschreitende Organ noch Angehöriger der Bundesgendarmerie gewesen sei. Die Ermächtigung sei nach der genannten Wachkörperzusammenlegung (1. Juli 2005) nicht mehr gültig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin am 25. September 2005 von einem nicht ermächtigten Organ zur Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden sei.

Abgesehen davon, dass die Verwertung des zu Stande gekommenen Messergebnisses auch zulässig wäre, wenn es entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO zu Stande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/02/0098), verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:Abgesehen davon, dass die Verwertung des zu Stande gekommenen Messergebnisses auch zulässig wäre, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu Stande gekommen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/02/0098), verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:

Die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 StVO wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus § 97 Abs. 1 und 2 StVO ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 StVO an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.Die Ermächtigung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus Paragraph 97, Absatz eins, und 2 StVO ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020220.X00

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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