Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Z***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 115.000,-- sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Innnsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherungsunternehmer aufgrund einer Feuerversicherung mit der Behauptung in Anspruch, daß zwei im Stall gehaltene Zuchtfohlen durch einen Blitzschlag, der in unmittelbarer Nähe des Stallgebäudes niedergegangen sei, getötet worden seien.
Der beklagte Versicherungsunternehmer bestritt diese Behauptungen und wendete überdies ein, daß im Stallgebäude keine Potentialsteuerung vorhanden gewesen sei und die Eisenteile im Bereich der beiden Boxen nicht leitend verbunden gewesen seien, wodurch eine leistungsbefreiende Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG hervorgerufen worden sei. Die Höhe der Klageforderung wurde ebenfalls bestritten.Der beklagte Versicherungsunternehmer bestritt diese Behauptungen und wendete überdies ein, daß im Stallgebäude keine Potentialsteuerung vorhanden gewesen sei und die Eisenteile im Bereich der beiden Boxen nicht leitend verbunden gewesen seien, wodurch eine leistungsbefreiende Gefahrenerhöhung gemäß Paragraphen 23, ff VersVG hervorgerufen worden sei. Die Höhe der Klageforderung wurde ebenfalls bestritten.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Der beklagte Versicherungsunternehmer sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag befürwortet werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen Dr.Josef P***** und Renate M***** im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und ein allenfalls erforderlicher Ortsaugenschein am Wohnsitz des Klägers durchzuführen sein wird. Nach dem derzeitigen Akteninhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtssache bereits aufgrund der von den Parteien aufgestellten Behauptungen spruchreif sei und es daher der Einvernahme des Klägers und der Zeugen sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht bedürfe.Die Delegierung im Sinn des Paragraph 31, JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen Dr.Josef P***** und Renate M***** im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und ein allenfalls erforderlicher Ortsaugenschein am Wohnsitz des Klägers durchzuführen sein wird. Nach dem derzeitigen Akteninhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtssache bereits aufgrund der von den Parteien aufgestellten Behauptungen spruchreif sei und es daher der Einvernahme des Klägers und der Zeugen sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht bedürfe.
Demgemäß ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
Anmerkung
E50767 07J00038European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00003.98.0615.000Dokumentnummer
JJT_19980615_OGH0002_0070ND00003_9800000_000